Gestaltungsplan Sternacker -> Änderung
Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen
Documento
- Numero
- 1997-0167
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- St. Gallen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 4 mar 1997
- Approvato
- 28 apr 1997
- In vigore dal
- 28 apr 1997
Carta
3 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
cTZ Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen
28. April 1997
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen Telefon 071 229 31 1 i, Fax 071 229 39 61
Stadtrat St.Gallen 9001 St. Gallen
VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht; - Gestaltungsplan Sternacker vom 6. Dezember 1996, Änderung
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Justiz- und Polizeidepartement: 1. Die Änderung des angeführten Erlasses wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
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Mit freundlichen Grüssen JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT DES I I Der V
Hans Rohrer, Regierungsrat
BIH00757 DOC
Justiz- und Polizeidepartement Kanton St.Gallen
Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie an: Baudepartement, Rechtsabteilung und Planungsamt (3)
SL000350DOC
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2
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besondere Vorschriften
Gestaltungsplan Sternacker, St. Gallen
22.1.1997
Besondere Vorschriften
Änderung Durchgestrichene Artikel entfallen, Übrige Artikel bleiben unverändert.
Art. 1 G eltungsbereich
1 Die Sonderbauvorschrift besteht aus dem Gestaltungsplan, den Besonde ren Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 1-10 (Richtprojekt) mit Datum vom 11. März 1996. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungs plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauord nung der Stadt St. Gallen (BO). Die Beilagepläne mit dem Richtprojekt bilden einen integrierenden Bestandteil des Gestaltungsplanes. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
Art. 2 Erschliessung
Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliess lich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu er folgen.
Art. 3 Parkierung / Veloabstellplätze
1 Innerhalb des Planungsgebietes dürfen maximal 35 neue Parkplätze erstellt werden. Die zulässigen oberirdischen Parkplätze sind im Plan festgelegt. Die übrigen Parkplätze sind in einer Tiefgarage anzuordnen. Im Hof- und Fussgängerbereich darf nicht parkiert werden. 2 An gut zugänglicher Stelle sind in der Tiefgarage Möglichkeiten für Ve loabstellplätze vorzusehen.
Art. 4 Grundflächen für Hauptbauten
1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die ma ximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhen ausdehnung wird mittels Geschosszahlen, respektive Gebäudehöhen und nachfolgender Skizze festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maxi mal 1.00 m, sowie technische Aufbauten und Oblichter bis maximal 2 .0 0 m Höhe gestattet. Diese Festlegungen ersetzen die entsprechenden Vorschrif ten über die Regelbauweise gemäss BO.
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Gestaltungsplan Sternacker - Besondere Vorschriften
2 Das
Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der H öhenanga ben ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis maximal 1.00 m sind nur zuläs sig, wenn dadurch das charakteristische, sowie das für die städtebaulich vor zügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten zueinander (Stellung, Höhen der einzelnen Gebäudekörper) gewahrt bleibt.
3 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab Erdgeschoss-Niveau ange rechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Unterschosse.
max. Gebäudehöhe NH1
max. Gebäudehöhe Aufstockung BH2
Baubereich V
^
bestehendes Gebäude % BH3
K neues Gebäude NH1 bestehende Gebäude BH1, BH2
max. Gebäudehöhe NH2
neues Gebäude NH2
Schem a-Q uerschnitt
Art. 5 Arkaden- und Attikabaulinien
1 Das Erdgeschoss und 1. Obergeschoss, respektive nur das 1. Oberge schoss ist bei den Gebäuden NH1 und NH2 entlang der Arkadenbaulinien hinter diese zurückzuversetzen. 2 Das neue oberste Vollgeschoss beim bestehenden Gebäude BH2 darf höchstens bis zur festgelegten Attikabaulinie reichen.
Art. 6 Baubereich V
Im Baubereich V dürfen im 2. bis 5. Obergeschoss der Fassade Vorgesetzte Gebäudeteile in Form von offenen oder verglasten, unbeheizten Vorbauten erstellt werden.
Gestaltungsplan Sternacker - Besondere Vorschriften
A rt.-7
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Baubereich Z In den Baubereichen Z dürfen maximal 2-geschossige Zw ischenbauten zur V e rbindung der Hauptbauten erstellt w erden. Ihre Höhe darf maximal bis 1.00 m unte r die-Gebäudehöhe des Gebäudes NH2 reichen.
Art. 8 Um grenzung
Untergeschosse
1 Die Umgrenzung der Untergeschosse legt die maximale horizontale Aus dehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. 2 Die Benützung des öffentlichen Grundes (Sondernutzung) an der Lämmlisbrunnenstrasse ist mit der Erteilung einer Konzession durch den Stadtrat zu regeln.
Art. 9 Architektonische Gestaltung
1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hin sichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der gesamten Überbauung gewahrt sowie eine gute Gesamt wirkung erzielt wird. 2 Die neuen Hauptbauten NH1 und NH2 sind mit Flachdächern und einer ex tensiven Dachbegrünung zu versehen, soweit die Dächer nicht begehbar sind. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzulegen.
Art. 10 Um gebungsgestaltung
Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die architektoni sche Gestaltung der Bauten abgestimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen.
Art. 11 E n e rg ie
1 Spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Energie studie vorzulegen. Dabei ist die energetisch und ökologisch sinnvollste Lö sung zu verwirklichen. Die Studie kann aus dem städtischen Energiefonds zu 50% finanziert werden. 2 Für den Heizenergiebedarf der Gebäudehüllen sind im Minimum die Ziel werte der SIA-Empfehlung 380/1, Energie im Hochbau (Ausgabe 1988) einzu halten.
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Gestaltungsplan Sternacker - Besondere Vorschriften
Art. 12 — Be hinderte nge re c h tigke it
Die Neubauten sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte und Betagte -zugänglich und benützbar sind.
Art. 13 Bestehender Überbauungsplan Lämmlisbrunn
Mit Genehmigung dieses Gestaltungsplanes wird der bestehende Überbau ungsplan Lämmlisbrunn vom 10.7.1956 im gleichen Perimeter ausser Kraft gesetzt.
Vom Justiz- und Polizeidepartement als Stellvertretung das Baudeparte-
Der Vorsteher als .Grundeigentümer |