Gestaltungsplan Webersbleiche

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
2000-0171
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
18 gen 2000
Approvato
29 set 2000
Pubblicato
17 mag 1999
In vigore dal
29 set 2000

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen V jv y

29. September 2000

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9000 St. Gallen

VII 1 St, Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Gestaltungsplan 1:500 Webersbleiche Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

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Baudepartement:

1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

/. Dr. P, Flaad

G-Sl Gallen G-GP Webersbleiche BDLeA 0025 20000929.doc

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-St Gallen G-GP Webersbleiche BDLeA 0025 20000929 doc

Plan

Stadt St. Gallen

Legende Festlegungen

Gestaltungsplan 1:500 Webersbleiche

Umgrenzung Plangebiet Baubereich A Hofbereich H Markierungslinie

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Geschoss-Markierungslinie 6 7 3 .5 0 VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

Der Stadtammann:

I------------I I

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AM: 27. APRIL 1999

max. Gebäudehöhe in m.ü.M. Baulinie Untergeschosse Ein- / Ausfahrt Tiefgarage

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

VA

ÖFFENTLICH AUFGELEGT

—

Anlieferung Hauptzugang (Kunden)

VOM: 17. MAI 1999 BIS: 16. Juni 1999

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERL

Der Präsident d

essen Gemeinderates:

/

AM:

Hinweise

18. J a n u a r 2000

Strasse und Vorplatz

Der Stadtschreiber:

Trottoir VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM:

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

2 9. SEP, 2000

Personenüberführung

z. Architektur: Planung:

0

Besondere Strassenraumgestaltung

5

Um ilili

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Marcel Ferrier Architekten, Davidstrasse 44, 9000 St. Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

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15

20

TM B H

25m

s

071 223 21 44 071 222 07 03

Stadtplanung Datum: 7.4.1999

669.34

Höhenkote gestaltetes Terrain in m.ü.M.

O

Referenzpunkt in m.ü.M.

A

Hauszugang (Wohnungen, Büros, Läden)

besondere Vorschriften

Stadt St. Gallen

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Webersbleiche

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Der Stadtammann:

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:

OS« ifc

27.4.1999

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM:

17.5.1999

BIS:

16.6.1999

VOM GROSSEN GEMEINDERAT AM:

Der Präsident des Grossen Gemeinderates

18. Januar 2000 Der Stadtschrei

ÔU. VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM:

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

2 9. SEP. 2000

Architektur: Marcel Ferner Architekten, Davidstrasse 44, 9000 St. Gallen Planung: Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

071 223 21 44 071 222 07 03

Stadtplanung Datum: 7.4.1999

Stadt St. Gallen - G PL W ebersbleiche - Besondere Vorschriften

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A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte G e­ biet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften und den Beilageplänen, alle mit Datum vom 7.4.1999. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Erreichung einer Gesamtüberbauung mit städtebau­ lich und architektonisch vorzüglicher Qualität.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 3 Erschliessung

1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Die Anlieferung erfolgt mit dem heute geltenden Verkehrsregime über die Schützen­ gasse-Adlergasse oder St. Leonhardstrasse-Waisenhausstrasse. Die Anlieferrouten sind allenfalls den Anforderungen entsprechend baulich anzupassen. 3 Die Hauptzugänge für Kunden der Geschäfte im Erd- und Untergeschoss sind an der Nordwest- beziehungsweise Südostecke anzuordnen.

Art. 4 Parkierung

1 Innerhalb des Plangebietes ist die Zahl der Parkplätze auf 270 plafoniert. Die Baupoli­ zeibehörde kann in Abhängigkeit der Nutzflächen oder abgestimmt auf das Parkplatz­ angebot angrenzender Gebiete eine Reduktion unter die 270 Parkplätze anordnen. In jedem Fall ist nachzuweisen, dass die Anzahl Parkplätze auf die Leistungsfähigkeit der Schützengasse und der Poststrasse abgestimmt ist. 2 Sämtliche Parkplätze sind in der Tiefgarage anzuordnen. 3 An gut zugänglichen Stellen sind entsprechend der Verteilung der Nutzflächen Veloab­ stellplätze für Kunden und Bewohner bereitzustellen und im Baugesuchsverfahren nachzuweisen.

