Überbauungsplan Engelwies

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
1981-0162
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
9 giu 1981
Approvato
20 lug 1981
Pubblicato
9 apr 1981
In vigore dal
20 lug 1981

Carta

2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 213111

LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54

9001 ST.GALLEN,

20. Juli 1981

Stadtrat St. Gallen Rathaus 9001 St. Gallen

Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann sehr geehrte Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. (sGS 731.1; abgekürzt BauG)

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31 des Baugesetzes

den folgenden P lanungserlass

zur Genehmigung eingereicht: - Ueberbauungsplan "Engelwies" mit besonderen V o rs chr if ten Die Prüfung hat ergeben, dass der Erlass recht- und zwe ck ­ mässig ist. Er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art.

31 BauG und Art.

die Verwaltungsrechtspflege Nr.

94 des Gesetzes über

(sGS 951.1)

in Ver bi ndu ng mit

26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und G e m e i n d e ­

verwaltung

(sGS 821.5)

verfügt das Baudepartement:

1. Der angeführte Planungserlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr.

350.— .

Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St. Gallen Der Vorsteher: Beilagen: - Planungserlass - Einzahlungsschein Kopie a n : - Planungsamt und RF/BD

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Dr. W. Geiger, Regierungsrat

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STADT ST.GALLEN

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UBERBAUUNGSPLAN M 1:500 ENGELWIES (G EM Ä SS

ART. 22

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ABGRENZUNG DER TEILGEBIETE A / B / C / D

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besondere Vorschriften

Besondere Vorschriften zum Ueberbauungsplan "Engelwies"

(vom 9. Juni 1981)

1. Verbindlichkeit Die Elemente des Ueberbauungsplanes "Engelwies" M 1:500 sind verbindlich. Der Beilageplan "Engelwies" M 1:500 ist hinsichtlich der eingetragenen Geschosszahlen und Gebäudeabstände verbindlich, Im übrigen ist er richtunggebend.

2. Gestaltung Die Ueberbauung ist so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt insbesondere für die Massstäblichkeit der Bauten, die

Materialwahl und die Farbgebung.

Es ist ein Plan für die Aussenraumgestaltung einzureichen.

3. Geschosszahl und Gebäudehöhe Im Planungsgebiet sind 2-5-geschossige Bauten zulässig. Die 4- und 5-geschossigen Bauten sind über das ganze

Planungs­

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gebiet zu verteilen. Als Richtlinie gilt, dass von der anre­ chenbaren Geschossfläche in jedem Teilgebiet höchstens 30 % für 4-geschossige Bauten und höchstens 10 % für 5-geschossige Bauten beansprucht werden können. Die Bauten entlang der nördlichen Grenze des Planungsgebietes dürfen gegen Norden höchstens 3-geschossig in Erscheinung treten.

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>. * In den Teilgebieten A und B sind bei Anordnung der Bauten über Eck 2-geschossige Verbindungsbauten zulässig. Die zulässige Gebäudehöhe für fünfgeschossige Bauten be­ trägt 18,0 m.

4. Dachgestaltung Die Bauten

sind mit geneigten Dächern zu versehen;

die Dachneigung hat zwischen 30o-45° a.T zu betragen. Dachflächen beidseits des Firstes haben die gleiche Neigung einzuhalten. Bei An- und Nebenbauten sind Abweichungen bezüglich der Dach­ neigung möglich, wenn dadurch eine bessere architektonische Lösung erzielt wird. Die zusammengerechnete Frontlänge der Dachaufbauten,der in der Dachfläche liegenden Fenster und der Ausschnitte aus der Dachfläche darf nicht mehr als 1/2 der Länge der zugehörigen Fassade betragen.

5. Gebäudelänge und Mehrlängenzuschlag Die Länge der Bauten ist nicht beschränkt. Fassaden mit einer Länge über 35 m müssen im Grund- und Aufriss deutlich abge­ setzt werden. Der Mehrlängenzuschlag

(Art.4 6 BO) kommt nicht zur Anwendung.

6. Strassen- und Grenzabstände Der Strassenabstand beträgt 5 m. Die grossen und kleinen Grenzabstände betragen: bis 3 Geschosse

12 m und 6 m

bei 4 Geschossen

14 m und 7 m

bei 5 Geschossen

16 m und 8 m

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7. Freihaltegebiete Die im Ueberbauungsplan eingetragenen Freihaltegebiete dürfen nicht überbaut werden. Sie dienen der Schaffung von Spiel­ plätzen und Erholungsanlagen.

Zugelassen sind nur Bauten und

Anlagen, die dem Zweck des Gebietes dienen. Die Unterkellerung der Freihaltegebiete für die Anlage von Abstellflächen für Motorfahrzeuge ist zulässig. Die Zufahrten zu den Wohnbauten sind unter Rücksichtnahme auf die Freihalteflächen anzulegen.

8. Spielplätze Die Gesamtfläche der Spielplätze hat mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Wohnflächen zu betragen. Im Bereich der Teilgebiete C/D ist ein TrockenSpielplatz von 18 X 32 m zu erstellen. Die Spielplätze sind gemäss den Richtlinien des Baudepartemen­ te s zu erstellen.

9. Abstellflächen für Motorfahrzeuge Höchstens 25 % der geforderten Abstellflächen für Motor­ fahrzeuge können oberirdisch erstellt werden. Die übrigen Abstellflächen sind unterirdisch zu erstellen.

10. Antennenanlage Einzelantennen im Freien sind nicht gestattet. St. Gallen, den 9. Juni 1981 Im Namen des Gemeinderates Der Präsident: Genehmigung siehe Rückseite !

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am

2 0. JULI 1981 Der Vorsteher:

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