Planungszone Güetli, Widnau

Zona di pianificazione · Widnau · Abrogato il 20 feb 2025

Documento

Numero
B21.1.041.027
Tipo
Zona di pianificazione
Comune
Widnau
Cantone
San Gallo
Livello
Cantone
Autorità
Staatskanzlei
Adottato
21 feb 2020
Pubblicato
11 mar 2020
In vigore dal
11 mar 2020
Abrogato
20 feb 2025

Carta

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File

Erlass PlanungzoneApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement Lämmlisbrunnenstrasse 54 9001 St.Gallen T 058 229 30 03

Erlass einer Planungszone vom 21. Februar 2020

Widnau: Diepoldsauerstrasse, Abschnitt Güetlistrasse — Grünaustrasse: Kantonale Planungszone «Güetli» — 615300.501100-621.1.041.027

Das Tiefbauamt berichtet:

A. Die Hauptverkehrsachse von Diepoldsau durch Widnau zum Bahnhof Heerbrugg wird in der zum Agglomerationsprogramm Rheintal (zurzeit in Erarbeitung) gehörigen «Mobilitätsstrategie St.Galler Rheintal» (Schlussfassung vom 05. Mai 2017) als «Lebensader» für das Siedlungsgebiet im mittleren Rheintal bezeichnet. Dies betont die wichtige Bedeutung dieser Achse für sämtliche Verkehrsteilnehmende, verweist aber gleichzeitig auch auf die Siedlungsorientierung dieses Strassenzugs als Zentrumsachse. Mit Blick auf die Siedlungsentwicklung sowie den Sanierungsbedarf entlang dieser Hauptverkehrsachse wird ein Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) für die Post-/Diepoldsauerstrasse entwickelt. Dieses Konzept soll im Abschnitt Binnenkanal bis zur Gemeindegrenze Diepoldsau bzw. zum Autobahnanschlussbauwerk der A 13 realisiert werden. Die wichtigsten Ziele der Projektierung sind eine städtebauliche Aufwertung und Erhöhung der Umgebungsqualität, die Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden (insbesondere den Fuss- und Veloverkehr), ein Ausbau und eine Verbesserung des Velonetzes, die Beruhigung und Verstetigung des Verkehrsflusses sowie das Erstellen behindertengerechter Bushaltestellen. B. Weil der Planungsprozess für die Vorstudie noch nicht abgeschlossen ist, liegt zum aktuellen Zeitpunkt noch kein definitiver Variantenentscheid innerhalb des Korridors vor. Es ist noch unsicher, wie gross der seitliche Raumbedarf für die zwingend notwendige Integration der erforderlichen Verkehrsinfrastruktur (u.a. für eine Bushaltestelle und einen Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur) sein wird. Um für die zukünftigen Planungsabsichten den nötigen räumlichen Handlungsspielraum zu wahren, ist bis zur Klärung der definitiven Variantenwahl und der darauffolgenden Projektierungsschritte eine entsprechende Sicherungsmassnahme zu treffen. Dazu soll für das betroffene Gebiet die zwingende Freihaltung der erforderlichen Flächen durch den Erlass einer Planungszone erfolgen. Die vorgesehene Planungszone erstreckt sich nur über jene Grundstücksflächen innerhalb

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des Strassenraums, die von einem allfälligen Ausbau der Verkehrsinfrastruktur direkt betroffen sind. Innerhalb der bezeichneten Planungszone darf nichts gebaut oder verändert werden, was die Nutzungsbedürfnisse des Strassenraums behindern könnte. C. In Anwendung von Art. 103 des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) in Verbindung mit Art. 42 if. des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) kann die zuständige Behörde ein bestimmtes Gebiet als Planungszone bezeichnen, wenn der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen oder eine Landumlegung angezeigt ist. Innerhalb der bezeichneten Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Erreichung des Planungszecks erschweren könnte (Art. 42 Abs. 4 PBG). Die Planungszone kann gemäss Art. 42 Abs. 3 PBG für drei Jahre erlassen werden. Sie kann um zwei Jahre verlängert werden, wenn Rechtsmittel hängig sind oder andere triftige Gründe vorliegen. Aufgrund der Komplexität des gesamten Projekts und des aktuellen Projektstands (Vorstudie) kann zurzeit nicht davon ausgegangen werden, dass vor Frühling 2023 ein auflagereifes Projekt vorliegen wird, weshalb die Planungszone für die volle Dauer von drei Jahren erlassen werden muss. Allenfalls wird zu gegebener Zeit zu prüfen sein, ob diese Frist nochmals um längstens zwei Jahre zu verlängern ist.

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Das Baudepartement beschliesst:

1.

Für die Diepoldsauerstrasse wird auf dem Gebiet der politischen Gemeinde Widnau im Bereich zwischen der Güetlistrasse und der Grünaustrasse eine Planungszone gemäss Planunterlagen vom 18. Februar 2020 erlassen.

2.

Das Tiefbauamt wird beauftragt, die Planungszone öffentlich aufzulegen und die Betroffenen mit persönlicher Anzeige von dieser Auflage in Kenntnis zu setzen.

Der Vorsteher:

rc achler egierungsrat

Auszug an — Gemeinderat 9443 Widnau — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Ortsplanung — Tiefbauamt (KIB, RD, GG, SI, S+K, M+P)

Zugestellt am:

2 1, Feb. 2020

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