Überbauungsplan Schachenbüel

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
1972-0164
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
27 apr 1972
In vigore dal
27 apr 1972

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Testo

Genehmigungsverfügung

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BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 228

24

LAMMLISBRUNNENSTRASSE 54

26 31 11

9000 ST.GALLEN,

den 27. April 1972.

An den Stadtrat St. Gallen Rathaus 9000 St. Gallen

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Sehr geehrte Herren, Wir übermitteln Ihnen in der Beilage den vom Baudepartement unter heutigem Datum genehmigten Ueberbauungsplan "Schachenbüel" mit besonderen Vorschriften. Zwei Exemplare davon bleiben wie üblich zur Dokumentation bei uns bezw. beim kantonalen Planungsamt. Mit vorzüglicher Hochachtung Baudepartement des Kantons St.Gallen Für die Kaulei :

Beilage erwähnt.

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Erschliessung Am Weg Wilen-Vogelherd

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Nr.: 502020

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Format

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Aend. Entw. Gez.Kontr. Dat. 13.110

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vem 7¡ Februer 197*

Besondere Vorschrif Ëen zum

Ueberbauungsplan tt S c h a c h-e n b ü e 1 rr (Vour

22.Fehr.1912

)

Gestützt auf Art. 2 und 73 ff. der Bauordnung vom 27. Februar 1923 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan "Schachenbüel" folgende Vorschriften:

Art. 1 GeLtungs-

bereich

lDi" Vor"chriften geLten für das im Ueberbauungsplan 1:1000 schwarz

umrandete Gebiet "Schachenbüe1,", südlich der Martinsbruggstrasse.

Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil- dieser Vorschriften. 2Sor"r"it

diese VorschrifEen keine Regelung enthalten, finden die Bestinmungen der .geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwendung.

Gesamtwí.rkung

Art. 2 Ioi" G"bäude sind derart in die bauliche und landschaftl-iche Um-

gebung einzufi.igen und so zu gestalten, dass eine ästhetisch befriedi-

gende Gesamtwirkung erziel-t wird. Diese Anforderung gilt

für die Dachgestaltung sowie die Material- und FarbwahL.

speziell auch

2Di. ¡to"hhäuser sind architektonisch und masstäbLich besonders sorg-

fäLtig zu gestal-ten.

Art. 3 Zweckbestimmung

Im Planungsgebiet sind nur l,rlohnbauten und dem Quartier dienende, nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen zulässig (Läden, Praxisräume, Freizeiträume, Kindergärten etc.).

Richtmodell

Art. 4 Das íra Einvernehmen ml'.Ë den Grundeigentümern ausgearbeitete Richtmo-

del"l und die zugehörigen Pläne (Situation und Längsschnitte) sind für

2

die Ueberbauungsstruktur (Gliederung der Bauten in Grundriss und Aufriss, die FestLegung der Geschos,szahlen innerhaLb. der Gebäudezeilen und den zuLässigen Dachausbau) massgeblich.

Afr. 5

Ausnutzungs-

zíff.er

I*Die

zulässige Ausnutzungsziffer im Planungsgebiet beträgt 0r8; sie ist auch für Teilüberbauungen einzuhalten.

2rür di. Berechnung der Ausnutzun gszíf.fer gelten die Ríchtlinien

des Institutes für Orts-, Regional- und LandespLanung der ETH, Zürich, Ausgàbe L966, Blarr Nr. 514 420.

Art. 6 Markierungs-

linien

Die ín Plan gestrícheLt eingetragenen Markierungslinien bestirmnen die Sítuation der Baukörper verbindlich, für die Flächenausdehnung und Umrisslinie sind sie richtunggebend.

Art. 7 Gebäudehöhe

I-Im

Teilgebiet A sind drei- bis achtgeschossige Zeilenbauten zulässig. Die Gebäudehöhe innerhalb eíner ZeíIe ist entsprechend dem Richtmodell zu staffeln. 2

Im Teilgebiet B sind Hochhäuser zulässig. Die schwarzen Ziffern in

schwarzen Ring bezeichnen die zulässige Geschosszahl-, inbegriffen das

Brdgeschoss. Fär die Höhenlage des Erdgeschossfussbodens ist das Ni-

veau der südlichen Ersehliessungsstrasse in Gebäudernítte verbindlich.

Die in Plan'eingetragenen Basisbauten dürfen dieses Niveau nicht überschreiten. Dachgestaltung Dachaufbauten,

Art. I

Dachausbau

a)

Teílgebiet lDi" Bauten sind mit Pult- und satteldächern abzudeeken, mit einer Neigung zr¡ischen 15 und 20o a.T.

