Gestaltungsplan Gerhalden- / Goethestrasse

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
1998-0163
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
22 apr 1997
Approvato
22 gen 1998
Pubblicato
18 nov 1996
In vigore dal
22 gen 1998

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

22. Januar 1998

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat St. Gallen 9001 St. Gallen

VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Gestaltungsplan Gerhalden-ZGoethestrasse Der Erlass ist vorgeprüft, die Bemerkungen sind berücksichtigt worden. Er ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. I'OOO.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

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Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes I f * Dr. P Fiaad

Dr. P. Flaad

BIH01606.DOC

Baudepartement Generalsekretariat

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt (3) Rechtsabteilung

BIH01606.DOC

-

2

-

Plan

^386

/

Stadt St. Gallen

Legende Festlegungen

Gestaltungsplan 1:500 Gerhalden-/ Goethestrasse

Umgrenzung Plangebiet Bestehende Bauten Grundfläche Hauptbauten Grundfläche Attikageschosse / Vordach Baubereich E Baubereich V Umgrenzung Untergeschosse

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

4591

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3547

Fussweg Verkehrsfläche privat / Notzufahrt VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

Parkierung

AM:

Ein- / Ausfahrt Tiefgarage

12, Nov, 1996

1

w

Richtungspunkt

GH>

©

Der Stadtammann:

Anzahl Vollgeschosse

r

714.00

Maximale Gebäudehöhe in m.ü.M.

( 7 1 0 .0 0 )

Kote Erdgeschoss in m.ü.M.

VOM:

^ 8 , R 0& # 9 6

Zu erhaltende Stützmauer

BIS:

k. ü. üez. 1935

Im Namen des Stadt rates Der Stadtschreiber:

ÖFFENTLICH AUFGELEGT

Zu erhaltender Gartenzugang Freifläche

VOM GROSSEN GEMEINDERAT

701.56

am:

I e

Privater Aussenraum / Terrasse

2 2. April 1987

Die Präsidentin des Grossen Gemeinderates

% f. Wikficrf Der Stadtschreiber:

Spielwiese Zu erhaltende Hecke

oooooo

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

Zu ersetzende Hecke Neu zu pflanzende Hecke

AM:

Mit Ermächtigung : Der Leiter des Planungsamtes Dr. P. Flaad

2 Z Jan. 1998

Zu erhaltender Baum / Gehölzgruppe

/

Zu fällender Baum

o #

Neu zu pflanzender bzw. zu ersetzender Baum

Architek Planung:

Container

Hinweise 710.00

0701.56

nman

10

HÖhenkOte in m.Ü.M. (gestaltetes Terrain) Höhenbezugspunkt in m.ü.M. 666$

15

nn, Architektur + Bautreuhand, Burggraben 16, 9004 St. Gallen Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

20

25m

071 227 30 10 071 222 07 03

Hochbauamt Datum: 31.10.1996

besondere Vorschriften

Stadt St. Gallen / Gestaltungsplan Gerhalden-, Goethestrasse

31.10.1996

Besondere Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 1-9 mit Datum vom 31.10.1996. 2 Die vorliegenden besonderen Bestimmungen gelten für das im Gestaltungs­ plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bau­ ordnung der Stadt St. Gallen (BO). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Erschliessung

1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Die zulässigen oberirdischen Parkplätze sind im Plan festgelegt. Sie sind, sofern nicht unterkellert, mit wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Chaussierung) auszuführen. Die übrigen Parkplätze sind in einer Tiefgarage anzuordnen. 3 Für die Überbauung gemäss diesem Gestaltungsplan sind maximal 27 Park­ plätze zulässig. Bei wesentlichen Projektänderungen kann die Baupolizei­ behörde eine Anpassung der maximalen Parkplatzzahl anordnen. 4 An gut zugänglicher Stelle sind in der Tiefgarage Möglichkeiten für Velo­ abstellplätze vorzusehen. 5 Zwischen den Richtungspunkten ist für eine Fusswegverbindung ein Streifen von mindestens 2.0 m Breite freizuhalten.

Art. 3 Bestehende Bauten

Das bestehende Gebäude, Assekuranz Nr. 2801, bildet ein Schutzgegenstand nach Art. 98 Baugesetz und ist dementsprechend zu erhalten. Die Erhaltungs­ pflicht erstreckt sich generell auf die Gebäudestruktur, die Fassaden und den Dachstock gemäss den Beilageplänen. Veränderungen des heutigen Bestandes im Sinne der Beilagepläne sind zulässig.

