Überbauungsplan Wienerberg

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
1999-0171
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
14 set 1999
Approvato
20 ott 1999
Pubblicato
5 lug 1999
In vigore dal
20 ott 1999

Carta

2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

J

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

20. Oktober 1999

BD/Rechtsabteilung

Stadtrat St. Gallen Rathaus 9001 St. Gallen

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22. Okt. 1999 Nr. VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -

Überbauungsplan Wienerberg.

Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

z Baudepartement:

1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement D epteiter des Planungsamtes

Dr. P. Flaad

G-St Gallen Genehmig UeP Wienerberg BDLeA 0002 19991020 doc

2

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-Sl. Gallen Genehmig UeP Wienerberg BDleA 0002 19991020.doc

Plan

Legende

Stadt St. Gallen

Festlegungen

Ueberbauungsplan 1:500 Wienerberg

Umgrenzung Plangebiet Baulinie CH>

Richtungspunkt gemäss Art. 22 ff Baugesetz vom 6. Juni 1972 F4901

F4912

Der Stadtammann:

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VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

2 9, Juni 1999

am :

WIENERBERG

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber-Stv.:

Hinweise

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ÖFFENTLICH AUFGELEGT IS iiâ iS iliÉ i

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Strasse

5. Ju li 1999 - 4. Aug, 1999

vom : BIS:

“

Der Stadtammann:

VOM STADTRAT ERLASSEN

1 4. Sep,

AM:

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber-Stv.:

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

,

.

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

F3201

Fl 828

V

071 222 07 03

Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

se

C2734

%

Guisanstrasse

C27:

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20 I

25m I

*

Stadtplanung Datum: 18. Mai 1999

besondere Vorschriften

Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Wienerberg

gemäss Art. 22ff Baugesetz vom 6. Juni 1972

Der Stadtammann:

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN am:

2 9. Juni 1999

I

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber-Stv.:

£

t

ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM

5. Juli 1999 BIS: _ 4 Aug. % 1999

VOM STADTRAT ERLASSEN AM:

Der Stadtammann:

1 4. Sep. 1999 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber-Stv.:

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT am:

2 0. Okt. 1999

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

071 222 07 03

Stadtplanung Datum: 18.05.1999

St.Gallen - ÜPL Wienerberg - Besondere Vorschriften

Art. 1 Seite 2

Geltungsbereich 1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan um­ grenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vor­ schriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan 1:500 und den Be­ sonderen Vorschriften mit Datum vom 18. Mai 1999. 3 Alle in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan regelt die Erschliessung und bezweckt eine auf die Topo­ graphie und Erschliessung abgestimmte Überbauung sowie einen haushälteri­ schen Umgang mit dem Boden.

Art. 3 Erschliessung

1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliesslich über die im Überbauungsplan bezeichnete Strasse zu erfolgen. 2 Zwischen den Richtungspunkten ist ein Streifen mit einer minimalen Breite von 3.50 m für einen öffentlichen Fussweg freizuhalten.

Art. 4 Grosser Grenzabstand

1 Der grosse Grenzabstand kann generell je zur Hälfte auf die nach der südlichen Himmelshälfte gerichteten Fassaden aufgeteilt werden. 2 Ein Mehrlängenzuschlag kommt nicht zur Anwendung.

Art. 5 Dachgestaltung, Firsthöhe

Die Firsthöhe der Bauten darf die nach den Regelbauvorschriften gemäss BO zu­ lässige Gebäudehöhe um maximal 3.0 m übersteigen. Als Firsthöhe gilt dabei der senkrechte Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem höchsten Punkt des Da­ ches.

Art. 6 Attikageschoss

1 Über dem 2. Vollgeschoss darf ein Attikageschoss erstellt werden. Die gegen die östliche Himmelshälfte gerichteten Fassaden des Attikageschosses dürfen bis an die Fassadenflucht der darunterliegenden Vollgeschosse reichen. Die übrigen Fassaden des Attikageschosses müssen innerhalb der Linie, die unter 4S3 a.T. zur Horizontalen durch die Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Dachhaut ver­ läuft, liegen.

St.Gallen - ÜPL Wienerberg - Besondere Vorschriften

Seite 3

2 Die Fläche des Attikageschosses darf maximal derjenigen eines Attikageschcsses entsprechen, welches gegenüber den Längsseiten unter einer Linie von 45° zurückversetzt ist. 3 Diese Bestimmungen gelten nicht für Brüstungen, Treppenhäuser und Liftauf­ bauten.

Art. 7 Kleine An- und Nebenbauten

Kleine An- und Nebenbauten im Sinne der Regelbauvorschriften dürfen eine ma­ ximale Fläche von 36 tn2 aufweisen.

Art. 8 Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich hinsichtlich Massstab und Gliederung sowie in Bezug auf die Materialwahl und Farbgebung sowohl in die Umgebung als auch unter sich gut einordnen. 2 Die Umgebung der Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen gut zu gestalten. Gegenüber der angrenzenden Parzelle F3271 ist eine einheitliche Terraingestaltung und Abgrenzung, beziehungsweise Bepflanzung vorzunehmen.

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