Überbauungs- und Gestaltungsplan Einstein Kongress -> Änderung
Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen
Documento
- Numero
- 2005-0164
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- St. Gallen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 5 lug 2005
- Approvato
- 19 set 2005
- In vigore dal
- 1 nov 2005
Carta
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9 0 0 1 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
19. September 2005
Stadtrat 9000 St. Gallen
Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >
Überbauungs- und Gestaltungsplan Einstein Kongress Änderungen und Ergänzungen der besonderen Vorschriften gemäss Entscheid des Stadtrates vom 5. Juli 2005
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Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
U. Strauss Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: BD-RA, ARE-OP
G-StGa Geneh UeP GP Einstein ThB 1730
besondere Vorschriften
Überbauungs- und Gestaltungsplan „Einstein Kongress"
Änderungen und Ergänzungen der besonderen Vorschriften gem äss Entscheid des Stadtra tes vom 5. Juli 2005 (SR-Beschluss Nr. 0746)
Art. 4 „Parkierung" 1
Im Plangebiet dürfen max. 285 Dauerparkplätze in den unterirdischen, gedeckten Sam melgaragen im Baubereich der Hauptbaute H (max. 35 Parkplätze) und im Baubereich der Hauptbaute K erstellt w erden. Zusätzlich sind max. 15 oberirdische Kurzparkplätze oder Standplätze für Taxis und Cars zulässig.
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Die Nutzung und der Betrieb der Parkplätze in den einzelnen Parkgeschossen w ird im Baubew illigungsverfahren geregelt. Für die Konferenz- und Sem inarnutzungen, fü r die Kunden Verkauf und fü r die öffe n tliche Parkierung stehen max. 104 Parkplätze zur Ver fügung. Sie sind von den festve rm ie te te n oder dauernd reservierten Parkplätzen (M ie ter, Personal, Hotel-, Restaurant- und Bargäste) baulich und betrieblich abzugrenzen.
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Die Parkplätze fü r die Konferenz- und Sem inarnutzungen stehen im Rahmen der zulässi gen Fahrtenzahl fü r die ö ffentliche Parkierung zur Verfügung, w e n n keine Veranstaltun gen stattfin de n oder w enn durch die je w eilige Veranstaltung nicht alle Plätze bean sprucht w erden. Bei grossen Kongressen oder Tagungen können alle Dauerparkplätze reserviert w erden.
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(wie bisher 3)
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(wie bisher 4)
Art. 4bis „Fahrtenzahl" 1
Die Zahl der Ein- und Ausfahrten w ird von der Eigentüm erin im Zu- und A usfahrtsbereich der Parkierungsanlagen elektronisch erfasst. Die Daten w erden der Stadt (Tiefbauamt) quartalsw eise zur Verfügung gestellt.
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Die zulässige durchschnittliche Fahrtenzahl (Vorgabewert) w ird auf der Grundlage des verkehrstechnischen Berichtes vom 20. A ugust 2002 berechnet und im Baubew illi gungsverfahren w ie fo lg t verfügt: a)
Der V orgabew ert beträgt 1 '400 pro Tag, sofern die B aubew illigung auf der Nutzungs- und Parkplatzzuordnung gem äss verkehrstechnischem Bericht (Tabelle 9, Seite 13) beruht und 30 öffentliche Parkplätze aufgehoben w erden.
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b)
Der V orgabew ert w ird bei einer geringeren Zahl aufgehobener ö ffentlicher Parkplät ze um 14 pro nicht aufgehobenem Parkplatz reduziert, beträgt aber m indestens 1 '000 pro Tag bei unveränderter Nutzungs- und Parkplatzzuordnung.
c)
Der V orgabew ert w ird im Baubew illigungsverfahren neu berechnet, w enn später im Rahmen des Überbauungs- und G estaltungsplanes zulässige Projektänderungen m it A usw irkungen auf die Nutzung bzw. die Parkierung erfolgen. Die Anpassung der Fahrtenzahl erfolgt nach der M ethodik des verkehrstechnischen Berichtes, insbe sondere bezüglich Fahrtenzahl / Parkplatz.
W ird der V orgabew ert im D urchschnitt der letzten vier Quartale um m ehr als 5% über schritten, so trifft die G rundeigentüm erin die zw eckm ässigen M assnahm en nach eige nem Ermessen und orientiert die Stadt. Ist nach Ablauf eines halben Jahres der Vorga b e w e rt im D urchschnitt der letzten vier Quartale w e ite rhin um m ehr als 5% überschrit ten, erlässt die Stadt in den entsprechenden rechtlichen Verfahren die nötigen V erfü gungen. M ögliche M assnahm en sind: a)
Änderungen im Inform ationsbereich (Parkleitsystem),
b)
die Erhöhung der Zahl der festreservierten und nicht ö ffentlich benützbaren Park plätze m it gleichzeitiger zahlenm ässiger Reduktion bei den ö ffe n tlich benützbaren Parkplätzen,
c)
zeitliche Beschränkungen bei der Nutzung der ö ffentlich benützbaren Parkplätze
d)
Änderungen in der Tarifgestaltung, d.h. eine lenkungsw irksam e Erhöhung der Par kiergebühren.
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Ist der V orgabew ert nach einem w e ite re n halben Jahr noch nicht eingehalten, kann die Stadt die bereits verfügten M assnahm en verstärken oder zusätzliche M assnahm en erlassen.
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Die M assnahm en können rückgängig gem acht w erden, w e n n der V orgabew ert während m indestens eines Jahres w ie d e r eingehalten ist.
St.Gallen, 5. Juli 2005
Der Stadtpräsident:
Im Namen d é yS ta dtra tes Der Stadtschreiber:
Vom Baudepartement genehmigt
Am:
1 9. Sep. 2005
M it Ermächtigung Der Leiter des A m te s fü r Raum entw icklung