Überbauungsplan Hagenbuchstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen
Documento
- Numero
- 1996-0164
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- St. Gallen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 9 gen 1996
- Approvato
- 3 set 1996
- Pubblicato
- 22 gen 1996
- In vigore dal
- 3 set 1996
Carta
2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
I
__________________
I &
Baudepartement des Kantons St.Gallen
V S y
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3. September 1996
M
Mostra tutto il testo
1 2. V Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat St. Gallen 9001 St. Gallen
VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Ueberbauungsplan Hagenbuchstrasse Die in der Vorprüfung verlangten Änderungen wurden - mit einer Ausnahme - vorgenommen. Die Ausnahme betrifft den nicht rechtsverbindlichen Planbestandteil. Der Erlass kann deshalb genehmigt werden. Immerhin ist daraufhinzuweisen, dass die auf dem Ueberbauungsplan eingetragene Grenze der Bauzone auf dem Grundstück Nr. 2048, im Bereich östlich der Treppe, nicht mit dem geltenden Zonenplan übereinstimmt. Die fragliche Teilfläche liegt im übrigen Gemeindegebiet. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
sig. Dr. W. Kägi Dr. W. Kägi Regierungsrat BIH01002.DOC
Baudepartement Sekretariat
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Kantonsforstamt Rechtsabteilung Planungsamt (2) Rechnungsbüro (2)
BIH01002.DOC
Plan
/
Stadt St. Gallen
Legende Festlegungen
Überbauungsplan Hagenbuchstrasse 1 : 500
Perimeter Reduzierter Waidabstand
Abgrenzung des Waldareals im Bereich der Bauzonen
Stockgrenze Waldgrenze
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
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AM
Der Stadtammann:
J&n, 199G b2. Juli 1996»
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
Hinweise ÖFFENTLICH AUFGELEGT
voM: 2 2, Jan, 1996 Bis: 2 1. Fob, 1996 Stockgrenze Waldgrenze
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
Der Vorsteher des iBaudepartementes:
^ & Sep, m
AM
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Bauzone
Vo,
W ALDGRENZEN VOM KANTONSFORSTAMT ST.GALLEN ERLASSEN Der Kantonsoberförster:
16. Januar 1996
AM:
ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM: 22. Jan. 1996 BIS:
21. Februar 1996
IN RECHTSKRAFT ERWACHSEN AM:
Planung:
0
Der Kantonsoberförster
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Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, St. Gallen
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15
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25m
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Hochbauamt Datum: 06.09.1995 27.11.1995
besondere Vorschriften
/
Stadt St. Gallen
Überbauungsplan Hagenbuchstrasse - Besondere Vorschriften - Beilageplan
Der Stadtammann:
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
9 . Jan. 1996
am:
- 2. Juli 1996
4
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
ÖFFENTLICH AUFGELEGT vom :
2 2. Jan. 1996 b is : 2 1, Feb. 1996
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM:
Planung:
r
Der Vorsteher des
jdepartementes:
3 , Sep. 1996
Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, St. Gallen
Hochbauamt Datum: 27.11.1995
Stadt St.Gallen Überbauungsplan Hagenbuchstrasse
27. November 1995
Besondere Vorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den Besonderen Vorschrif ten sowie dem Beilageplan, alle mit Datum vom 27. November 1995. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften der Bauordnung der Stadt St.Gallen. Alle in der Legende zum Überbauungsplan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente wie auch der Beilageplan sind richtungswei send.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt die Regelung des Waldabstandes sowie die Erstellung und einheitliche Gestaltung von Wintergärten.
Art. 3 Abweichungen von der Bauordnung
An den Westfassaden der Gebäudezeilen erstellte Wintergärten dürfen bis maximal 3.00 m in den Grenz-, beziehungsweise Gebäudeabstand hineinragen. Diese Wintergär ten dürfen maximal eingeschossig (bis und mit Erdgeschoss) erstellt werden.
Art. 4 Gestaltung
Wintergärten haben sich gut in die Überbauung einzupassen. Bei der Detailgestaltung, Material- und Farbgebung ist darauf zu achten, dass die Einheitlichkeit der ganzen Über bauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Sie sind in Leichtbauweise (Metall/Glas) zu erstellen und pro Gebäudereihe mit einem einheitlichen Farbanstrich zu versehen. Das im Beilageplan aufgezeigte Projekt gilt als richtungsweisend.
Stadt St.Gallen Überbauungsplan Hagenbuchstrasse
27. November 1995
Beilageplan Anbau Wintergarten
EG
- 2 . 6 0 UG.
3 .2 0
2 SO
Süd-West-Ansicht
Süd-Ost-Ansicht
SCHLAFEN
. 2 6 0 OG
W O HNEN
1 0 .0 0 EG
Schnitt KELLER
-2 .6 0
UG.
Z I.
0
I.
1 .6 0
j. 1 .6 0
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1
2
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4
5m