2

Art. 4 Grundfläche Hauptbauten

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maxi­ male horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenaus­ dehnung wird mittels Geschosszahlen, respektive Gebäudehöhen in Höhen­ koten festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.00 m Höhe ge­ stattet. 2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenangaben ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis maximal 1.00 m sind nur zulässig, wenn dadurch das charakteristische, sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten zueinander (Stellung, Höhen der einzelnen Gebäudekörper) gewahrt bleibt. 3 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Plan bei den jeweiligen Bauten mittels Höhenkoten in Klammern bezeichnet, angerechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Unter-, respektive Sockelgeschosse. 4 Anlagen, insbesondere für den Sonnenschutz, zur Fassadenreinigung, Bepflanzung und Kamine sind auch ausserhalb der Grundflächenabgrenzungen gestattet.

Art. 5 Grundfläche Attikageschosse

1 Die Grundflächen für Attikageschosse umschreiben die maximale Aus­ dehnung der zulässigen Attikageschosse und deren Vordächer. Die maximale Höhe richtet sich nach einer Kote, welche 3.50 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegt. Technisch unumgängliche Aufbauten und Erschliessungs­ bauten sind ausserhalb der Grundfläche und über die Höhenbeschränkung hinaus zulässig. 2 Die skelettartige Kranzkonstruktion im Attikageschoss darf in der horizontalen Ausdehnung bis zur Umgrenzung der Grundfläche für Hauptbauten reichen und dort abgestützt werden. Der dadurch überbaute Bereich darf weder ausgebaut, noch verglast werden.

Art. 6 Baubereich E

Im Baubereich E dürfen nur Bauten erstellt werden, die der Erschliessung des bestehenden Gebäudes und der Tiefgarage dienen.

Art. 7 Baubereich V

1 Im Baubereich V dürfen Gebäudeteile in Form von Baikonen und Wintergärten erstellt werden. 2 Die maximale Höhe dieser Gebäudeteile richtet sich nach den für die entspre­ chenden Hauptbauten festgelegten Gebäudehöhen (inkl. Brüstung).

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3

Art. 8 Umgrenzung Untergeschosse

Die Umgrenzung der Untergeschosse legt die maximale horizontale Ausdeh­ nung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. Die Überdeckung hat mindestens 50 cm zu betragen.

Art. 9 Dachgestaltung

1 Die Neubauten sind flach abzudecken. 2 Die Dachflächen der Attikageschosse sind mit einer extensiven Begrünung zu versehen.

Art. 10 Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheit­ lichkeit gewahrt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Mit der Baueingabe ist ein Material- und Farbkonzept zur Beurteilung einzurei­ chen.

Art. 11 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. 2 Die Freifläche dient den Bewohnern als Spiel- und Erholungsfläche. Mit Aus­ nahme von privaten Aussenbereichen (Sitzplätze, Terrasse), Fusswegen, Einfriedungen, Anlagen zur Belichtung und Belüftung der Untergeschosse sowie kleinen An- und Nebenbauten gemäss BO sind keine Bauten und Anlagen gestattet. 3 Der im Gestaltungsplan bezeichnete zu erhaltende Baumbestand ist durch geeignete Massnahmen vor, während und nach der Bauzeit fachgerecht zu schützen. 4 Als neu zu pflanzende und zu ersetzende Bäume sind bis zur Fertigstellung der Neubauten typische Bäume zu pflanzen. Abgehende Bäume sind durch gleichwertige Arten zu ersetzen.

Art. 12 Alters- und behindertengerechtes Bauen

Die Neubauten haben einen rollstuhlgängigen Zugang aufzuweisen und sind im Grundriss und hinsichtlich der Türbreiten sowie des Zugangs zu den einzelnen Wohnungen so zu gestalten, dass die Wohnungen im Bedarfsfall den Bedürfnissen körperlich Behinderter und Betagter angepasst werden können.

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Art. 13 Energie

Die Gebäude und haustechnischen Anlagen sind so auszuführen, dass eine Energiekennzahl-Wärme von 330 MJ/m2a (Haus Nord) und 380 MJ/m2a (Haus Süd) nicht überschritten wird.

Einverständniserklärung: Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Gerhalden-, Goethestrasse einverstanden:

Parz. Nr.

Grundeigentümer

Unterschrift

575 Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung : Der Leiter des Planungsamtes : Dr. R. Flaad

2 2 . Jan. 1998