Überbauungsplan Schorenhalden-Dietli-Hölzli

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
1964-0163
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
25 mag 1964
In vigore dal
25 mag 1964

Carta

1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

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Testo

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT

DES

KANTONS ST. GALLEN

TELEFON (071) 22 88 24

RORSCHACHERSTRASSE 28

27.

ST. GALLEN,

Mai 1964

Mostra tutto il testo

D

An den Stadtrat St. Gallen Rathaus, Bahnhofplatz St.

Gallen

Betr. Ueberbauungsplan mit besonderen Vorschriften für das Gebiet Schorenhalden-Dietli-Hölzli. Wir nehmen höflich Bezug auf

den uns seinerzeit zur

Prüfung eingereichten Ueberbauungsolan

1:1000

mit besonde-

ren Vorschriften für das Gebiet Schorenhalden-DietliHölzli, St.

Gallen, und senden Ihnen

ein vom Baudepartement vom

25. Mai 1964

des

Kantons

in der

St.

Beilage je

Gallen mit Datum

genehmigtes Planexemplar sowie

die

da-

zugehörenden besonderen Vorschriften zu Ihrer Verfügung zurück. Mit vorzüglicher Hochachtung: Baudepartement des Kantons St. Gallen Für die Kanzlei:

Beilagen erwähnt.

Plan

UEBERBAUUNGSPLAN

.1:1000

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fintw upg da e St ad lp a t t»» voi*' 0 7 Aupjue t ¥)&$■ Besondere Vorschriften zum Ueberbauungsplan Schorenhalden/Dietli/Hölzli

(vom

10. Sept. 1963

)

Gestutzt auf Art.2 und 73 ff. der Bauordnung vom 27. Februar 1923 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan Schorenhalden/Dietli/Hölzli folgende Vorschriften:

Art. 1 Geltungs­

bereich

^ Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:1000 schwarz umrandete Gebiet Schorenhalden/Dietli/Hölzli. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vor­ schriften. p

Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten,

finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwendung.

Art. 2 Gesamt­

wirkung

1 Die Gebäude sind derart in die bauliche und landschaft­ liche Umgebung einzufügen, dass eine ästhetisch befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. p

Die Hochhäuser sind architektonisch und mass-

stäblich mit besonderer Sorgfalt auszubilden.

Gebäudehöhe

Art. 3 Die schwarzen Ziffern im schwarzen Ring bezeichnen

die zulässige Geschosszahl, inbegriffen das Erdgeschoss.

Art. 4 Markierungs­

linien

Die im Plan gestrichelt eingetragenen roten Linien sind Markierungslinien. Neubauten -haben die durch die Markierungs­ linien be zeichnete Lago und Stellung ein^uhulmroii. Für-den Grund.fv>

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riss und die Flächenausdehnung der Bauten sind die Markierungs­ linien richtunggebend.

Zone für Ein­ familien­ häuser

Art. 5 Die im Plan rot angelegte Fläche ist für freistehende,

zweigeschossige Einfamilienhäuser bestimmt.

Höhenlage der Bauten

Art. 6 Die Bauten sind in ihrer Höhenlage dem gewachsenen

Terrain möglichst anzugleichen. Dabei soll Oberkant Erdgeschossfussboden nicht mehr als 1,2 m über oder unter dem gewachsenen Terrain liegen. 2

Die Baupolizeibehörde kann, um eine bessere Ein­

fügung der Baute in das Gelände zu erzielen, eine Staffelung oder Gliederung des Baukörpers, Erdauffüllungen, Bepflan­ zungen oder einen geeigneten Anstrich des Gebäudesockels vorschreiben. Dachgestaltung und Dachauf­ bauten

Art. 7 Die Bauten müssen in grösseren, geschlossenen Ge­

bäudegruppen eine einheitliche Bedachungsform und Bedachungs­ farbe aufweisen.

2 3

Die Hochhäuser sind flach abzudecken. Dachaufbauten sind, mit Ausnahme von Abs.4, nicht

zulässig. 4

Technisch unumgängliche Aufbauten bei den Hoch­

häusern sind in ihren Ausmassen möglichst zu beschränken und nach der Gebäudemitte abzurücken. Feuerpolizei­ liche Vor­ schriften für die Hochhäuser

Art. 8 1 Die Hochhäuser sind in feuerbeständiger Konstruktion

zu erstellen.

2

Das Haupttreppenhaus muss an einer Aussenfassade lie

gen und ist feuerbeständig und als selbständiger Raum zu er­ stellen. Die Treppe muss, zwischen den Wangen gemessen min­ destens 1.20 m breit sein.

Art. 9 Garagen

Es sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund gemäss Art. 92ter des Nachtragsgesetzes zum Gesetz über das Strassenwesen vom 6. März 196I zu erstellen.

2

Freistehende Garagen sind nicht zulässig. Garagen sind

als Unterkellerung am Hang oder in den Sockelgeschossen zu erstellen. ^ Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Ab­ stellfläche von mindestens 5.00 m vorzusehen; bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz min­ destens 5.50 m lang sein. Die Neigung der Zufahrtsrampe soll 10 # nicht übersteigen.

Art. 10 Terrainge­

staltung

Grössere Terrainabgrabungen oder -aufs chüttungen sowie Differenz- und Grenzmauern, deren sichtbare Höhe 1.0 m übersteigt, sind bewilligungspflichtig. 2

Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Stadt­

oder Landschaftsbild oder die Verkehrsübersicht beeinträch­ tigt würden.

Art. 11 Landschafts­

schutz

Die im Ueberbauungsplan grün bezeichneten Mulden und Baumbestände stehen im Sinn von Art.13 der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen (Pflanzenschutzverord­ nung) vom 25. April I96I unter Schutz. Diese Schutzver­ fügung ist gemäss Art. 962 ZGB und Art. IO8 Ziff.l der kan­ tonalen Verordnung betreffend die Einführung des ZGB vom 14. Dezember I9A5 im Grundbuch anzumerken.

Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft. St.Gallen, den ^

^W^ludepartement

Im Namen des Gemeinderates

des Kantons SU^aHen

Der Präsident.:

genehmigt a m 15. Ma/1964

/f

Der Reg

rungsrat

Der Stadtschreiber:

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