Überbauungsplan Sömmerli

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
1969-0162
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
26 set 1969
In vigore dal
26 set 1969

Carta

1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT

DES

KANTONS ST.GALLEN

TELEFON (071) 22 88 24

LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54

9001 ST.GALLEN,

den 8. Oktober 1969.

An den Stadtrat St.Gallen 9000 St. Gallen

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Betr. Ueberbauungsplan "Sömmerli" Sehr geehrte Herren, Mit Schreiben vom 24.September d.J. haben wir der Bauverwaltung der Stadt St.Gallen den vom Baudepartement unterm 26.Sept.1969 genehmigten Ueberbauungsplan "Sömmerli" zugestellt. Dabei fehlten die dazugehörigen "Besonderen Vorschriften". Nachdem diese nun unter gleichem Datum ebenfalls genehmigt sind, lassen wir Ihnen in der Beilage zwei Exemplare (Original + Fotokopie) zukommen. Mit vorzüglicher Hochachtung Baudepartement des Kantons St.Gallen Für die K zlei : Beilage erwähnt.

Plan

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GESCHOSSZAHL UMGRENZUNG DES ÜBERBAUUNGSPLANES

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Vom Baudepartement des Kantons S tß allen

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besondere Vorschriften

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Be so nde re Vo rsc hr i ft e n

zum

U e b erb auu ngs pl an

(

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)

Gestützt auf A r t . 2 und 73 ff der Bauordnung vom 27. Februar 1923 er­ lasst der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan Sömmerli folgende Vorschriften:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Forschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:500 schwarz um­ randete Gebiet Sömmerli. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vorschriften,

2 Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten,

finden die Bestim­

mungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend A n w e n du ng .

Art. GesamtWirkung

2

1 Die Gebäude sind derart

in die bauliche und landschaftliche Umgebung

einzufugen und so zu gestalten,

dass eine ästhetisch befriedigende Gesamt­

wirkung erzielt wird. Diese Anforderung gilt auch für die Material- und Fa rb w a h l .

2 Die Hochhäuser sind architektonisch und masstäblich besonders sorg­ fältig zu gestalten.

A rt. 3 H n i e n ™ 1188”

^ jlnlen.

8estrichelt: eingetragenen rolen Linien sind Markierungs-

Mir L a g e , Stellung und die Flächenausdehnung der Bauten sind die

Markierunge 1inien richtunggebend.

Gebäudehöhen

Die schwarzen Ziffern im schwarzen Ring bezeichnen die zulässige Geschosszahl, inbegriffen das Erdgeschoss.

2 Die Gebäudehöhen der Hochhäuser sind im Plan mit Koten festgelegt; sie bezeichnen die maximal zulässige Gebäudehöhen O.K.Flachdach.

Art Höhenlage der Bauten

Die Höhenlage jeder Baute ist so festzulegen, dass diese sich orga­ nisch einfügt, wobei sowohl die natürliche als auch die nach Fertigstel­ lung der Baute sich ergebende künstliche Terraingestaltung, die Beziehung zur Niveaulinie der Strasse und die Einfügung ins Strassenbild zu berück­ sichtigen sind.

2 Als Richtlinie gilt, dass oberkant Erdgeschossfussboden nicht mehr als 1,20 m über oder unter dem gewachsenen Terrain liegen soll. 3 Die Baupolizeibehörde kann, um eine bessere Einfügung der Bauten in das Gelände zu erzielen,

eine Staffelung oder Gliederung des Bau körpers,

Erdauffüllungen, Bepflanzungen oder einen geeigneten Anstrich des Gebäude­ sockels vorschre ib en .

Art. 6 1

Die Bauten sind flach abzudecken.

Dachge­ staltung und Dach­ ausbau

2 Dachaufbauten und Attikageschosse sind mit Ausnahme von Absatz 3 nicht zulässig;

sie können zugelassen w e r d e n , wenn die zulässige Geschosszahl

nicht erreicht wird. 3 Technisch unumgängliche Aufbauten sind in ihren Ausmassen möglichst zu beschränken und nach der Gebäudemitte abzurücken.

Feuerpolizelliche

]Die Hochhäuser sind in feuerbeständiger Konstruktion zu erstellen.

2

/orschriften für die Hochhäuser 0l"

Das Treppenhaus ist feuerbeständig und als selbständiger Raum zu ern ; dabei sind die Richtlinien Liber Brandschutzmassnahmen bei Hoch­

häusern der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt

einzuhalten.

-

3

Art, 8

1

.

Garagen

Es sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund ge­

mäss A r t . 92ter des Nachtragsgesetzes zum Gesetz über das Strassenwesen vom 6. März 1961 zu erstellen.

2,

"Garagen sind unterirdisch,

als Unterkellerung am Hang oder in

Sockelgeschossen zu erstellen. 3„ Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Abstellfläche von mindestens 5m vorzusehen; bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz zwischen der Grenze des öffentlichen Grundes und dem Garagetor 5,50 m betragen. Die Neigung der Zufahrtsrampe darf 10 % nicht übersteigen.

Art. 9 lerrainstaltung

Grössere Terrainabgrabungen oder -aufSchüttungen sowie Differenz- und Grenzmauern, deren sichtbare Höhe 1,0 m übersteigt,

sind bewilligungs­

pflichtig . 2, Die Bewilligung ist zu ver we ig er n, wenn das Stadt- und Landschafts­ bild oder die Verkehrsübersicht beeinträchtigt würden.

A r t . 10 Unzone

Die im Plan grün angelegte Fläche ist Grünzone gemäss A r t . 117 bis EGzZGB vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942/23. Dezember 1957.

2.

"In der Grünzone dürfen nur solche Bauten erstellt w e r d e n , die mit

der Zweckbestimmung der Zone vereinbar s i n d .

Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.

St.Gallen, den »8. Ofcl 1968

Vom Baudepartement dee Kantone St. Gallen

Im Namen des Gernel&deratec Der Pr äai Jen t

oen«hmldi a m 26.Xp.196S Der Régierungerati

Der Stadtschreiber:

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