Gestaltungsplan Obere Felsenstrasse

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
2004-0170
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
22 giu 2004
Approvato
26 lug 2004
Pubblicato
1 mar 2004
In vigore dal
1 set 2004

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

GM Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9000 St. Gallen

26. Juli 2004

Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -

Gestaltungsplan Obere Felsenstrasse

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Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Die Legende wird im Sinne der Vereinbarung im Einspracheverfahren wie folgt abgeändert (vgl. Stadtratsbeschluss vom 22. Juni 2004): "Fussweg/Trottoir/SitzplatzEingangsbereich "

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats­ und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 950.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRR innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

U. Strauss

G-StGa Geneh GP Obere Felsenstrasse ThB 1475

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteilung

G-StGa Geneh GP Obere Felsenstrasse ThB 1475

Plan

Stadt St. Gallen

//

C4177

C4330

Legende

C4264

Festlegungen

Schneebergstrasse

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Umgrenzung Plangebiet

ÆA909

Grundflächen Hauptbauten

Gestaltungsplan 1:500 Obere Felsenstrasse

Baubereich Vorbauten

Bernegg

740.00

max. Gebäudehöhe in m ü.M. Baubereich Untergeschoss / Tiefgarage Untergeschoss / Tiefgarage sichtbar m it Mauerbegrünung

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Zu- und Wegfahrt Tiefgarage, beschränkt

Vom Stadtrat beschlossen

Am:

19. Feb. 2004

C4069

04070

C4071

Besucherparkplätze

Der Stadtpräsident

Wendeplatz Fussweg / T ro tto ir/-S te p te tz -

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Richtungspunkt Fussweg Öffentlich aufgelegt

vom:

1. März 2004 31. März 2004

735.60

735.60

734.40

734.40

(725.50)

(725.50)

(724.30)

(724.30)

Umgebungsfläche Gartenfläche

a

Mauer / Stützmauer C4480

Vom Stadtrat erlassen

Am:

22. Juni 2004

Spielplatz 718.00

Der Stadtpräsident

716.50

Obere Felsenstrass

C1173 ©

00

13.00

Strauch und Krautsaum C2348

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

;;

Baumpflanzung

-

C1799

C1800

C1801

C1802

C1803

C5073

C1806

C1804

Hinweise Strasse 2. Klasse / Strasse 3. Klasse

Vom Baudepartement genehmigt

Am:

2 8. Juli 2004

Gotifried-Keller-Strasse

C2361 C4899

C4887

Architektur: Freiraum: Planung:

Fussweg

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

Felix Sigrist AG, dipi. Arch. ETH/SIA, Flurhofstr. 160, 9000 St.Gallen Tobias Pauli, Landschaftsarchitekt BSLA, Lindenstr. 77a, 9000 St.Gallen ERR, Raumplaner FSU, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

i

1

C-18-1I

C4705

Wald

C1816

C1815

C2359

C2358

C2351

C1814

C1813

C1812

01810

071 245 72 53 071 223 55 02 071 227 62 62

01809

Stockgrenze Felsabbruch

01808 (730.50)

Kote Erdgeschoss in m ü.M.

718.00

gestaltetes Terrain in m ü.M.

o

Referenzpunkt in m ü.M.

▲

Hauszugang

<K>

Kehrichtsammelstelle

018^7

Stadtplanung 19. Dezember 2003

C4187 C2406

C2407

C2408

(yptf.

)

besondere Vorschriften

S ta d t St.G allen

//

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Obere Felsenstrasse gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Vom Stadtrat beschlossen

Am:

19. Feb. 2004

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber öffentlich aufgelegt

vom: bis:

1. März 2004 31. März 2004

Vom Stadtrat erlassen

Am:

Der Stadtpräsident

22. Juni 2004

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Vom Baudepartement genehmigt Am:

2 6. Juli 2004

Xo^A

M it Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

Architektur: Felix Sigrist AG, dipi. Arch. ETH/SIA, Flurhofstr. 160, 9000 St.Gallen Freiraum: Tobias Pauli, Landschaftsarchitekt BSLA, Lindenstr. 77a, 9000 St.Gallen Planung: ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner FSU, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

071 245 72 53 071 223 55 02 071 227 62 62

Stadtplanung Datum: 24.09.2003

Stadt St. Gallen - GPL Obere Felsenstrasse - Besondere Vorschriften

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A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschrif­ ten sowie den Beilageplänen Nr. 1 bis 6, alle mit Datum vom 19.12.2003. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Ge­ biet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 2 Erschliessung

1Die Verkehrserschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente ab der Gottfried-Keller-Strasse, respektive der im Plan eingezeichneten neuen Erschliessungsstrasse zu erfolgen. 2An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz, welcher den Anforderungen eines 8-mLKW genügt, anzuordnen. 3 Die Erschliessbarkeit der angrenzenden Parzellen Nr. C4537 und C4074 ist sicherzustellen.

Art. 3 Richtungspunkte

1Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten sind Streifen von 2 m Breite derart frei­ zuhalten, dass darin eine private Fusswegverbindung erstellt werden kann. 2Diese Fusswegverbindung muss mit einem versickerungsfähigen Belag ausgeführt werden. Im Wald muss sie maximal schonungsvoll in den Vegetationsbestand eingefügt werden.

19.12. 2 00 3 /e rr

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Stadt St. Gallen - GPL Obere Felsenstrasse - Besondere Vorschriften

Art. 4 Parkierung

1 Im Perimeter des Gestaltungsplanes dürfen maximal 70 Parkplätze erstellt werden, inkl. Besu­ cherparkplätze. Deren Lage ist im Gestaltungsplan verbindlich festgelegt. Die Besucherparkplätze sind mit einem versickerungsfähigen Belag auszustatten. 2 Die zulässige Parkplatzanzahl nach der gültigen VSS-Norm wird im Baubewilligungsverfahren definitiv festgelegt. Berechnungsgrundlage bilden die neuen Häuser innerhalb des Perimeters, die bestehenden Häuser an der Oberen Felsenstrasse 2-19 sowie die Baulandreserve der Par­ zelle C4074. 3 Die Nutzung der überzähligen Parkplätze ist ausschliesslich den Bewohnern des Quartiers Vorbehalten. 4 An gut zugänglichen Stellen in Eingangsnähe innerhalb der Bauten oder Garagen sind genü­ gend Zweiradabstellplätze bereitzustellen.

C. Überbauung

Art. 5 Grundflächen Hauptbauten

1 Die Grundflächen der Hauptbauten legen die Lage und Stellung sowie die maximale horizon­ tale Ausdehnung der Bauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Gebäudehöhen in Höhenkoten festgelegt. 2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenangaben ist nicht zulässig. Unterschreitungen sind bis maximal 1.00 m zulässig, sofern dadurch das charakteristische so­ wie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt.

Art. 6 Vollgeschosse

Als Vollgeschosse werden die Ge­ schosse ab EG-Niveau, im Gestal­ tungsplan bei den jeweiligen Bauten als Hinweise bezeichnet, angerech­ net. Darunter liegende Geschosse gelten als Sockel oder Untergeschos­ se.

UG

Schemaschnitt

SG UG

19.12. 2 00 3 /e rr

Stadt St. Gallen - GPL Obere Felsenstrasse - Besondere Vorschriften

Art. 7 Seite 4

Baubereich Untergeschoss / Tiefgarage 1 Die Umgrenzung des Baubereiches legt die maximale horizontale Ausdehnung des Unterge­ schosses ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. Technische Bauteile wie Licht­ schächte und Fluchtwege dürfen die Umgrenzungslinie über-, den eingetragenen Waldabstand jedoch nicht unterschreiten. 2 Das Untergeschoss ist gut ins Terrain einzupassen und darf talseits entlang der im Plan bezeichneten Linie frei liegen. Die Höhenlage ist auf die Hauptbauten, respektive die Strassenlage und die Topografie abzustimmen. Die so sichtbare Sockelmauer entlang der Strasse ist minde­ stens zur Hälfte zu begrünen.

Art. 8 Baubereich Vorbauten

1 Die Umgrenzung des Baubereiches legt die maximale horizontale Ausdehnung der Vorbauten ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. 2 Bei Hauseingängen sind Vordächer auch ausserhalb der Baubereiche Vorbauten zulässig.

Art. 9 Dachgestaltung

Sämtliche Bauten sind mit einem Flachdach abzudecken. Die Dachflächen der oberen Gebäu­ deteile sind extensiv zu begrünen. Die Dachflächen der unteren Gebäudeteile sind als begehba­ re Terrassen mit geschlossenen Brüstungen von maximal 1.10 m Höhe zu gestalten. Trenn­ wände zur Unterteilung der Terrassen sind zulässig.

