Gestaltungsplan Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
2000-0172
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
21 dic 1999
Approvato
19 dic 2000
Pubblicato
21 giu 1999
In vigore dal
1 feb 2001

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

B au d epartem en t

ik Sj

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

x jr y

Telefon 071 229 30 03. Fax 071 229 39 60

19. Dezember 2000

Stadtrat 9000 St. Gallen

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VII 1 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Gestaltungsplan 1:500 Rosenbergstrasse/Schlösslitreppe Der Erlass ist grundsätzlich recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Bezüglich Art. 3 der Besonderen Vorschriften ist folgende Präzisierung anzubringen: Die Zuweisung der maximal zulässigen Parkplätze richtet sich in quantitativer sowie qualitativer Hinsicht nach dem von der Baugesuchstellerin eingereichten Parkplatznachweis vom 27. Oktober 2000. Der ma­ ximale Eigenbedarf umfasst demzufolge 46, der maximale Fremdbedarf 101 Parkplätze. Letz­ terer bezieht sich auf die im Parkplatznachweis erwähnten Grundstücke. Die Errichtung einer öffentlichen Parkierungsanlage ist im Rahmen dieser Sondernutzungsplanung nicht zulässig. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T200.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leitéfâes Planungsamtes

Dr. P/Flaad

G St Gallen G-GP Rosenbergstr-Schloesslitreppe BDLeA 0030 20001219.doc

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-St Gallen G-GP Rosenbergstr-Schloesslitreppe BDLeA 0030 20001219.doc

-2-

Plan

/ /

Stadt St. Gallen

C 0780H F

Legende

Rosenberg

684.92

Festlegungen

CI 845

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Gestaltungsplan 1:500 Rosen bergstrasse / Schlösslitreppe

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten Grundfläche Sockelbaute 677.37

Baubereich Balkone 15% / 30%

A gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Baubereich Oblichter Stützmauer

AM:

Umgrenzung Untergeschosse

Der Stadtammann:

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

675.33

®

Anzahl Vollgeschosse, resp. Sockelgeschosse

696.20

Maximale Gebäudehöhe in m.ü.M.

05.01.1999/15.06.1999

%

< ; h J /

ima»

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

674.48

T <-

Ein- / Ausfahrt Sammelgarage

C7844

ÖFFENTLICH AUFGELEGT

X -------------- X

VOM:

11 . 0 1 . 1 9 9 9 / 2 1 , 0 6 . 1 9 9 9

BIS:

10.02.1999/21.07.1999

Parkplatz

679.5

Bereich für Fussgängersteg Grünbereich, Böschung, Vorgarten Der Stadtammann:

VOM STADTRAT ERLASSEN AM:

C3006

21.12.1999

Neuer Baum 671.58

Zu fällender Baum

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:-t/y«

Hinweise VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

IwitBrnächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

C2481

9. DEZ. 2000

AM:

Zufahrt C2480

Architektur: Planung:

0

Gebrüder Senn, Architektur + Bautreuhand, Burggraben 16, 9004 St.Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

5 'I

10 4

15 il

20 lì

25m ^

071 227 30 10 071 222 07 03

Stadtplanung Datum: 24.11.1998 25.05.1999 03.01.2000

Anlieferung, Hofbereich X 677.31

Höhenkote (gestaltetes Terrain)

O 679.57

Höhenbezugspunkt in m.ü.M,

▲

Hauseingang

2ßb

besondere Vorschriften

*

%

S tadt St. G allen

#//////////

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:

Der Stadtammann:

05.01 ,1999/15.n e .1999 m Namen des Stadtrates er Stadtschreiber: - V z' k

ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM: 11 .01 .1999/21 .06.1999 BIS: 10.02.1999/21.07.1999 VOM STADTRAT ERLASSEN AM:

Der Stadtammann:

21.12.1999 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: -

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

AM: 1 9- DEZ. 2000

Architektur: Gebrüder Senn, Architektur + Bautreuhand, Burggraben 16, 9004 St. Gallen Planung: Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

*

071 227 30 10 071 222 07 03

Stadtplanung Datum: 24.11.1998 25.05.1999 03.01.2000

Stadt St. Gallen - GPL Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe - Besondere Vorschriften

Art. 1 Seite 2

Geltungsbereich

1 Die Sonderbauvorschrift besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500 und den besonde­ ren Vorschriften vom 03.01.2000 sowie den Beilageplänen Nr. 1 -1 0 (Richtprojekt) mit Datum vom 24.11.1998 bzw. 25.05.1999. 2 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Ge­ biet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 3Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichnten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Erschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen.

