Gestaltungsplan Untere Kräzern

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
2007-0165
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
7 ago 2007
Approvato
17 set 2007
Pubblicato
18 giu 2007
In vigore dal
1 nov 2007

Carta

6 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

é,3/| Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9 0 0 1 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 6(T

Stadtrat 9001 St.Gallen

17. September 2007

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Untere Kräzern

Der Gestaltungsplan Untere Kräzern vom 5. September 1995 legt den baurechtlichen Rahmen für ein Projekt mit 2 % -Zimmer Alterswohnungen mit Laubengangerschliessung fest. Das Pro­ jekt konnte nicht realisiert werden. Die heutigen Grundeigentümer beabsichtigen, Familienwoh­ nungen zu erstellen. Das neue Projekt wurde in Zusammenarbeit mit der Stadtplanung ent­ wickelt. Es ist Grundlage für den vorliegenden Gestaltungsplan Untere Kräzern, welcher den gleichnamigen Erlass aus dem Jahre 1995 ersetzt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass rechtund zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. Er ersetzt den GP Untere Kräzern vom 5. Sptember 1995. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1100.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

07-4090 / 94675_45266

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung: <r

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung

07-4090 / 94675,45266

Plan

+

+

AZ / / / / / / / / //

©

Stadt St.Gallen

W/5257

W1576

W 2906

Mostra tutto il testo

© W 4763

W4771 6

w1526

W 4622

Gestaltungsplan 1 : 500 Untere Kräzern

SG278

W 2377

NA/I522

LEGENDE

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Festlegungen

©IW/5258

Umgrenzung Planungsgebiet 2

\

W 534

Grundfläche Hauptbau A / B / C / D

W 4770

''A

. Juni 2007

Befestigte Aussenfläche

—— — —

P \ 6 <6

621.47

W/5264

©

x

\

^72/

W2758

W 5108

L<ß

%

Besucherparkplätze maximale Gebäudehöhe Reduzierter Waldabstand

Öffentlich aufgelegt

Stockgrenze Gehölz

vom:

18. Juni 2007

Gehölzabstand

Bis:

18. Juli 2007

Richtungspfeil Erschliessung best. Villa A V

M 773

Chr

Untere

/%

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Grünbereich

;(V

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Der Stadtpräsident

Am:

Terrassen 1583

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Garagenzufahrt

W/7585

Erlass Stadtrat Am:

W/4208 j

W 2426

©

/ *3 3 7 2 "7j W 2448

L ..J

W/3809

W3808

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber W 4876

Abzubrechende Bauten

^sse ^2?oe

W1038HF

A 4

Hinweise________________________________________________

A/äZ e /"/?s/,

W 3307

Der Stadtpräsident

7. Äuo. 2007

▼

Hauseingänge

— x—

Stockgrenze Wald

Genehmigung Baudepartement Am:

17. Seo. 2007

W/3870

35

©

SG276a

< r c T ' > \ Mit Ermächtigung: a . ‘^ X Der Leiter des Amtes für foifRaumentwicklung

Waldabstand (Gem. Baugesetz des Kanton St.Gallen)

VV3452

Kronentraufe Gehölz ® 612.08

Referenzpunkt

W 4740

W 3449

Architekt:

Wehrli Architekten

dipl.Architektetv-HSK/BSA Neumarkt 1 9000 St.Gallen Tel. 071 223 40 40

Geschützte Gehölzgruppe W 3279 Stadtplanungsamt MAI 2007

■

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

//

Besondere Vorschriften Gestaltungsplan Untere Kräzern gem äss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:

yJuni 2007

Der Stadtpräsident Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt

Vom

18. Juni 2007

Bis:

18. Juli 2007

Erlass Stadtrat

Am;

Der Stadtpräsident

7. Aus. 2007

Namen des Stadtrates: fer Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement Am:

1 7. Sep. 2007 XCW ST ^

Architekt:

W ehrli Architekten

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

dipi.Architekten HBK/BSA

Neum arkt 1

9000 St.Gallen

Tel. 071 223 4 0 40

Stadtplanungsamt

Stadt St.Gallen - Gestaltungsplan Untere Kräzern - Besondere Vorschriften

Art. 1 Seite 1

Geltungsbereich

1Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetztes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplanen. (Schnitte / Fassaden, Grundrisse und Umgebung) 3Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Grundfläche Hauptbau

1 Die Grundfläche Hauptbau legt die Situation sowie die maximale Längen- und Breitenausdehnung fest. Die eingetragenen Gebäudehöhen (Meereshöhen) legen die maximale Höhenlage des Gebäudes fest. Überschreitungen der Gebäudehöhen für den Dachrand dürfen max. 30cm betragen. 2 Geringfügige Unterschreitungen der Grundflächen und der Gebäudehöhen sind zulässig, sofern dadurch die architektonische und städtebauliche Qualität gewahrt bleibt. 3 Dach- resp. Attikageschosse sind nicht zulässig. Vor-, An- und Nebenbauten sind nicht zulässig.