Stadt St. G allen - G P L W ebersbleiche - Besondere Vorschriften

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C. Überbauung

Art. 5 Baubereich A

11nnerhalb des Baubereiches A gilt die im Plan festgelegte Gebäudehöhe. 2 Über den Vollgeschossen ist kein Dach- resp. Attikageschoss zulässig. Es sind nur technisch unumgängliche Dachaufbauten zugelassen. Diese sind in den Dimensionen möglichst zu beschränken und zusammenzufassen. 3 Geschosszahl, Gebäudetiefe, Grenz- und Gebäudeabstände gemäss BO finden inner­ halb des Baubereiches keine Anwendung. 4 Neubauten sind mit den Fassaden an die Markierungslinien beziehungsweise mit den bezeichneten Geschossen an die entsprechenden Geschossmarkierungslinien zu stel­ len.

Art. 6 Hofbereich H

1 Die Hofbereiche innerhalb des Baubereiches A dienen als Lichthof für die angrenzen­ den Räume und im Bereich H1 auch für die darunterliegenden Verkaufsebenen im Erdund 1. Untergeschoss. 2 Die Hofbereiche legen die minimale horizontale Ausdehnung der Lichthöfe fest.

Art. 7 Baulinie Untergeschosse

Die Baulinie Untergeschosse legt die maximale horizontale Ausdehnung der Unterge­ schosse ausserhalb des Baubereiches A fest. Technische Bauteile wie Lichtschächte und dergleichen dürfen die Baulinie maximal 80 cm überschreiten.

Art. 8 Nutzung

Die Nutzung der einzelnen Geschosse ist wie folgt festgelegt: - 3. Obergeschoss: - 2. Obergeschoss: - 1 . Obergeschoss: - Erdgeschoss: - 1 . Untergeschoss: - 2.-4. Untergeschoss:

Art. 9 Wohnen

Büro Büro oder Verkauf Verkauf, Anlieferung Verkauf Parking, Lager

Architektonische Gestaltung 1 Die Baute ist, im Gegensatz zur bestehenden massiven Randbebauung, architekto­ nisch filigran, durchlässig, transparent und einheitlich zu gestalten und sie hat eine vor­ zügliche Gesamtwirkung zu ergeben. 2 Dem nicht begehbaren, durchgehenden Flachdach ist als fünfte, einsehbare Fassade gleiche Beachtung zu schenken wie den übrigen Bauteilen. Die orthogonale Flä­ chengliederung hat weitgehend aus unterschiedlichen extensiven Begrünungen und teilweise aus verschiedenen Kieseindeckungen zu bestehen.

Stadt St. G allen - G P L W ebersbleiche - Besondere Vorschriften

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3 Im 3. Obergeschoss sind entlang der Haupt- und Hoffassaden auf einer Tiefe von min­ destens 3.50 m den Wohnungen zugeordnete Loggias oder Terrassen zu erstellen. Die­ se sind in Anlehnung an die Beilagepläne so anzuordnen und auszubilden, dass der charakteristische Gebäudekubus deutlich ablesbar bleibt. 4 Im Baugesuchsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept zur Beurteilung einzurei­ chen.

Art. 10 Reklamen

Reklam en an den Fassaden haben sich in Anlehnung an die Beilagepläne gut in das gestalterische Gesamtkonzept zu integrieren. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Kon­ zept vorzulegen.

D. Umgebung

Art. 11 Strassenraumgestaltung / Personenüberführung

1 Die Gestaltung der Strassen und Vorplätze im Plangebiet ist in einem Umgebungsplan im Baugesuchsverfahren aufzuzeigen. 2 Eine Personenüberführung in der Adlergasse kann nur im entsprechend bezeichneten Bereich erstellt werden. Sie hat eine lichte Durchfahrtshöhe von 4.50 m zu gewährlei­ sten und darf maximal 4 m breit sein. 3 Die im Gestaltungsplan bezeichnete besondere Strassenraumgestaltung und die Per­ sonenüberführung sind Bestandteile des Umgebungsplanes. Sie gelten als Hinweise für das Planverfahren nach Strassengesetz.