Art. 3 Parkierung / Veloabstellplätze

11nnerhalb des Planungsgebietes dürfen maximal 147 Parkplätze erstellt werden. Die zulässigen Parkplätze sind in einer Sammelgarage anzuordnen. Im Anlieferungs- und Hofbereich darf mit Ausnahme von den im Plan bezeichneten 2 Parkplätzen nicht par­ kiert werden. Über den Eigenbedarf für das Gebiet des Gestaltungsplanes hinaus sind Parkplätze für das umliegende Quartier möglich, soweit sie nicht für Besucher oder Pendler genutzt werden. Der entsprechende Bedarfsnachweis ist im Baubewilligungs­ verfahren zu erbringen. 2An gut zugänglichen Stellen sind Veloabstellplätze bereitzustellen.

Art. 4 Grundflächen

1 Die Grundflächen für Hauptbauten und Sockelbaute legen Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten und der Sockelbaute fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Geschosszahlen, respektive Gebäudehöhen und nachfolgender Skizze festgelegt. Über der Sockelbaute sind Brüstungen zulässig, welche die Sockelbaute gemessen ab gestalteter Überdeckung um maximal 1.00 m überragen. 2 Das maximale Mass der Grundflächen für Hauptbauten beträgt für alle Hauptbauten 13.0 X 17.5 m. Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenan­ gaben ist nicht zulässig. Unterschreitungen sind nur zulässig, wenn dadurch das cha­ rakteristische, sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Ver­ hältnis der Bauten zueinander (Stellung, Höhen der einzelnen Gebäudekörper) ge­ wahrt bleibt. 3Zur Erstellung von offenen oder verglasten Baikonen mit einer maximalen Tiefe von 2.50 m innerhalb der Grundflächen für Hauptbauten darf an den Gebäudeecken von der Umgrenzung abgewichen werden.

Stadt St. Gallen - GPL Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe - Besondere Vorschriften

Seite 3

4 Das Dachgesimse bzw. Vordach der Sockelbaute darf auf deren Südseite auf der ganzen Fassadenlänge maximal 50 cm über die Abgrenzung reichen. 5 Bei fehlendem Nutzungsbedarf kann bei der Sockelbaute auf das oberste Geschoss ganz oder im Sinne einer Etappierung vorläufig verzichtet werden. Die zulässige Höhe innerhalb der Grundfläche für Sockelbaute reduziert sich in diesem Fall um 3.00 m. Auch bei einem im Sinne einer Etappierung vorläufigen Verzicht auf das oberste Ge­ schoss sind die Sockelbauten entsprechend Art. 8 und 9 zu begrünen. 6 Die Voll- und Sockelgeschosse werden gemäss folgender Skizze angerechnet. Da­ runterliegende Geschosse gelten als Untergeschosse. Über dem obersten Vollge­ schoss sind nur technisch bedingte Dachaufbauten bzw. Anlagen zur Energiegewin­ nung zulässig. Diese sind in den Dimensionen möglichst zu beschränken. Hauptbauten H2 / H3

Hauptbaute H1

Gebäude H2 I 5. Vollgeschoss '----------------------------------------------------------------- 1

15. Vollgeschoss

i

4. Vollgeschoss

14. Vollgeschoss 1 . ..■. ee. —

I —— I I

3. Vollgeschoss

jj3. Vollgeschoss

2. Vollgeschoss

Gebäude H3

Winkelriedstrasse

1

2. Vollgeschoss

I

Sockelgeschoss

1. Vollgeschoss

Anlieferung, Hofberfijcb-

1. Vollgeschoss.

2. Sockelgeschoss 1 .’Sockelgeschoss Untergeschoss

Hauptbaute H4

V 7 Gebäude H4 4. Vollgeschoss 3. Vollgeschoss 2. Vollgeschoss 1. Vollgeschoss

Winkelriedstrasse

Sockelgeschoss Sockelgeschoss Untergeschoss

Art. 5 Baubereich Balkone

Im Baubereich Balkone dürfen den Fassaden der Hauptbauten bis 2.50 m vorgestellte Gebäudeteile in Form von offenen oder verglasten, unbeheizten Baikonen oder Win­ tergärten erstellt werden. In der Ansicht der Fassade (Geländer und allfällige Vergla­ sung) dürfen sie die festgelegte Prozentzahl gemessen an der gesamten Fläche der entsprechenden Fassade nicht überschreiten.

Stadt St. Gallen - GPL Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe - Besondere Vorschriften

Art. 6 Seite 4

Baubereich Oblichter

Im Baubereich Oblichter dürfen Oblichter oder Atrien zur Belichtung der Sockelbaute erstellt werden. Die notwendigen Oblichter bzw. Atrien sind gut auf die Dachgartenge­ staltung abzustimmen. Art, Grösse und Positionierung sind im Umgebungsgestal­ tungskonzept aufzuzeigen.

Art. 7 Umgrenzung Untergeschosse

Die Umgrenzung der Untergeschosse legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen Hauptbauten und Sockelbaute fest.

Art. 8 Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der ge­ samten Überbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung und eine gute Einpas­ sung in die Umgebung erzielt wird. 2 Die Hauptbauten haben als kubische Baukörper mit muralem Charakter in Erschei­ nung zu treten. Durch das bewusste Wechselspiel von ein- und auskragenden Baiko­ nen ist ein ausgewogenes und harmonisches Fassadenbild anzustreben. 3 Die Sockelbaute ist mit Ausnahme von Fusswegverbindungen, den anschliessenden Wohnungen zugeordneten Aussenräumen sowie von Oblichtern und Anlagen zur Be­ lichtung der Sockelbaute benutzergerecht zu begrünen. Die Erdüberdeckung beträgt minimal 0.50 m, bei Baumstandorten minimal 1.00 m. Die in Erscheinung tretenden Mauern der Sockelbauten sind soweit als möglich mit geeigneten Pflanzen zu begrü­ nen. Die Hauptbauten sind flach oder leicht geneigt bis maximal 15 Grad a.T. abzu­ decken und extensiv zu begrünen. 4 Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzule­ gen.

Art. 9 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die architektonische Ge­ staltung der Bauten abgestimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungs­ verfahren vorzulegen. 2 Die Gestaltung des Grünbereiches entlang der Winkelriedstrasse ist vorgartenähnlich mit Sockelmauer, Gartenzaun, Baum- und Strauchpflanzung etc. vorzusehen. Die not­ wendigen Böschungen sind quartiertypisch auszubilden und mit standortgerechten Pflanzen zu sichern. Am Böschungsfuss darf eine Stützmauer mit einer maximalen Höhe von 2.50 m, gemessen ab gestalteter Überdeckung der Sockelbaute, erstellt werden. Die Stützmauer ist entsprechend zu begrünen. Zur Erschliessung der Bauten darf im dafür vorgesehenen Bereich von der Winkelriedstrasse zum 1. bzw. 2. Vollge­ schoss ein Fussgängersteg mit einer maximalen Breite von 2.00 m erstellt werden. 3 Im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume zu pflanzen.

Stadt St. Gallen - GPL Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe - Besondere Vorschriften

Art. 10 Seite 5

Ökologie, Energie

1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Energiestudie vorzulegen. Dabei ist die energetisch und ökologisch sinnvollste Lösung zu verwirklichen. 2 Der Bedarf an nicht erneuerbarer Energie für Heizung und Warmwasser darf die Energiekennzahl von 360 MJ/m2a nicht überschreiten. Der Nachweis ist vor Baubeginn zu erbringen. 3 Für sämtliche baulichen Eingriffe sind baubiologisch und ökologisch verträgliche Ma­ terialien und Konstruktionen anzuwenden.

Art. 11 Sicherheit

Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kin­ dern sowie alten und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anla­ gen und Freiräume möglichst Rechnung zu tragen. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshallen und Treppenhäuser.

Einverständniserklärung:

Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Rosen­ bergstrasse / Schlösslitreppe vom 03.01.2000 einverstanden:

Grundeigentümer

Parz. Nr.

Unterschrift

SBW AG / Immobilien Kräzernstrasse 10 9014 St.Gaiien

C2482

C2752

C2856

S G A / ARG C3097

C3132

C3133

\

Sté Générale d’Affichage Allg. Plakatgesellschaft Case postale 235 1211 Genève 8 Urs Bleiker

##/////////

Stadt St.Gallen S ta d tra t

Beschluss

vom

04. Juh 2000

Nr

5055

Sonderbauvorschriften

Übergangsregelung für den Einbezug der Lärmschutzvorschriften in Überbauungs­ und Gestaltungsplänen

Die Bauverwaltung berichtet:

G estützt auf das U m w eltschutzgesetz (USG) erliess der Bundesrat am 15. Dezem ber 1986 die

Lärm schutzverordnung

(LSV), w elche

E m pfindlichkeitsstufen

fü r die

Raumplanung

Diese

regelt.

unter

Nutzungszonen

Verordnung

anderem

gem äss dem

w u rd e

auf

die Zuordnung Bundesgesetz

kantonaler

Ebene

der

über die

durch

einen

G rossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 27. S eptem ber 1990 ergänzt. Gemäss diesen

gesetzlichen

B estim m ungen

sind bei der A usscheidung

oder Änderung von

Nutzungszonen und Bauregiem enten die E m pfindlichkeitsstufen rechtskräftig zuzuordnen.

Die Zuordnung

der E m pfindlichkeitsstufen w a r bereits

im

ersten Verfahren fü r die

G esam trevision der Bauordnung und die Teilrevision des Zonenplanes vorgesehen. M it der Ablehnung des Revisionsvorhabens am 8. Juni 1997 durch die B ürgerschaft entfiel jedoch auch die Zuteilung der Lärm em pfindlichkeitsstufen im Zonenplan. Dam it ist die Zuordnung der

Lärm em pfindlichkeitsstufen

für das

ganze

S tadtgebiet St.Gallen

gem äss

den

dargestellten gesetzlichen Grundlagen noch nicht erfolgt.

Bis zum Beginn dieses Jahres konnte aufgrund der herrschenden Rechtspraxis, die unter anderem auch vom V erw altungsgericht bestätigt w urde, davon ausgegangen w erden, dass die

Lärm schutzfragen

Zuw eisung

der

vorläufig

im B aubew illigungsverfahren

Lärm em pfindlichkeitsstufen

gelöst

w erden

auch ohne können.

allgem eine

Bezüglich

dem

Überbauungsplan „U n te re r Graben / M üller-Friedberg-Strasse" hat das Bundesgericht am 21. Januar 2000 eine Beschw erde gutgeheissen und die A ngelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens an das V erw altungsgericht zurückgew iesen. Gem äss den Erwägungen des Bundesgerichtes (Ziff. 3a) ist die Zuordnung der E m pfindlichkeitsstufen nach Art. 43 Lärm schutzverordnung von den zuständigen städtischen Behörden nachzuholen und das Planänderungsverfahren entsprechend zu ergänzen.

-2 -

A ufgrund dieses B undesgerichtsentscheides b esteht nun fü r die bereits früher öffentlich aufgelegten und beschlossenen Überbauungs- oder G estaltungspläne, die noch nicht gen e hm igt

und

rechtskräftig

sind,

ein

M angel

bezüglich

der

fehlenden,

im

Plan

vorzunehm enden Festlegung der Lärm em pfindlichkeitsstufe. Das Baudepartem ent bzw. das fü r die G enehm igung zuständige Planungsamt hat m ehrere dieser Pläne zur Ergänzung bezüglich der Lärm em pfindlichkeitsstufen und der D urchführung des entsprechenden zusätzlichen Verfahrens zurückgewiesen. Die je tzt neu in das Verfahren gehenden und aufzulegenden Überbauungs- und G estaltungspläne w erden m it der Bezeichnung der Lärm e m pfindlichkeitsstufen versehen.

Die derzeitige Situation darf nicht zu einer Blockierung der b etreffenden Bauprojekte führen. Die Überbauungs- oder Gestaltungspläne, die im folgenden a ufgelistet sind, regeln sieben

te ilw e ise

grössere

Bauvorhaben.

Eine

nochm alige

ö ffe n tliche

Auflage

m it

E insprachem öglichkeiten w äre sehr problem atisch. Die B auverw altung hat deshalb das Gespräch m it dem kantonalen Planungsamt in dieser Sache g e fü h rt und beantragt nach Absprache m it der kantonalen Fachinstanz dem Stadtrat nun die im Folgenden dargestellte Übergangsregelung.

Vom 15. N ovem ber 1999 bis 15. Dezember 1999 ist bei der öffe n tliche n Auflage der G esam trevision der Bauordnung und der Teilrevision des Zonenplanes auch die Zuordnung der E m pfindlichkeitsstufen erneut aufgelegt w orden. Der Stadtrat hat in der Zwischenzeit die eingereichten Einsprachen behandelt und entschieden. A m 30. Mai 2000 hat der Stadtrat im Rahmen der Vorlage an den Grossen G em einderat über die Revision der Bauordnung

und

die

Teilrevision

des

Zonenplanes

auch

den

Erlass

der

L ärm e m pfindlichkeitsstufen beantragt.

M it der ö ffe n tliche n Auflage der Lärm em pfindlichkeitsstufen fü r die ganze Stadt ist die Zuordnung verfahrensm ässig vorgenom m en w orden. Einsprachen sind keine m ehr hängig. Der Stadtrat kann deshalb gem äss Art. 89 der Bauordnung die Ergänzung der betroffenen Überbauungs- und Gestaltungspläne m it der Festlegung der Lärm em pfindlichkeitsstufen im abgekürzten Verfahren beschliessen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sonderbauvorschriften: a)

Überbauungsplan Vadian- / Kesslerstrasse L ärm em pfindlichkeitsstufe III

(öffentliche Auflage: 06.12.99 - 05.01.00) (GGR: 20.06.00)

-3-

b)

Gestaltungsplan Bleicheli Nord L ärm e m pfin d lich ke itsstu fe III

(öffentliche Auflage: 25.05.99 - 24.06.99) (GGR: 18.01.00) "

c)

Gestaltungsplan W ebersbleiche Lärm e m pfin d lich ke itsstu fe III

(öffentliche Auflage: 17.05.99 - 16.06.99) (GGR: 18.01.00)

d)

G estaltungsplan U nteres Hom peli Lärm e m pfin d lich ke itsstu fe II

(öffentliche Auflage: 14.06.99 -1 4 .07.99) (GGR: 14.03.00)

e)

Gestaltungsplan Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe Lärm e m pfin d lich ke itsstu fe III

(öffentliche Auflage: 21.06.99 - 21.07.99) (SR: 21.12.99)

f)

G estaltungsplan A dlerberg Lärm e m pfin d lich ke itsstu fe III

(Teiländerung ohne Auflage, SR: 14.03.00)

g)

G estaltungsplan Girtannersberg Lärm e m pfin d lich ke itsstu fe III

(Teiländerung ohne Auflage, SR: 26.04.00)

h)

Überbauungsplan U nterer Graben / M üller-Friedbergstrasse Lärm e m pflindlichkeitsstufe III

(öffentliche A uflage: 07.07.97 - 06.08.97) (GGR: 28.10.97)

•Der Stadtrat beschliesst: 1.

Den vorstehenden A usführungen w ird zugestim m t.

2.

Die genannten Überbauungs- und Gestaltungspläne w e rd en in A nw endung von Art. 89 der Bauordnung m it der Zuw eisung der Lärm em pflindlichkeitsstufen gem äss Vorlage des Stadtrates an den Grossen G em einderat vom 30. M ai 2000 ergänzt.

3.

Die B auverw altung w ird beauftragt, B audepartem entes zu beantragen.

die

G enehm igung

des

kantonalen

A usfertigung an: Baudepartem ent des Kantons St. Gallen, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9000 St.Gallen

Der Stadtam m ann:

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: