Gestaltungsplan St.Gallerstrasse / Andwilerstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · Gossau (SG)
Documento
- Numero
- 1995-8764
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Gossau (SG)
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 6 set 1995
- Approvato
- 20 dic 1995
- Pubblicato
- 19 set 1995
- In vigore dal
- 20 dic 1995
Carta
1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
JTJ2
Baudepartement des Kantons St.Gallen
|jj x t V
/STO
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 »allen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60
Gemeinderat 9202 Gossau
20. Dezember 1995
Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Gestaltungsplan St. Gallerstrasse/Andwilerstrasse (mit besonderen Vorschriften) Der eingereichte Erlass wurde nicht vorgeprüft. Die Prüfung im Genehmigungsverfahren er gibt, dass der Plan grundsätzlich genehmigt werden kann. Es sind indes folgende zwei Kor rekturen erforderlich: 1. Entlang der nördlichen Planumgrenzung verläuft der Fichtenweg. Dieser soll verlegt wer den. Massgebend hiefür ist das Verfahren nach dem Strassengesetz. Demnach kann der Fichtenweg auf dem Gestaltungsplan lediglich als Hinweis aufgeführt werden. Der Gestal tungsplan wird entsprechend korrigiert. 2. Nach Art. 1 Abs. 1 besV gehören auch die Beilagenpläne zum Bestandteil des Gestal tungsplanes. Die uns von Ihnen eingereichten Pläne tragen indes das Datum 13.6.95/6.9.95. Art. 1 Abs. 1 besV ist entsprechend zu korrigieren. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Mostra tutto il testo
Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 000.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vier zehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
BIH00539.DOC
Baudepartement Sekretariat Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
# # Dr. vv. r Dr. W. Kägi Regierungsrat
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie an: HRS Konstanzerstrasse 9, 8280 Kreuzlingen weiter an: Rechtsabteilung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)
BIH00539.DOC