E. Umwelt / Sicherheit

Art. 12 Ökologie, Energie

1 Bei der Gestaltung der Bauten und Aussenräume sind ökologische Ansprüche mitzu­ berücksichtigen. 2 Spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Energiestudie vorzule­ gen. Dabei ist die energetisch und ökologisch sinnvollste Lösung zu verwirklichen, so­ weit sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

1 altro articolo

Art. 13 Sicherheit

Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie alten und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangs­ hallen und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgewuchtete Bereiche.

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•

Stadt St. Gallen - G PL W ebersbleiche - Besondere Vorschriften

Seite 5

E inverständniserklärung: Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einver­ standen: Parz. Nr.

Grundeigentümer

00126,0127

St. G allische Kantonal bank

C0128

Pensions- und Sparkasse f ü r das Personal der Securitas AG

00129

Gewerbliche Liegenschaften AG

00130, 4470

Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons S t. Gallen . r \ P\

00132

Dusorel AG

00133

Brauerei Schützengar

00134

H e lve tia Versicherungen

00135

E. Kaufmann + Co. AG

00139, 0140, 0142

Sturzenegger-Liegenschaften AG

00141

B rendlin Annemarie E îsenring K athrin M ü lle r M atthias

00143

Grass R o lf

04096

HRS Hauser Ruti shauser Suter AG

04135,4137

UBS AG

Unterschrift

^JZcùêD c^, /j

##/////////

Stadt St.Gallen

Stadtrat

B e s c h lu s s

04. Juh 2000

vom

Nr. 5055

Sonderbauvorschriften

Übergangsregelung für den Einbezug der Lärmschutzvorschriften in Überbauungs­ und Gestaltungsplänen

Die Bauverwaltung berichtet:

Gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG) erliess der Bundesrat am 15. Dezember 1986 die

Lärmschutzverordnung

(LSV),

welche

unter

anderem

Empfindlichkeitsstufen für die Nutzungszonen gemäss dem Raumplanung

regelt.

Diese Verordnung wurde

auf

die

Zuordnung

der

Bundesgesetz über die

kantonaler

Ebene

durch

einen

Grossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 27. September 1990 ergänzt. Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen sind bei der Ausscheidung oder Änderung von Nutzungszonen und Bauregiementen die Empfindlichkeitsstufen rechtskräftig zuzuordnen.

Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen war bereits im ersten Verfahren für die Gesamtrevision der Bauordnung und die Teilrevision des Zonenplanes vorgesehen. M it der Ablehnung des Revisionsvorhabens am 8. Juni 1997 durch die Bürgerschaft entfiel jedoch auch die Zuteilung der Lärmempfindlichkeitsstufen im Zonenplan. Damit ist die Zuordnung der

Lärmempfindlichkeitsstufen

für

das

ganze

Stadtgebiet

St.Gallen

gemäss

den

dargestellten gesetzlichen Grundlagen noch nicht erfolgt.

Bis zum Beginn dieses Jahres konnte aufgrund der herrschenden Rechtspraxis, die unter anderem auch vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, davon ausgegangen werden, dass die

Lärmschutzfragen vorläufig

Zuweisung

der

im

Baubewilligungsverfahren

Lärmempfindlichkeitsstufen

gelöst

werden

auch können.

ohne

allgemeine

Bezüglich

dem

Überbauungsplan „Unterer Graben / Müller-Friedberg-Strasse" hat das Bundesgericht am 21. Januar 2000 eine Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichtes (Ziff. 3a) ist die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen nach Art. 43 Lärmschutzverordnung von den zuständigen städtischen Behörden nachzuholen und das Planänderungsverfahren entsprechend zu ergänzen.

Aufgrund dieses Bundesgerichtsentscheides besteht nun für die bereits früher öffentlich aufgelegten und beschlossenen Überbauungs- oder Gestaltungspläne, die noch nicht genehm igt

und

rechtskräftig

sind,

ein

Mangel

bezüglich

der fehlenden,

im

Plan

vorzunehmenden Festlegung der Lärmempfindlichkeitsstufe. Das Baudepartement bzw. das für die Genehmigung zuständige Planungsamt hat mehrere dieser Pläne zur Ergänzung bezüglich der Lärmempfindlichkeitsstufen und der Durchführung des entsprechenden zusätzlichen Verfahrens zurückgewiesen. Die jetzt neu in das Verfahren gehenden und aufzulegenden Überbauungs- und Gestaltungspläne werden m it der Bezeichnung der Lärm empfindlichkeitsstufen versehen.

