Überbauungsplan für das Zyli-Wetzelgut

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
1927-0161
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
11 mar 1927
In vigore dal
11 mar 1927

Carta

14 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

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Testo

Genehmigungsverfügung

Original dieses P.A. siehe in Mappe Mo» 287 Abschrift AUSZUG aus

dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES des KANTORS ST.GALLER Sitzung vom 11.März 1927 Betreffnis :

Stadt St.Gallen; Genehmigung von Ueberbammgsplänen.

No. 447•

Das Baudepartement unterbreitet dem Regierungsrat zwei Schreiben des Stadtrates St.Gallen vom 4 .März 1927, worin um die regierungsrätliehe Genehmigung der nachstehenden Baulinien­ pläne ersucht wird: 1.) Abänderung des Ueberbauungsplanes für den östlichen Teil des Gebietes zwischen Bogenstrasse, Burgstrqsse, Büchel­ strasse und Lustgartenstrasse, mit folgenden besonderen Vor­ schriften: “Die blau schraffierten Flächen dürfen nur einstöckig in einer Höhe von höchstens 6 m überbaut werden, wo­ bei auf das zukünftige Vorplatzniveau von 676,58 m ü.M. und 677,04 m ü.M. Rücksicht zu nehmen ist." 2.) Ueberbauungsplan für das Zyli-Vetze1-Gut, d.h. für das Ge­ biet zwischen der Zyli-, Paradies-, Grenz- und Ilgenstrasse, sowie für den nordöstlichen Teil der Liegenschaft KatasterNo. II27 (St.0thmarkirche), enthaltend folgende besondere Vorschriften: "a) Die Gebäude dürfen die jetzt bestehende Höhe nicht über­ schreiten. Die Hintergebäude müssen flach abgedeckt sein. b) Die bestehenden Vorgärten

müssen erhalten bleiben.

c) Werkstätten mit lärmendem Betrieb oder andere Einrich­ tungen störender Art sind untersagt." Während die Abänderung des unter Ziffer 1 erwähnten Ueberbauungsplanes durch ein Projekt für den Umbau der ehemaligen Kon­

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zerthalle "Uhler" bedingt wurde, erfolgte die Aufstellung des unter Ziffer 2 genannten Planes mit Rücksicht auf die in Durch­ führung begriffene Grundbuchbereinigung, die es notwendig machte, ein vom ehemaligen Eigentümer des in Präge stehenden Gebietes erlassenes Bau- und Strassenregiement durch öffentlich-rechtli­ che Vorschriften zu ersetzen. Beide Pläne sind öffentlich aufgelegt worden, ohne Ein­ sprachen veranlasst zu haben. Der Gemeinderat der Stadt St.Gal­ len hat den Plänen in der Sitzung vom 3 .März I927 seine Genehmi­ gung erteilt. Da auch der regierungsrätliehen Genehmigung der Pläne keine Hindernisse entgegenstehen, wird vom Regierungsrat auf Bericht und Antrag des Baude partemente s in Anwendung von Art. I48 EG zum ZGB beschlossen: Den beiden vorgenannten Ueberbauungsplänen sei die regie­ rungsrät liehe Genehmigung erteilt. Protokollauszug an das Bezirksamt St.Gallen zuhanden des Stadtrates St.Gallen (Beilagen: 2 genehmigte Ueberbauungspläne). Protokollauszug samt Akten und 2 genehmigten Ueberbauungs­ plänen an das Baudepartement.

Dem Protokoll gleichlautend: Der Staatsschreiber: Dr. H.Gmür.

Plan mit besonderen Vorschriften

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U e b e r b a u u n g s p l a n f ür das

das lieisst für das Gebiet zwischen der Z y li-, P a ra d ie s-, Grenz- und I l g e r s t r a s s e sowie fü r den nordöstlichen Teil der Liegenschaft K a ta s te r-F o .1127 (St.Othmarskirche).

Besondere Vorschriften:

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1. Die Gebäude dürfen die j e t z t bestehende Rohe nich t ü b e rsc h re ite n . Die Hintergebäude müssen fla c h

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abgedeckt sein . 2. Die bestehenden Vorgärten müssen erhalten b leib en. 3. Werkstätten mit lärmendem Betrieb oder andere Einrichtungen störender Art sind u n t e r s a g t. , ,,,

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