Gestaltungsplan Wartensteinstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen
Documento
- Numero
- 2004-0166
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- St. Gallen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 26 nov 2002
- Approvato
- 22 mar 2004
- Pubblicato
- 3 giu 2002
- In vigore dal
- 1 mag 2004
Carta
1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat 9000 St. Gallen
22. März 2004
Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -
Mostra tutto il testo
Gestaltungsplan Wartensteinstrasse
Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Gegen den vorliegenden Erlass wurde Rekurs erhoben. Nach Unterzeichnung eines Verglei ches konnte er am 18. März 2004 abgeschrieben werden. Der Vergleich verlangt u.a. in der Genehmigungsverfügung folgende Präzisierung: Der Gestaltungsplan Wartensteinstrasse entfaltet nur innerhalb der Umgrenzung des Plange bietes rechtliche Wirkung. Die im Gestaltungsplan ausserhalb des Plangebietes eingetragenen Hinweise (Erschliessungsoption für Familiengartenareal "Oberer Leimat" und bestehender Baumbestand ausserhalb Plangebiet) sowie Festlegungen (Heckenkörper) entfalten keinerlei rechtliche Wirkung, weder für die Fiekurrenten noch für den Rekursgegner.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1500.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
G -S tG a G eneh G P W artensteinstrasse ThB 1379
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
U. Strauss Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteilung
G -S tG a G en e h G P Wartensteinstrasse T hB 1379
Plan
Stadt St.Gallen
H
Legende Festlegungen
Gestaltungsplan 1:500 Wartensteinstrasse
U m grenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten
© 718.00
Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudehöhe in m .ü .IVI. U m grenzung unterirdische Bauten
gem äss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Mostra tutto il testo
Erschliessungsbereich Zu- und Wegfahrt Vom Stadtrat beschlossen
R ichtungspunkt N otzufahrt Am:
& ;U i
Der S ta d tp rä sid e n t
W egverbreiterung Vor- / Spielplatz
Im Namen des S tadtrates: Der S tadtschreib er
Privater Aussenraum Stützm auern Grünbereich
Öffentlich aufgelegt Vom: bis:
Ü 3. Juni 2002
Heckenkörper
0 3,
zu erhaltender Einzelbaum neue Bäume
Vom Grossen G em einderat erlassen Am:
©
2 6, Nov. 2002
©
Der P räsident des Grossen G em einderates
a
zu fällende Bäume
Der S ta d tsch re ib e r
Hinweise
tt Vom Baudepartem ent genehm igt
2 2, März 2004
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung SG:
abzubrechende Bauten (702.00)
Kote Erdgeschoss in m .ü .IVI. Hauszugänge Strasse
Architektur: Freiraum: Planung:
SENN Architektur AG, Burggraben 16, 9004-StTG5ÎT5n —— Vogt Landschaftsarchitekten, Stampfenbachstrasse 57, 8006 Zürich ERR, Raumplaner BSP/ESU, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
071 227 30 10 Ol 360 57 57 071 227 62 62
Trotto ir
[ZZ2 /" ~
/
S
\
I
Stadtplanung Datum: 12.04.2002
I
o
Erschliessungsoption für Fami li engarten areal "Oberer Lei mat"
X
bestehender Baumbestand ausserhalb Plangebiet Höhe gestaltetes Terrain / Referenzpunkt in m.ü.M.
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
ìlllllllh
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Wartensteinstrasse
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Vom Stadtrat erlassen
Am: 2 8, Mai 2002
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt
Vom: bis:
0 3, Juni 2002 0 3. Juli 2002
Vom Grossen G em einderat erlassen
Am:
Z 6. Nov, 2002
Der Präsident des Grossen Gemeinderates
\j[\ ^M£J^ìaÌ( Der Stadtschreiber
Vom Baudepartem ent genehmigt
Am;
2 2. März 2004
Mit Ermächtigung: , D er Leiter des Amtes für Raumentwicklung S G / ^
Architektur: SENN Architektur AG, Burggraben 16, 9Q0f"5LGallen Freiraum: Vogt Landschaftsarchitekten, Stampfenbachstrasse 57, 8006 Zürich Planung: ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP/FSU, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
071 227 30 10 Ol 360 57 57 071 227 62 62
Stadtplanung Datum: 12.04. 2002
Stadt St. Gallen
- GPL Wartensteinstrasse • Besondere Vorschriften
Seite 2
A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vor schriften sowie den Beilageplänen m it Datum vom 12.04.2002. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestim m t wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
B. Erschliessung und Parkierung
Art. 2 Erschliessung
1 Die Verkehrserschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestal tungsplan bezeichneten Erschliessungselemente ab der Wartensteinstrasse zu erfolgen. 2 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein Streifen derart freizuhal ten, dass darin eine Wegverbreiterung bis 3.0 m zum Zweck einer Notzufahrt erstellt werden kann.
Art. 3 Parkierung
1 Für die Überbauung gemäss Gestaltungsplan sind 32 Parkplätze zulässig. Sie sind in einer unterirdischen Sammelgarage anzuordnen. 2 An gut zugänglichen Stellen sind zusätzlich mindestens zwei invalidengerechte Park plätze sowie pro Zim m er mindestens ein Zweiradabstellplatz bereitzustellen.
C. Überbauung
Art. 4 Grundfläche Hauptbauten / Höhenausdehnung
1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale horizon tale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird m ittels Geschosszahlen und Gebäudehöhen in Höhenkoten festgelegt. Darüber hinaus sind Brüs tungen bis maximal 0.3 m sowie technische Aufbauten gestattet.
Stadt St. Gallen
GPL Wartensteinstrasse • Besondere Vorschriften
Seite 3
2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzung und der maximalen Gebäudehöhe ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis maximal 1.0 m sind nur zulässig, wenn dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Q ualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 3 An-, Vor- und Nebenbauten sind nicht zulässig.
Art. 5 Vollgeschosse
Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse ist im Gestaltungsplan bei den jeweiligen Bau ten eingetragen. Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Gestaltungs plan bei den jeweiligen Bauten als Hinweise bezeichnet, angerechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Untergeschosse.
Art. 6 Umgrenzung unterirdische Bauten
1 Die Umgrenzung der unterirdischen Bauten legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. Technische Bau teile wie Lichtschächte, Fluchtwege und unterirdische Verbindungsbauten dürfen die Umgrenzungslinie überschreiten. 2 Die Überdeckung der unterirdischen Bauten neben den Grundflächen fü r Hauptbauten beträgt m inim al 0.50 m, in Bereichen m it Baumpflanzungen m inim al 1.00 m.
Art. 7 Architektonische Gestaltung
1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die E inheitlich keit der gesamten Überbauung gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung und Ein gliederung in die Umgebung erzielt wird. 2 Die fü r eine überzeugende architektonische Qualität der Überbauung massgebenden Gestaltungsmerkmale sind die einfache kubische Erscheinung des Baukörpers m it Flach dach, die klare, auf wenig Elemente reduzierte Formensprache, die form ale Gleichbe handlung aller Fassaden, die in den Hauptbaukörper integrierten Loggias sowie der in nenliegende Erschliessungskern m it Oblicht. Diese Gestaltungsvorgaben sind fü r die Überbauung verbindlich. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept sowie ein Modell einzu reichen.
Art. 8 Dachgestaltung
Die Bauten sind m it einem Flachdach abzudecken und extensiv zu begrünen, soweit die Dachflächen nicht zur Gewinnung erneuerbarer Energie oder ökologisch genutzt werden.
Stadt St. Gallen
- GPL Wartensteinstrasse • Besondere Vorschriften
Seite 4
D. Umgebung
Art. 9 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebungsgestaltung hat für die ganze Überbauung nach einem einheitlichen auf die Gebäude und den Freiraum abgestimmten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Bau bewilligungsverfahrens ist für das ganze Plangebiet ein Umgebungsplan vorzulegen. 2 Im Grünbereich dürfen an den im Plan m it „P rivater Aussenraum“ bezeichneten Orten Anlagen zur S itzplatzgestaltung e rstellt werden. Im Übrigen ist der Grünbereich als zu sammenhängende Grünfläche zu gestalten. Zugelassen sind nur Anlagen wie L ic h t schächte, Fluchtwege u.d.g. 3 Die im Plan eingetragenen Baumpflanzungen und Heckenkörper sind Bestandteile des von einer Fachperson zu erarbeitenden Gesamtkonzeptes. Der im Plangebiet bestehende Baumbestand kann m it Ausnahme des bezeichneten, zu erhaltenden Einzelbaums gefällt werden. Er ist im Bereich der bezeichneten Standorte durch standortgerechte Baumarten zu ersetzen. 4 Zur S tam m m itte der im Plan als „zu erhaltender Einzelbaum“ bezeichneten Rotbuche ist eine m inim ale Abgrabungsdistanz von 6.0 m einzuhalten. Im Baubewilligungsverfah ren sind Baumschutzmassnahmen aufzuzeigen.
Art. 10 Stützm auern, Terraingestaltung
1 Zur Gestaltung der Umgebung sind kleine Stützmauern bis zu einer Höhe von 0.6 m ab gestaltetem Terrain zugelassen. Zugelassene höhere Stützmauern zur Terrassierung des Geländes, insbesondere zur Schaffung eines Vor- und Spielplatzes, sind im Plan bezeich net. Ihre Höhe richtet sich nach dem Terrainverlauf des Vor- und Spielplatzes sowie des umgrenzenden Grüngebietes. 2 Die Terraingestaltung ist im zu erstellenden Gesamtkonzept Umgebungsgestaltung de ta illie rt aufzuzeigen (Angaben der Mauerhöhen, Böschungsneigungen, Hangsicherungs massnahmen etc.).
E. Umwelt / Sicherheit
Art. 11 Ver- und Entsorgung
Im Plangebiet sind Möglichkeiten für eine Kleinkompostieranlage und einen Kehricht sam m elplatz zu schaffen. Die Standorte sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Art. 12 Ökologie
Neubauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen.
*
Stadt St. Gallen
1 altro articolo
Art. 13 - GPL Wartensteinstrasse • Besondere Vorschriften
Seite 5
Sicherheit
Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtm öglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangsbe reiche. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgewuch tete Bereiche.
Einverständniserklärung
Die folgenden Grundeigentüm er erklären sich m it diesem Gestaltungsplan einverstanden: Parz. Nr.
F 2649 F 2543
Grundeigentüm er
Unterschrift