3

2Di" Fir.trichtung muss guer zur Gebäudezeile verlaufen. I -Der Dachraum darf für l^Iohnzr^recke ausgebaut werden. L -Dachterrassen

dürfen in den Fassaden nicht als Flachdächer in Erscheinung treten.

SDachaufbauten

sind nicht zuLässig' ausgenonmen Treppenhäuser und,

Liftbauten.

b)Teilgebiet B l"Die Hochhäuser sind flach abzudecken.

,

'Technisch unumgängl-iche Aufbauten sind in ihren Ausmassen möglichst

2u beschränken und in die Mitte des Baues abzurücken.

Art. 9 Höhenlage

der BauËen

Ioi" Höh.n1age jeder Baute íst so festzulegen, dass diese sich orga-

nisch einfügt, wobei sowohl die natürLiche a1s auch'díe nach FertigsteLLung der Baute sich ergebende künstliche TerraingesÈaltung, die Beziehung zur Niveaulinie der Strasse und die Einfügung ins Strassenbild zu berücksichtigen sind. 2AL"

Ri"htl-inie gi1t, dass Oberkant Erdgesehossfussboden nicht höher als 1r20 m über oder unter dem gewachsenen Terrain liegen sol1. a 'bieBaupolizeibehörde kann, um eine bessere Einfügung der Bauten in

das Gelände zu erzielen, eine Staffelung oder Gliederung des Baukörpers, Erdauffüllungen, Bepflanzungen oder einen geeigneten An-

strich des Gebäudesockels vorschreiben.

Art. 10 Abs te1 I f1ä-

chen für Motor-

f ahrzeuge

t"

Es sind Abste1lflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund gemäss

Art. 92tet des Nachtragsgesetzes z:um Gesetz über das SÈrassenwesen vom 6. März L96L zu erscellen. ,

'Garagen sind unterirdisch, als Unterkellerung am Hang oder in den SockeLgeschossen zu ersteLlen.

-4^ t

'Innerhalb der in Plan blau umrandeten Fläche kann eine Parkgarage erstellt werden. Als Höhenbeschränkung für die begehbare Dachfläche gilt das Niveau der sitdlichen Erschliessungsstrasse ín Gebäudemitte. L -Die

Zu- und hlegfahrt zur Parkgarage muss von der südLichen Erschl-iessungsstrasse aus erfolgen.

{ "Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Abstellfläche von mindestens 5 m vorzusehen¡ bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz zwischen der Grenze des öffentLichen Grundes und dem Garagetor 5r50 m betragen. Díe Neigung der Zufahrtsrampe darf L0 Z nieht übersteigen.

Art. LL

Kinderspiel-

p1ätze

Kindergärten ,i

Innerhalb des Siedlungsgebíetes sind möglichst ebene und besonnte Kinderspielplätze abseits vom Verkehr anzulegen. Die Grösse soll L0 - L5 Z der zu trIohnzwecken genuËzten Geschossflächen betragen. Die Kinderspielfl-ächen sind durch eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung zu sichern.

Art. 12 Die im Plan gr'au angelegte Fl-äche über der Parkgarage ist für den

Einbau von zr¿ei Kindergärten und die dazugehörigen Aussenanlagen besti¡mrt

Terraingestaltung

Art. L3 lcrörr.r.

Terrainabgrabungen oder -aufschüttungen sowie Differenz-

und Grenzmauern, deren sichtbare Höhe 1r0 m übersteígt, sind bewilligungspf 1-ichtig.

t 'Die Bewil-l"igung ist zu verweigern, q/enn das Stadt- und Landschaf tsbÍld oder die Verkehrsübersicht beeinträchtigt r¿ürden.

-5Art. 14

FeuerpolizeiLíche Vor-

schriften für Gehäude mit mehr als acht Geschoss.en oder Gebäude, deren oberster die Hochhäuser Fussboden mehr als 22 m uber dem der Feuerwehr dienenden, angren-

zenden GeLände Liegt, sind feuerpolizeiLich als Hochhäuser zu be-

handeln. Es gelten dabei die RichtLinien über Brandschutzmassnahmen bei Hochhäusern der Vereinigung.kantonal-er Feuerversicherungsanstalten, Ausgabe 1965. Antennenanlagen \

Art. 15 Im Pl-anungsgebiet ist eine gemeinsame Antennenanlage für Radio und

Fernsehen zu ersteLl-en.

Diese Vorschriften erhrachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft

st. GaLl"en, den 2 ?. Fehn" 1Çi? Im Namen des Gemeinderates De

ent:

ra

Der Stadtschreiber:

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/e+e'-*'

Vom Baudepartement des Kantone Gallen

geneh

am

21. 1972 Der ierungsrat: