Teilzonenplan Tratt - Genehmigung

Piano delle zone · Oberriet (SG)

Documento

Numero
2010-2611
Tipo
Piano delle zone
Comune
Oberriet (SG)
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
5 lug 2010
Approvato
18 nov 2010
In vigore dal
18 nov 2010

Carta

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File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

18. November 2010

Gemeinderat Oberriet Postfach 282 Staatsstrasse 92 9463 Oberriet

Gemeinde Oberriet: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Tratt

•

Änderung Überbauungsplan Tratt II Kriessern

Am 20. März 1997 wurde der Überbauungsplan Tratt vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt. Im April 2005 wurde der Überbauungsplan Tratt aus dem Jahr 1997 ein erstes Mal überarbeitet und durch den Überbauungsplan Tratt II ersetzt (Genehmigung durch Baudepartement: 6. Dezember 2005). Der Überbauungsplan Tratt II erstreckt sich über die Parzellen Nrn. 4575, 5719, 5987, 5995, 5996, 5997, 5998, 5813, 5814, 5747, 5986, 5854, 5893 (Gesamtfläche: ca. 2.3 ha). Nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Oberriet liegen die beiden Parzellen Nrn. 4575 und 5719 und ein Teil der Parzelle Nr. 5987 in der dreige­ schossigen Wohnzone W3. Der restliche Teil des Überbauungsplanperimeters liegt in der zweigeschossigen Wohnzone W2. Im Osten grenzt Wald und übriges Gemeindegebiet an den Überbauungsplanperimeter. Die Parzellen südlich und westlich des Überbauungsplanperime­ ters liegen grösstenteils in der zweigeschossigen Wohnzone W2, ein kleiner Teil liegt in der zweigeschossigen Wohn-Gewerbezone WG2. Die Parzellen nördlich des Überbauungsplange­ biets, auf der gegenüberliegenden Seite der Unterdorfstrasse, liegen in der Landwirtschaftszo­ ne. Der Überbauungsplan Tratt II Kriessern soll eine architektonisch und ortsbaulich gute Über­ bauung mit einem gemischten Wohnungsangebot sicherstellen sowie die Erschliessung des Gebiets Tratt regeln. Er unterteilt das Überbauungsplangebiet in einen Baubereich A für Einfa­ milienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser (Etappe I und II), in einen Baubereich B für Reihen­ bauten, Doppeleinfamilienhäuser und Einfamilienhäuser und in einen Baubereich C für Mehr­ familienhäuser (Etappe I und II). Durch die vorliegende Änderung des Überbauungsplans Tratt II Kriessern soll der gesamte Baubereich B dem Baubereich A zugeschlagen werden. Die Etappiefung des Baubereichs A

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soll neu in drei Stufen aufgeteilt werden. Die Bauetappe A II ist mit dem Bau der sechs Gebäu­ de als abgeschlossen zu betrachten. In der nächsten Etappe A III ist der Bau von zehn weite­ ren Gebäuden vorgesehen. Auf die Ausscheidung der Baubereiche G3 und G2 (Parkierung) wird verzichtet, weil jedes Gebäude individuell erschlossen und auf eine gemeinsame Parkie­ rung entlang der Hofwaldstrasse verzichtet werden kann. Durch die Auflösung der Baubereiche G3 und G2 wird die Hofwaldstrasse auf der Höhe des bisherigen Baubereichs B einen geraden Verlauf nehmen (vgl. Teilstrassenplan). Im Weiteren soll der Zonenplan angepasst werden. Offenbar ist im Baubereich B, der grössten­ teils in der Bauzone W3 liegt, eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Bereits im Überbauungsplan aus dem Jahr 1997 sowie in der darauffolgenden Änderung in den Überbau­ ungsplan Tratt II verlief die Zonengrenze zwischen W2 und W3 stets innerhalb des Baube­ reichs C. Durch den Teilzonenplan Tratt soll eine Fläche von 2'130 m2 von der zweigeschossi­ gen in die dreigeschossige Wohnzone W3 umgezont werden. Mit dieser Umzonung wird die Grenze der Bauzonen zwischen den Baubereichen A und C verlaufen, sodass sich der ganze Baubereich C in der dreigeschossigen Wohnzone W3 befinden wird. Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 wurde der Erlass vorgeprüft.

Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön­ nen.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T200.-.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

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? Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan Kopie - Rechtsabteiluna - Tiefbauamt Rechtsdienst - Verkehrspolizei - Amt für Umwelt und Energie

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