Die derzeitige Situation darf nicht zu einer Blockierung der betreffenden Bauprojekte führen. Die Überbauungs- oder Gestaltungspläne, die im folgenden aufgelistet sind, regeln sieben

teilweise

grössere

Bauvorhaben.

Eine

nochmalige

öffentliche

Auflage

mit

Einsprachemöglichkeiten wäre sehr problematisch. Die Bauverwaltung hat deshalb das Gespräch m it dem kantonalen Planungsamt in dieser Sache geführt und beantragt nach Absprache m it der kantonalen Fachinstanz dem Stadtrat nun die im Folgenden dargestellte Übergangsregelung.

Vom 15. November 1999 bis 15. Dezember 1999 ist bei der öffentlichen Auflage der Gesamtrevision der Bauordnung und der Teilrevision des Zonenplanes auch die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erneut aufgelegt worden. Der Stadtrat hat in der Zwischenzeit die eingereichten Einsprachen behandelt und entschieden. Am 30. Mai 2000 hat der Stadtrat im Rahmen der Vorlage an den Grossen Gemeinderat über die Revision der Bauordnung

und

die

Teilrevision

des

Zonenplanes

auch

den

Erlass

der

Lärm empfindlichkeitsstufen beantragt.

M it der öffentlichen Auflage der Lärmempfindlichkeitsstufen für die ganze Stadt ist die Zuordnung verfahrensmässig vorgenommen worden. Einsprachen sind keine mehr hängig. Der Stadtrat kann deshalb gemäss Art. 89 der Bauordnung die Ergänzung der betroffenen Überbauungs- und Gestaltungspläne m it der Festlegung der Lärmempfindlichkeitsstufen im abgekürzten Verfahren beschliessen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sonderbauvorschriften: a)

Überbauungsplan Vadian-/ Kesslerstrasse (öffentliche Auflage: 06.12.99 - 05.01.00) Lärmempfindlichkeitsstufe III (GGR: 20.06.00)

b)

Gestaltungsplan Bleicheli Nord Lärm empfindlichkeitsstufe III

(öffentliche Auflage: 25.05.99 - 24.06.99) (GGR: 18.01.00)

c)

Gestaltungsplan Webersbleiche Lärm empfindlichkeitsstufe III

(öffentliche Auflage: 17.05.99 - 16.06.99) (GGR: 18.01.00)

d)

Gestaltungsplan Unteres Hompeli Lärmempfindlichkeitsstufe II

(öffentliche Auflage: 14.06.99- 14.07.99) (GGR: 14.03.00)

e)

Gestaltungsplan Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe Lärmempfindlichkeitsstufe III

(öffentliche Auflage: 21.06.99 - 21.07.99) (SR: 21.12.99)

f)

Gestaltungsplan Adlerberg Lärmempfindlichkeitsstufe III

(Teiländerung ohne Auflage, SR: 14.03.00)

g)

Gestaltungsplan Girtannersberg Lärmempfindlichkeitsstufe III

(Teiländerung ohne Auflage, SR: 26.04.00)

h)

Überbauungsplan Unterer Graben / Müller-Friedbergstrasse Lärmempflindlichkeitsstufe III

(öffentliche Auflage: 07.07.97 - 06.08.97) (GGR: 28.10.97)

Der Stadtrat beschliesst: 1.

Den

vorstehenden Ausführungen wird zugestimmt.

2.

Die genannten Überbauungs- und Gestaltungspläne werden in Anwendung von Art. 89 der Bauordnung m it der Zuweisung der Lärmempflindlichkeitsstufen gemäss Vorlage des Stadtrates an den Grossen Gemeinderat vom 30. Mai 2000 ergänzt.

3.

Die Bauverwaltung wird beauftragt, Baudepartementes zu beantragen.

die

Genehmigung

des

kantonalen

Ausfertigung an: Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9000 St.Gallen

Der Stadtammann:

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: