SV Glatt-Wissenbach - Genehmigung
Ordinanza di protezione · Degersheim
Documento
- Numero
- 2009-8030
- Tipo
- Ordinanza di protezione
- Comune
- Degersheim
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 22 nov 2005
- Approvato
- 25 set 2009
- Pubblicato
- 6 gen 2006
- In vigore dal
- 25 set 2009
Carta
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File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Lämmlisbiunnenstrasse 54, 9001 S t.G allen
Baudepartement des Kantons St.Gallen
x jv y
Telefon 0 /1 229 30 03, Fax 071; 229 39 60
Aufsichtskommission Schutzverordnung Glatt-Wissenbach Stadtvervi/altung Gossau Stadtkanzlei 9201 Gossau
25. September 2009
(zu weite "leitender Erlass an die Gemeinden)
Gemeinde Uzwil, Oberuzwil, Flawil, Degersheim und Gossau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
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Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Schutzverordnung Glatt-Wissenbach
Die Schutzverordnung Glatt-Wissenbach bezweckt die Bewahrung der Flusslandschaft und angrenzenden Gebiete an Glatt und Wissenbach. Die Gemeinden Uzwil, Oberuzwil, Flawil, Degersheim und Gossau haben die Schutzverordnung erlassen und zur Genehmigung einge reicht. Die Ergänzungen und Änderungen aus der Vorprüfung v/urden in der vorliegenden Schutzverordnung im Wesentlichen umgesetzt. Die Abteilung für Natur- und Landschaftsschutz befindet sich nicht mehr im AREG sondern im ANJF. In der Fussnote in Art. 23 Abs. 3 der Schutzverordnung Glatt-Wissenbach wurde dies noch nicht angepasst. Die Pufferflächen zum Gewässerraum auf den Parzellen Nrn. 2653, 3155 und 1052 in der Ge meinde Flawil liegen ausserhalb des Perimeters der Schutzverordnung. Der Perimeter ist in diesem Bereich so anzupassen, dass die Flächen ebenfalls innerhalb liegen. Die Gemeinde Flawil hat diese Änderung bzw. Plananpassung schnellst möglich in die Wege zu leiten.
Im Übrigen ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zwecxmässig ist und genehm igt wer den kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
09-43 45 / 1 6 6 4 7 6 _5 8 01 2
1. Der angeführte Erlass wird, im Sinne der Erwägungen, genehmigt. 2. Die Abteilung für Natur- und Landschaftsschutz befindet sich nicht mehr im AREG sondern im ANJF. Bei Bewilligungen gemäss Art. 23 Abs. 3 der Schutzverordnung GlattWissenbach ist dies zu beachten und entsprechend zu handhaben. 3. Der Perimeter ist entlang der "Pufferflächen zum Gewässerraum'i' auf den Parzellen Nrn. 2653, 3155 und 1052 so anzupassen, das sich diese innerhalb des Perimeters der Schutz verordnung befinden. Die Gemeinde Flawil hat diese Änderung bzw. Plananpassung schnellst möglich in die Wege zu leiten. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'000.~.
Gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumpla nung sind die Planungsunterlagen für die Ersterfassung in digitaler Form (itf) sowie als Plan ausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abteilung Geoinformation einzu reichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter desi Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
D. STfaüsr—
Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Natur, Jagd und Fischerei (inkl. Genehmigungsexerr piar)
09-4345 / 166 47 6 _5 8 01 2
Basi legali
sGS 275.12 · VKG · Cantone
sGS 277.1 · KEG · Cantone
sGS 671.1 · NSV · Cantone
sGS 731.1 · PBG · Cantone
sGS 731.11 · PBV · Cantone