Überbauungsplan Feldli
Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen
Documento
- Numero
- 1973-0160
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- St. Gallen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato
- 9 ott 1973
- In vigore dal
- 9 ott 1973
Carta
3 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
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B A U L IN IE MARKIERUNGSLINIE UMGRENZUNG DES ÜBERBAUUh GSPLANES
ST. G A L L E N , 2 0 / OKTOBER 1970. FA. REV. NOV. 1972. FA
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besondere Vorschriften
Besondere Vorschriften zum '
Ueberbauungsplan " F e 1 d 1 i 11 (Vom .26.. Januar 197.1 . . . .)
Gestützt auf Art.2 und 73 ff der städtischen Bau ordnung vom 2 7 .Februar 1923 sowie A r t .22 des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Bau recht (Baugesetz) vom 6.Juni 1972 erlässt der Gemeinde rat zum Ueberbauungsplan "Feldli" folgende Vorschriften :
Art. 1 Geltungsbe
reich
^"Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungs plan 1:1000 schwarz umrandete Gebiet zwischen St.JosefenStrasse und Hätterenstrasse. 2
Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten,
finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bau ordnung sowie des kantonalen Baugesetzes ergänzend A n wendung. V . . . . . . . . . .
Schutz des Orts- und Landschafts bildes
z
Art. 2 Bauten und Anlagen sind derart in das Orts- und
Landschaftsbild einzufügen und architektonisch so zu ge stalten, dass sie weder hinsichtlich Masstab und Gliederung noch in bezug auf Materialwahl und Farbgebung verunstaltend wirken.
Gebäude höhe
Art. 3 Die im Ueberbauungsplan eingetragenen Koten legen
die maximale Gebäudehöhe fest. Die schwarzen Ziffern im Ring bezeichnen die zulässige Geschosszahl, inbegriffen das Erdgeschoss (westlicher Geländeteil).
-
Baulinien
2
-
Art. 4 Die Baulinien längs der S t .Josefen-Strasse und
Hätterenstrasse dürfen nicht überschritten werden. Ausgenommen sind Treppenhäuser und Lifttürme; dabei muss jedoch ein minimaler Strassenabstand von 5,0 m eingehalten werden.
Markierungs linien
Art. 5 Die im Ueberbauungsplan eingetragenen Markierungs
linien bestimmen die Situation der Baukörper verbind lich ; sie sind jedoch für die Umrisslinie und Flächen ausdehnung nur richtunggebend.
Art. 6 Dachge
staltung, Dachauf bauten
^Die Baukörper sind flach abzudecken. 2
Dachaufbauten sind mit Ausnahme von Absatz 3 nicht
zulässig. ^Technisch unumgängliche Aufbauten, wie Kamine, Ventilationszüge, Liftaufbauten etc. sind in ihren Dimensionen zu beschränken, zusammenzufassen und der Sicht zu entziehen.
Zweckbe stimmung
Art. 7 "*"Im Planungsgebiet sind nur mässig störende Ge
werbe- und Industriebetriebe zulässig. 2
Wohnbauten für standortgebundenes Personal sind
zulässig. Andere Wohnbauten können erstellt werden, wenn ein gesundes Wohnen auf die Dauer sichergestellt ist.
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3
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Art. 8 Gebäude
abstände
/
Innerhalb der beiden im Plan eingetragenen Gebäude gruppen ist das Zusammenbauen unbeschränkt zulässig; die Gebäude sind jedoch in Brandabschnitte zu unter teilen. Wenn nicht zusammengebaut wird, ist bei ge werblichen Bauten ein Gebäudeabstand von 16,0 m einzu halten; der Grenzabstand beträgt 8,0 m. Zwischen all fälligen Wohnbauten im Westteil des Geländes ist der Gebäudeabstand entsprechend zu erhöhen (bei vier Ge schossen 24,0 m ) .
Abstell flächen für Motorfahr zeuge
Art. 9 "Sils sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf
privatem Grund gemäss A r t .72 des kantonalen Bauge setzes vom 6.Juni 1972 zu erstellen. 2
Personenwagen-Garagen mit direkter Ausfahrt in
eine öffentliche Verkehrsanlage sind so anzulegen, dass zwischen der Grenze des öffentlichen Grundes und dem Garagetor eine Distanz von 5,50 m besteht ; bei direkter Ausfahrt in die S t .Josefen-Strasse ist diese Distanz auf 7,0 m zu erhöhen. Bei längeren Fahrzeugen ist dieser Abstand entsprechend zu vergrössern. /
Frei flächen
A r t . 10 Das Gelände zwischen der südlichen Bauflucht und der S t .Josefen-Strasse auf Parzellen Grundbuch Brüggen Nrn.2793 und 3158 ist als Grünfläche auszugestalten ; die Anlage von Parkplätzen ist zulässig, sofern diese durch eine angemessene Bepflanzung unterbrochen werden.
Terrainge staltung
A r t . 11 Eingreifende Veränderungen in das Terrain sind bewilligungspflichtig.
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4
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Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.
St. Gallen,
26- Januar 1971
Im Namen des Gemeinderates Der Präsident :
,ln Der Stadtschreiber:
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am 9. OKT. 1973 Der Regierungsrat: