Überbauungsplan Sonnmattstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen
Documento
- Numero
- 1979-0161
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- St. Gallen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato
- 14 ago 1979
- In vigore dal
- 14 ago 1979
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Testo
Genehmigungsverfügung
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 21 3111
LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54
9001 ST. GALLEN,
Stadtrat St. Rathaus 9001
St.
14. August 1979
Gallen
Gallen
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Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Stadtammann, sehr geehrte Herren Stadträte,
Sie haben uns in Nachachtung von Art. (sGS 731.1;
31 des Baugesetzes
abgekürzt BauG) den folgenden Planungserlass
zur Genehmigung eingereicht:
- Ueberbauungsplan Sonnmattstrasse mit bes onderen V o r schriften.
Die Prüfung hat ergeben, dass der Erlass recht- und zwecks m a ssi g ist. Er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art.
31 BauG und Art 94 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege 26.01
(sGS 951.1)
in V e r bi ndu ng mit Nr.
des Gebührentarifs für die Staats- und G em ein d e v e r
wal tun g
(sGS 821.5 und 821.51) verfügt das Baudepartement:
1. Der angeführte Planungserlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr.
250.-.
Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St.
Gallen
Der Regierungsrat: B e i lag e : - Planungserlass (1-fach) - Einzahlungsschein Kopie a n : Planungsamt und RF/BD
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UBERBAUUNGSPLAN 50NNMATT5TR. M 1=1000 VOM
BESCHLOSSEN
STADTRAT
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ÖFFENTLICH
AUFGELEGT
VOM
: 13. FEBRUAR 1979
7 MÄRZ
BIS
6. APRIL
Zürcher Srrasse /
^
VOM GEMEINDERAT
ERLASSEN
12. JUNI 1979 Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am
1 4. AUG. 1979 VOM
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1
BAUDEPARTEMENT GENEH
ST GALLEN „ DEN
Regierungsrat:
13. FEBRU AR
1979
UMGRENZUNG
PLANUNGSGEBIET
ABGRENZUNG
ZWISCHEN
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TEILGEBIET
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WALD
TEILGEBIET
A
UND
B
besondere Vorschriften
Besondere Vorschriften
zum
Ueberbauungsplan " Sonnmattstrasse"
(
Vom 12. Juni 1979
Gestützt auf Art. 1972
)
22 des Baugesetzes vom 6. Juni
(im folgenden "BauG")
erlässt der Gemeinderat zum
Ueberbauungsplan "Sonnmattstrasse"
Plan und Ge lt ung s bereich
Art.
folgende Vorschriften:
1
"'"Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:1000 schwarz umrandete Gebiet "Sonnmatt st ras se" .1) 2
Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten,
finden die Bestimmungen der städtischen Bauordnung sowie des BauG ergänzend Anwendung.
Nutzung
Art. 2 Im Planungsgebiet sind Wohnbauten und nichtstörende
Gewerbebetriebe zulässig.
"*"^Dem Ueberbauungsplan ist als Information eine unverbind liche Planungsidee im Massstab 1:1000 beigegeben.
- 2 -
Art. 3 Gestaltung
''"Bauten und Anlagen sind auch so zu gestalten , dass hinsichtlich Massstab , Gliederung , Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Mit dem Baugesuch sind für die in A r t . 12 dieser Vorschriften genannten Teilgebiete Gestaltungskonzepte e i n z u r e i c h e n . Sie sollen enthalten:
Material- und Farb
wahl, Grünflächen und Spielanlagen sowie die Bepflanzung.
Art.
Geschosszahl
4
■''Im Teilgebiet A 1 sind Bauten mit maximal vier V o l l g e schossen ohne Dachausbau und im Teilgebiet A vier V o l l g e schosse mit Dachausbau z u l ä s s i g . i
2
Im Teilgebiet B sind Bauten mit maximal drei V o l l g e
schossen ohne Dachausbau zulässig.
Art.
A u s n ü tzu ng s ziffer
5
"'ln den Teilgebieten A und A 1 beträgt die maximale A u s nützungsziffer 0,80; 2
im Teilgebiet B beträgt sie 0,50.
Für die Ausnützung anrechenbar ist die Parzellenfläche
innerhalb vermarkter Grenzen, Teilgebiete A, A l
soweit sie sich innerhalb der
und B befindet und nicht für öffentliche
Strassen und Trottoirs benötigt wird.
Ausdehnung der Bauten
Art.
6
1Im Planungsgebiet sind Bauten von maximal 60 m Länge zulässig;
die Gebäudetiefe ist auf 14 m beschränkt.
- 3 -
2
Bauten von mehr als 30 m Länge sind durch V e r
setzung im Grundriss zu gliedern. 3 Die Gebäudelänge bezeichnet die längste F as saden abmessung .
4Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die massgebende Gebäudelänge nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäudekanten auf eine Gerade, die der Verlängerung des längsten geraden Teils dieser Fassade entspricht.
Stellung der Bauten
Art.
7
Die Bauten sind parallel zur Zürcher Strasse zu stellen ; in den Teilgebieten A und A 1 sowie im Bereiche des abgewinkel ten Lärmschutzwalles können sie auch rechtwinklig zur Zürcher Strasse gestellt werden. Abweichungen v. + 5° a.T.
Grenz- und Gebäu dea b stände , Mehr längenzuschlag, Strassenabstand
Art.
sind zulässig.
8
1In den Teilgebieten A und A 1 beträgt der grosse G r e nz ab stand 14 m, der kleine Grenzabstand 7 m. Im Teilgebiet B r e d u zieren sich diese Grenzabstände auf 12 m bzw.
6 m.
2 Der grosse Grenzabstand ist auf die am stärksten nach Süden gerichtete Längsfassade,
der kleine Grenzabstand
auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten.
3Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Län gs fassaden auf,
so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der
Westfassade einzuhalten.
- 4 -
^Bei annähernd gleichwertigen Süd- und W e s t fas sad en kann die Baupolize iko mmi ss ion die A uf teilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fa ssaden gestatten.
^In Zweifelsfällen bestimmt die B aup oli zeikommission die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite.
^Gegenüber F assaden von mehr als 12 m Länge erhöht sich der grosse oder kleine Grenzabstand um einen Achtel der Mehrlänge.Der M ehr lä ngenZuschlag beträgt höchstens
5 m.
n
Bei versetzten,
geschweiften oder schief zur Grenze
stehenden Bauten oder Bauteilen kann ein F lächenausgleich erfolgen.
Dabei darf der Mehr lä nge nZu sc hla g teilweise u n
terschritten werden, we n n die dem Gebäude senkrecht vo r gelagerte Grundstückfläche der sich aus dem Grenzabstand und dem Mehrlän gen zus ch lag ergebenden Freifläche entspricht. In Sonderfällen regelt die B aup ol izeikommission sinngemäss die A n wen du ng des Mehrlängenzuschlages. O
Bei zusammengebauten Gebäuden ist für die B e r e c h nung des Mehrlänge nZu sc hla ges die ganze Zeile m a s s g e b e n d .
^Der Gebä ud eab sta nd entspricht der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen G r e n z a b s t ä n d e .
10Von der Grenze der Parzelle Grundbuch Brüggen Nr. 3670 ist mit oberirdischen Bauten und Anlagen in jedem Fall ein Abstand von mindestens 12 m einzuhalten.
- 5 -
Der Abstand zur Grenze von öffentlichen Strassen und Wegen hat mindestens 5 m zu betragen.
Ueberdies muss
zur Strassen- oder Wegachse ein Abstand eingehalten sein, der mindestens dem für die Strassenfassade zutreffenden Grenzabstand, schlag,
einschliesslich allfälligem Mehr län ge nZu
gemäss Abs.
Abstand gegenüber Wäldern
1-8 entspricht.
Art. 9 ■''Die im Plan eingetragene Waldabstandslinie darf von
Bauten nicht überschritten werden. 2
Unterirdisch ist mit Bauten ein Mindestabstand von
10 m ab Stockgrenze einzuhalten.
Höhenlage der Bauten und Anlagen
Art.
10
^ Die Höhenlage jeder Baute oder Anlage ist so festzu
legen,
dass diese sich gut ins Strassenbild und in die Ueber-
bauung einfügen.
Dabei sind sowohl die natürliche als auch
die künstliche Terraingestaltung sowie die Beziehung zur ' Niveaulinie der Strasse zu berücksichtigen. 2
Oberkant Erdgeschossfussboden darf nicht höher als
1,20 m über dem gewachsenen Terrain entlang der talseitigen Umrisslinie der Baute liegen.
3Wenn das gewachsene Terrain eine Neigung von mehr als 10° a.T.
aufweist,
darf Oberkant Erdgeschossfussboden m a x i
mal 2,50 m über dem gewachsenen Terrain entlang der talsei tigen Umrisslinie der Baute liegen.
1
— 6 —
Terrainabgrabungen oder -auffüllungen
Art.
11
Terrainabgrabungen und -auffüllungen von mehr als 1 m Höhendifferenz gelten als eingreifende Veränderungen des Geländes im Sinne von Art.
7 8 lit.g BauG und sind b e
willigungspflichtig. Art.
D ac hge staltung
12
In den beiden Teilgebieten,
östlich des abgewinkelten
Lärmschutzwalles zwischen der Zürcher- und der S o n n m a t t s t r a s s e , sowie innerhalb d e r •Schleife der Sonnmattstrasse, bietsweise einheitlich, zugelassen.
sind g e
geneigte Dächer oder Flachdächer
Im restlichen Teilgebiet sind nur Flachdächer
erlaubt. Art.
Schallschutz
13
Zum Schallschutz ist der im Plan eingezeichnete L ä r m schutzwall vor Bezug der Bauten auf eine Kronenhöhe von mindestens 3,50 m, ab OK,Trottoir gemessen,
aufzuschütten
und mit Büschen zu bepflanzen. Art.
Wegverle gungen
14
Für die im Zusammenhang mit der Ueberbauung allenfalls erfolgende Verlegung der öffentlichen Wege bleibt das V e r fahren nach St ra ssengesetz V o r b e h a l t e n . Abstellflächen für Mot o r f a h r zeuge
Art.
15
Garagen können als unterirdische Einstellhallen sowie
als Unterkellerung am Hang erstellt werden.
Ferner können
Garagen in Sockelgeschossen oder in Erdgeschossen von Bauten sowie als freistehende Bauten erstellt werden.
- 7 -
Art.
G r e n z - , Gebäudeund Strassenabstände der G a ragen
16
Für freistehende Garagen beträgt der Gre nzabstand 3 m. Doppelgaragen können auf der Grenze zusammengebaut
werden. 3 Freistehende Garagen haben von Bauten auf d e m gleichen Grundstück einen Gebäudeabstand von 6 m einzuhalten. ^Freistehende -Garagen haben einen Strassenabstand von 3 m, bei direkter Ausfahrt in die Strasse einen solchen von 5,50 m einzuhalten.
Art.
Gemeinschafts antenne
17
E inzelantennen im Freien sind nicht gestattet.
Im
Ueberbauungs pla ng ebi et ist nur eine GemeinschaftsantennenAn lage oder der Anschluss an ein Kabelnetz zulässig. Art.
Kinderspiel plätze
18
Innerhalb des Siedlungsgebietes sind mögl ich st ebene und besonnte Kinderspielplätze anzulegen.
Die Grösse hat m i n
destens 10% der zu W oh nzw eck en genutzten Geschos sf läc he zu b e tragen.
Die Kinderspielflächen sind durch eine öffentlich
rechtliche Eigent ums be sch rän ku ng zu sichern.
Schlussbe stimmungen
Art.
19
^Diese Vorsc hr ift en erwachsen mit der Ge nehmigung durch das kantonale Bau departement in R e c h t s k r a f t .
J
8
2
Mit dem Inkrafttreten dieser Vorschriften wird im
Bereiche des üeberbauungsplanes
"Sonnmattstrasse" der
Ueberbauungsplan "Russen" mit besonderen Vorschriften vom 30. September 1968 / 1. Dezember 19 69 aufgehoben.
St.Gallen,
den
12. Juni 1979
Im Namen des Gemeinderates
Vom Baudepartement des Kantons St. Galten genehmigt am
1 4. AUG. 1979 Dör Regierupgsrsti