Art. 10 Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der gesamten Überbauung gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung und Eingliederung in die Umgebung erzielt wird. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

19.12. 2003 Zerr

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Seite 5

D. Umgebung

Art. 11 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat für die ganze Überbauung nach einem einheitlichen auf die Gebäude und den Freiraum abgestimmten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilli­ gungsverfahrens ist ein fachlich qualifizierter Umgebungsplan vorzulegen. 2 Die Umgebungsfläche ist als zusammenhängende Freifläche mit Wieslandcharakter möglichst dem natürlichen Terrainverlauf folgend zu gestalten. Mit Ausnahme eines Weges zwischen den Richtungspunkten, sowie technisch notwendigen Anlagen wie Licht-, Lüftungs- oder Ausstiegs­ schächten sind keine Bauten und Anlagen erlaubt. Im Bereich der im Plan bezeichneten Felsabbrüche soll der anstehende Fels als bandförmiges Gestaltungselement offen gelegt werden. Falls der Baugrund dies nicht erlaubt, ist die steile Böschung alternativ als hochwertiges Ge­ staltungselement auszubilden. 3 Die Gartenflächen über dem Untergeschoss sind mit mindestens 0.5 m, im Bereich von Baumpflanzungen mit mindestens 1.0 m durchwurzelbarem Substrat zu überdecken. Davon darf in den Randbereichen der Bauten zur Terrrainangleichung abgewichen werden. Anlagen zur Gartengestaltung und für private Aussenräume, insbesondere Mauern und Stützmauern zur Geländeterrassierung gemäss Planeintrag und bis zu einer maximalen Höhe von 1.8 m wie auch technisch notwendigen Anlagen wie Licht-, Lüftungs- oder Ausstiegsschächte sind erlaubt. 4 Bei der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Kinderspielplatz zu erstellen.

Art. 12 Pflanzungen

1 Im Bereich der im Plan bezeichneten Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Bäume zu pflanzen. 2 Der bestehende Waldrand ist mit vorgelagerten, standortgerechten, einheimischen Strauchund Krautsäumen zu ergänzen.

19.12. 2003 Zerr

Stadt St. Gallen - GPL Obere Felsenstrasse - Besondere Vorschriften

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E. Verschiedenes

4 altri articoli

Art. 13 Ökologie

1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umge­ bungsgestaltung sind die Ansprüche der standorttypischen, einheimischen Flora und Fauna zu berücksichtigen. 2 Für die Entsorgung des Kehrichts ist das Unterflursystem („Molok“) vorzusehen. Der Standort ist im Baubewilligungsverfahren im Einmündungsbereich der Gottfried-Keller-Strasse festzule­ gen und im Umgebungsplan aufzuzeigen.

Art. 14 Sicherheit

Dem Sicherheitsbedürfnis der Benutzenden, insbesondere demjenigen von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind überschaubare, klare Wegführun­ gen mit genügend Fluchtmöglichkeiten; einsehbare, übersichtliche und transparent gestaltete Eingangsbereiche und Treppenhäuser; Tiefgaragen mit Tageslicht und Aussenbezug. Insbe­ sondere zu vermeiden sind anonyme, verwinkelte und während der Dunkelheit unausgewuch­ tete Bereiche.

Art. 15 Energie

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Energiegesamtkonzept zu erstellen und zu­ sammen mit den Gesuchsunterlagen einzureichen. Die Versorgung der Überbauung mit Heizenergie hat mittels einer zentralen Anlage zu erfolgen. Sie ist mit einem erneuerbaren Energieträger zu betreiben, wenn keine betrieblichen oder wirt­ schaftlichen Gründe dagegen angeführt werden können.

Art. 16 Aufhebung geltenden Rechts

Der innerhalb des Plangebietes liegende Teil des bestehenden Überbauungsplan Berneckstr. Gottfried Keller-Strasse vom 22.10.1959 wird mit Genehmigung des vorliegenden Erlasses auf­ gehoben.

19.12. 200 3 Zerr

Stadt St. Gallen - GPL Obere Felsenstrasse - Besondere Vorschriften

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Einverständniserklärung Die folgenden Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden: Parz. Nr.

Grundeigentümer

C3740

Pro Senectute

C3661, C3683, C4152

Stadt St.Gallen

C4535

Leutenegger Bernhard

C1806, C1798

G ri bi Bernhard

C4532, C4534

Scheidegger Max

C4536, C4537

Steiner Hermann

C4533

Felix Sigrist AG

Unterschrift

rtiF B Ä Ü Ä W i der Stadt St.Gayen Der Stadpngspjeur , ...................................................... * 7

•••

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19.12. 2 0 0 3 /err