Art. 3 Dachaufbauten

Dachaufbauten wie Lifte usw. dürfen, soweit technisch notwendig, über die im Gestaltungsplan bezeichneten Höhenkoten des obersten Geschosses um max. 1.5m hinausragen. Transparente Geländer dürfen die Höhenkoten der Hauptbauten um max. 1.0 m überragen.

Art. 4 Grünbereich

Innerhalb des Grünbereichs sind keinerlei Bauten und Anlagen, auch keine Abgrenzungen, gestattet. Ausgenommen ist der befahrbare, befestigte Weg gem.

Art. 10 Absatz 2. Es ist eine extensive, naturnahe Ausgestaltung und

Bewirtschaftung vorzunehmen. Terrainveränderungen haben auf die vorhandene natürliche Gestaltung Rücksicht zu nehmen.

Art. 5 Geschützte Gehölzgruppe

Die geschützte Gehölzgruppe ist zu erhalten und fachgerecht/ gehölzverträglich zu unterhalten. Im Gehölzabstandsbereich sind Terrainveränderungen (auch kurzfristig) nicht zulässig. Die erforderlichen Baumschutzmassnahmen sowie der Unterhalt, sind mittels eines von einer Fachperson zu erarbeitenden Pflegeplans im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

Art. 6 Energie

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die Überbauung zusammen mit den Baugesuchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept einzureichen, in dem auch die Art der Wärmeproduktion und -Versorgung festgelegt wird. Sollten die Bauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, welche kosten massigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.

Art. 7 Ökologie

Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen.

Seite 2

Stadt St.Gallen - Gestaltungsplan Untere Kräzern - Besondere Vorschriften

Art. 8 Erschliessung

1 Die Verkehrserschliessung des Planungsgebietes erfolgt über die Strasse Untere Kräzern. 2 Für die Erschliessung der bestehenden Villa (Parzelle W2448) ist ein Streifen, in Form eines befahrbaren, befestigten Weges freizuhalten. Die Wegbreite ist dem bestehenden Grundbucheintrag für das Fuss- und Fahrwegrecht zu entnehmen.

Art. 9 Abstellflächen

1 Die Anzahl und Lage der oberirdischen Parkplätze für Besucher ist im Plan festgelegt. Sie sind gut erkennbar zu bezeichnen. 2 Die Tiefgarage hat mindestens einen Parkplatz pro Wohneinheit aufzuweisen. 3 Im Gebäudeinnern ist pro Eingangsgeschoss ein Veloraum anzuordnen. Die Grösse bzw. Anzahl der Abstellplätze wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Art. 10 Gestaltung der Bauten und Anlagen

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung einheitlich wirken und dass eine vorzügliche Eingliederung in die Umgebung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 2 Die Hauptfassade soll so mit horizontalen Fensterbänder gestaltet werden, dass der Glasanteil grösser ist als der Maueranteil. Zudem sind die geschlossenen Mauerpartien in Sichtbeton und die Fenster in Holz auszuführen. 3 Pro Wohneinheit ist ein mindestens 3m breiter, zweigeschossiger und von Süden nach Norden durchgehender Wohnraum zu erstellen. Diesem vorgelagert ist auf der Südseite eine mindestens 2.5m tiefe, in die Fassade einspringende, zweigeschossige Loggia zu erstellen.

Art. 11 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat sich in den umliegenden Naturraum vorzüglich einzugliedern. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen. 2 Es sind standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

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Art. 12 Aufhebung bisheriges Recht

Der Gestaltungsplan Untere Kräzern vom 05.09.1995 gilt mit dem Erlass dieses Gestaltungsplanes als aufgehoben.

Einverständniserklärung Mit dem Gestaltungsplan Untere Kräzern und den dazugehörigen Besonderen Vorschriften erklärt sich die Grundeigentümerin einverstanden: Parzelle Nr. W5108

Grundeigentümer AGSW AG für städtisches Wohner Neugasse 39 Postfach 9004 St.Gallen

Datum

Unterschrift