Gestaltungsplan Haggen
Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen
Documento
- Numero
- 1981-0163
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- St. Gallen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 9 giu 1981
- Approvato
- 8 dic 1981
- Pubblicato
- 2 apr 1981
- In vigore dal
- 8 dic 1981
Carta
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
B A U D E P A R T E M E N T DES K AN TO N S ST.GALLEN .TELEFON (071)213111
LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54
9001 s t . gallen, 8 . D e z e m b e r
1981
Stadtrat St. Gallen Rathaus 9001 St. Gallen
Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtammann sehr geehrte Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 7 31.1; abgekürzt BauG) den folgenden Planungserlass zur Genehmigung eingereicht : - Gestaltungsplan "Haggen" mit besonderen Vorschriften Die Prüfung hat ergeben, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 31 BauG und Art. 97 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) verfügt das Bau departement : 1. Der angeführte Planungserlass wird genehmigt. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.
Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St. Gallen Beilage :
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Der Vorsteher :
- Planungserlass
sig. Dr. W. Geiger
Kopie :
Dr. W. Geiger Regierungsrat
- Planungsamt und BD
Plan
STADT ST GALLEN
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GESTALTUNGSPLAN M. 1:500 "HAGGEN 19
( GEMÄSS ART. 28 BAUGESETZ, VOM
VOM
STADTRAT
ÖFFENTLICH
6. JUNI 1972 )
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3 1. März 1381
BESCHLOSSEN
AUFGELEGT
VOM G E M E I N D E R A T
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ERLASSEN
- 2. Anrii 1981 B I S :
- 2. Mai 1981
S. JuoL.1981
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Im Namen des Gameinderaîos, DerJPräsident t
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Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am
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HAUPTBAUTEN
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EIN - UND ZWEIFAMILIENHÄUSER
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KLEINKINDERSPIELPLÄTZE SPIELPLATZ
MITTLERE
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GESCHOSSZAHL
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HINWEISE FAMILIENGARTEN INDIVIDUELLES WOHNUMFELD
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besondere Vorschriften
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan "Haggen"
(vom 9. Juni 1981)
Verbindliche Planelemente Folgende Elemente des Gestaltungsplanes M 1:500 sind verbindlich a) Anzahl, Lage und Stellung der Bauten b)
Die eingetragenen maximal zulässigen Geschosszahlen
c)
Die eingetragenen minimalen Grenz- und
d)
Die Fusswegverbindungen
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e)
Die Wohnstrasse
Gebäudeabstände
f) Die Lage der Ein- und Ausfahrten zu den Tiefgaragen
Richtunggebende Planelemente Bezüglich aller übrigen Elemente ist der Gestaltungsplan rich tunggebend . Der Beilageplan 1:200 ist bezüglich der Fassaden- und Dachge staltung richtunggebend.
Gestaltungskonzept Es sind Gesamtkonzepte für die Materialwahl und Farbgebung sowie ein Plan für die Aussenraungastaltung vorzuleqen. Die Baupolizeikommission kann diese verbindlich erklären.
Ausnützungsziffer Die zulässige Ausnützungsziffer für das gesamte Planungsgebiet beträgt 0,75. Gemeinschaftsräume,
Spielräume und gedeckte Spielplätze wer
den nicht in die Ausnützungsziffer einbezogen.
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5. Abstände Die einzuhaltenden Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände er geben sich aus den im Gestaltungsplan festgehaltenen Messzahlen und, wo solche fehlen, aus den Grundrissbegrenzungslinien der Haupt- und Nebenbauten.
6. Spielplätze Die Gesamtfläche der Spielplätze hat mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Flächen zu betragen. Im Planungsgebiet oder unmittelbar angrenzend ist zusätzlich ein Trockenspielplatz von 18 x 32 m zu erstellen. Die Spielplätze sind gemäss den Richtlinien des Baudepartemen te s zu erstellen.
7. Wohnungen für Behinderte 5 % der Wohnungen sind so zu erstellen, dass sie von Behinder ten bewohnt werden können.
8. Abstellflächen für Motorfahrzeuge Die Zahl der oberirdischen Parkplätze ist auf 50 begrenzt. Die übrigen Abstellflächen sind unterirdisch zu erstellen.
9. Antennenanlage Einzelantennen im Freien sind nicht gestattet.
St. Gallen, den
9. Juni 1981 Im Namen des Gemeinderates Der Präsident:
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am - 8. DEZ. ISSI Der Vorsteher: