Überbauungsplan Russen
Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen
Documento
- Numero
- 1969-0164
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- St. Gallen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato
- 1 dic 1969
- In vigore dal
- 1 dic 1969
Carta
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
BAUDEPARTEMENT
DES
KANTONS ST. GALLEN
TELEFON (071) 22 88 24
LAMMLISBRUNNENSTRASSE 54
9001 ST. GALLEN,
den 4. Dezember
1969.
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An den Stadtrat St. Gallen 9000 St. Gallen
Sehr geehrter Herr Stadtammann, Sehr geehrte Herren Stadträte, In der Beilage senden wir Ihnen in je einer Ausfertigung die nachfolgend erwähnten, vom Baudepartement mit Datum vom 1.Dezember 1969 genehmigten Ueberbauungspläne mit besonderen Vorschriften : Ueberbauungsplan Sturzenegg Ueberbauungsplan für das Gebiet Bruggwaldstrasse/ -Langgasse, Parz. Nr. 952, 953 Ueberbauungsplan Haggen-Hinterberg Ueberbauungsplan Russen Abgeänderter Ueberbauungsplan für das Gebiet an der Rehetobelstrasse, zwischen Burenbüchel, Achelen und Fuchsenhüsli Je ein Exemplar davon behalten wir zur Dokumentation bei unseren Akten. Wir gestatten uns bei dieser Gelegenheit an den wiederholt geäusserten Wunsch zu erinnern, uns künftighin die zu genehmigenden Ueberbauungs- und Zonenpläne In dreifacher Ausfertigung einzureichen, damit unserem Planungsamt jeweils ein Exemplar zur Verfügung gestellt werden kann. Mit vorzüglicher Hochachtung Baudepartement des Kantons St.Gallen Für die K_a9zlei : Beilagen erwähnt.
besondere Vorschriften
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1 v> Do son 1nro Vorsclirift-:n zum Ueberbauungsplan Russen (Vom
3 0. Sept. 1969
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Gestützt auf Art. 2 und 7 3 ff der Bauordnung vom 27. Februar 19 23 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsp1an 'Russen
fol
gende Vorschriften : Geltungs bereich
Art. 1 1Die Vorschriften veltrn für das im Ueberbauunrsplan 1:500
schwarz umrandete Gebiet Russen. Der Plan bildet einen integrie renden Bestandteil dieser Vorschriften. ^Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwendung.
GesamtWirkung
Art. 2 1Die Gebäude sind derart in die bauliche und landschaft
liche Umgebung einzufügen und so zu gestalten, dass eine ästhe tisch befriedigende G e s a m t w i r k u n g erzielt wird. Diese Anforde rung gilt auch für die Material- und Farbwahl. 2Die Hochhäuser sind architektonisch und masstäblich be sonders sorgfältig zu gestalten.
Markie rungs linien
Art. 3 Die im Plan gestrichelt eingetragenen roten Linien sind
Markierungslinien. Für Lago, Stellung und die Flachenausdehnung der Bauten sind die Markierungslinien richtunggebend.
Gebäudehohen
Art. 4 Die schwarzen Ziffern im schwarzen Ring bezeichnen die zu
lässige Geschosszahl5 inbegriffen das Erdgeschoss.
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Höhenlage der Bauten
Art. 5 -,
,. Die Höhenlage jeder Baute ist so festzulegen5 dass diese sich organisch einfügt, wobei sowohl die natürliche als auch die nach Fertigstellung der Baute sich ergebende künstliche Terraingestaltung, die Beziehung zur ■ tiveaulinie der Strasse und die Einfügung ins Strassenbild zu berücksichtigen sind. 2A1 s Richtlinie gilt, dass Oberkant Erdgeschossfussboden nicht mehr als 1,20 m über oder unter dem gewachsenen Terrain liegen soll. ^Die Baupolizeibehörde kann, um eine bessere Einfu.un der Bauten in das Gelände zu erzielen, eine Staffelung oder Gliederung des Baukörpers, Erdauffüllungen, Bepflanzungen oder einen geeigneten Anstrich des Gebäudesockels vorschreiben.
Dachge™ staltung und Ausbau
Art. 6 -,
_ , , Die Bauten müssen in grösseren geschlossenen Gebaudo^ruppen eine einheitliche Bedachungsform und Bedachungsfarbe aufweisen. 2Dachaufbauten und Attik-gcschosse sind mit Ausnahme von Absatz 3 nicht zulässig: sie können zugelasscn werden, wenn die zulässige Geschosszahl nicht erreicht wird. ^Technisch unumgängliche Aufbauten sind in ihren Ausmassen möglichst zu beschränken und nach der Gebäudemitte abzurücken.
Fcuerpoli™
Art. 7 zeiliche
Vcrschrif1pie Hochhäuser sind in feuerbeständiger Konstruktion zu er tön für die Hoch“ stellen. 2Das Treppenhaus ist feuerbeständig und als selbständiger Raum zu erstellen ; dabei sind die Richtlinien über Brandschutz” massnahmen bei Hochhäusern der kantonalen GebäudeVersicherungs anstalt einzuhalten.
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Art. 8 Garagen
1Es sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund gemäss Art. 92ter des Nachtragsgesetzes zum Gesetz über das Strassenwesen vom 6. März 1961 zu erstellen. ^Garagen sind unterirdisch^ als Unterkellerung am Hane oder in Sockelgeschossen zu erstellen. 3Innerhalb der im Plan blau umrandeten Fläche kann eine unterirdische Parkgarage erstellt werden. 4Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Ab
stellfläche von mindestens 5 m vorzusehen; bei Garagen mit dirokter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz zwischen der Grenze des öffentlichen Grundes und dem Garagetor 5 a50 m be tragen . Die Neigung der Zufahrtsrampe darf 10 % nicht über steigen . Terrainge staltung
Ar t . 9 "'"Grössere Terrainabgrabungon oder - a u f schüttungen sowie Differenz- und Grenzmauern, deren sichtbare Höhe 1,0 m übersteigt sind bewilligungspflichtig. 2Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Stadt- und L a n d s c h a f t s b i l d oder die Verkehrsübersicht beeinträchtigt würden. Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft. St. Gallen, den
3 0. Sept. 19Ó9 Im Namen des Gemeinderates Der Präsident :
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Vom Baudepartement de§ Kantons St. Gallen
Der StadtSchreiber :
g e n e h m ig t a m
1. Dezy!969 Der Regierungsrat:
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