Überbauungsplan FISBA OPTIK
Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen
Documento
- Numero
- 2007-0167
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- St. Gallen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 28 ago 2007
- Approvato
- 9 ott 2007
- Pubblicato
- 4 giu 2007
- In vigore dal
- 1 dic 2007
Carta
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
% Baudepartement des Kantons St.Gallen
9. Oktober 2007
8
________________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat 9001 St.Gallen
Gemeinde St.Gallen: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •
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Zonenplanänderung FISBA OPTIK Überbauungsplan FISBA OPTIK
Aus Sicht der Stadtrats handelt es sich bei der Fisba Optik AG um ein wichtiges Unternehmen des Wirtschaftsstandortes St. Gallen. Die Firma will den Standort im Osten der Stadt St. Gallen ausbauen und festigen. Der Planungsperimeter umfasst die Grundstücke Nr. F1866, F2687, F2763 sowie den westli chen Teil der Parzelle F1867. Mit dem Überbauungsplan werden die Rahmenbedingungen für den Ausbau der Produktions- und Betriebsgebäude geschaffen. Um das Überbaungskonzept umsetzen zu können, muss ein rd. 15 a grosses Teilgebiet der Wohn-Gewerbezone WG3 in die Gewerbe-Industriezone GIZ 18 umgezont werden. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1500.--.
07-4516 / 95934_45692
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss Beilagen - Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung
07-4516 / 95934_45692
Plan
Stadt St.Gallen
/ / Legende F4596
Festlegungen
F176Û
Umgrenzung Plangebiet
Überbauungsplan 1:1000 FISBA OPTIK
Baubereich Hauptbaute
F1759
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Baubereich Passerelle max. Gebäudehöhe in m.ü.M.
GH 675.50 Fl 745
!
gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Umgrenzung unterirdische Bauten Zu- und Wegfahrt Parkgarage
Verfahrenseinleitung Stadtrat
30. Mai 2007
Am:
Platz- und Strassenbereich / mit beschränkter Nutzung
Der Stadtpräsident
Zufahrt Parzelle F1867
Schönbüel
F1867
Bereich oberirdische Parkfelder Im Namen des Stadtrats: Der Stadtschreiber
Bereich Veloabstellplätze Umgebungsbereich
Öffentlich aufgelegt
vom : Bis:
Fl 748
4. Juni 2007 4. Juli 2007
Zu pflanzender Baum / Baumkörper
F2770
F5616
Erlass Stadtparlament
28. Aug. 2007
Der Präsident des Stadtparlaments
Hinweise
F2771
ft/WM 'ii Strasse
Fl 750
Der Stadtschreiber
656.559
Baulinie (Nationalstrassenbau) Lärmschutzwand bestehend
Genehmigung Baudepartement Am:
V
- 9. A M
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
F1710
A1 Nördliche Fahrbahn
10
ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16,9004 St.Gallen
20
30
40
50m
Wendeplatz
652.90
Terrainhöhen in m.ü.M.
© 656.559
Referenzpunkt in m.ü.M.
msmm
Bestehender Baum
F4583
Abzubrechende Bauten Verlegung Zufahrt Villa Schönbüel
O Planung:
(w)
+41 71 227 62 62
Stadtplanungsamt 21. Mai 2007
654.177 © F4430
besondere Vorschriften
Stadt S t Gallen
//
Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan FISBA OPTIK gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Am;
30. Mai 2007
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrats: Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt
Vom: Bis:
4. Juni 2007 . 4. Ju li 2007 t
Erlass Stadtparlament
Am;
28. Aug. 2007
Der Präsident des Stadtparlaments
Qcvlki l/lß Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement
Am:
Planung
- 9- Okt. 2007
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
+41 71 227 62 62
ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
w
Stadtplanungsamt 21. Mai 2007
> >
Stadt St. Gallen - Überbauungsplan FISBA OPTIK - Besondere Vorschriften
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A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1Die vorliegenden Bestimmungen (besV) gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachste hend nichts anderes bestimmt wird, gelten insbesondere die Vorschriften des kantonalen Baugeset zes und der Bauordnung der Stadt St. Gallen. 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan 1:1'000, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen. Alle in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne sind richtunggebend.
Art. 2 Ziel, Zweck
1Ziel des Überbauungsplans ist eine dem Ort und der Nutzung angemessene Erweiterung für die Fir ma FISBA OPTIK. Dabei soll dem Bezug zur benachbarten historischen Villa Schönbüel mit Park Rechnung getragen werden. 2 Im Überbauungsplan werden für das gesamte Plangebiet grundlegende Anforderungen an die Er schliessung, die Überbauung sowie die Gestaltung festgelegt.
B. Erschliessung
Art. 3 Erschliessungsgrundsatz
Die Erschliessung des Plangebietes erfolgt von Nordwesten ab der Rorschacherstrasse über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente. Die Zufahrt zur Parzelle F1867 (Villa Schönbüel) ist an der bezeichneten Stelle zu gewährleisten. Die Erschliessung der Liegenschaft mit der Assekuranz Nr. F 0831 ist zu gewährleisten, bis der Sondernutzungsplan über das Grundstück F 1867 in Kraft tritt re spektive die Liegenschaft abgebrochen wird.
Art. 4 Platz- und Strassenbereich
1Der Platz- und Strassenbereich dient der Erschliessung der Überbauung. 2Der entsprechend bezeichnete Platz- und Strassenbereich mit beschränkter Nutzung darf als Er schliessungsfläche benutzt werden. Wird dieser Bereich für den Nationalstrassenbau benötigt, sind allfällige zur Erschliessung errichtete Anlagen wieder zu entfernen.
Art. 5 Parkierung
1Parkfelder dürfen oberirdisch nur innerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche angeordnet werden. Weitere Parkfelder sind unterirdisch anzuordnen. 2 Die Zu- und Wegfahrten der Parkgaragen erfolgen in den Bereichen der im Plan bezeichneten Stel len.
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4 Stadt St. Gallen - Überbauungsplan FISBA OPTIK - Besondere Vorschriften
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3 Die Anzahl der Parkplätze ist auf maximal 315 beschränkt. 4 Es ist mindestens ein Behindertenparkplatz pro 50 Parkplätze vorzusehen. 5An der im Plan bezeichneten Stelle und entsprechend der Verteilung der Nutzflächen sind genügend Abstellflächen für Zweiräder zu erstellen. Mindestens die Hälfte aller erforderlichen Abstellflächen ist gedeckt oder in den Bauten auszuführen. Der Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen.
C. Überbauung
Art. 6 Baubereiche
1Die bezeichneten Baubereiche stellen die maximale horizontale Ausdehnung der oberirdischen Bau körper dar. 2 Für jeden Baubereich bzw. Teilbaubereich gilt die im Plan festgelegte maximale Gebäudehöhe in m.ü.M. Darüber hinaus sind keine Dachgeschosse zulässig.
Art. 7 Vorbauten, An- und Nebenbauten
Ausserhalb der Baubereiche sind keine Vor-, An- oder Nebenbauten zulässig. Davon ausgenommen sind Zweiradunterstände.
Art. 8 Passerellen
Innerhalb der Baubereiche Passerellen dürfen höchstens zweigeschossige Verbindungen zwischen den Baukörpern der angrenzenden Baubereiche erstellt werden. Die Breite der einzelnen Passerellen darf 6.00 m nicht überschreiten. Es ist eine Durchfahrtshöhe von 4.50 m freizuhalten. Die maximale Höhe der Passerellen richtet sich nach der tieferen Höhenbeschränkung der angrenzenden Bauberei che.
Art. 9 Umgrenzung unterirdische Bauten
Die im Plan bezeichnete Umgrenzung für unterirdische Bauten stellt die maximale horizontale Aus dehnung für unterirdische Bauten ausserhalb der festgelegten Baubereiche dar. Südöstlich des Bau bereiches E darf die unterirdische Baute zum Platz- und Strassenbereich hin oberirdisch in Erschei nung treten. Gleiches gilt generell für technisch notwendige Licht-, Belüftungs- und Ausstiegsschächte sowie Ausstiegstreppen.
Art. 10 Etappierung
1 Die einzelnen Baubereiche können zeitlich etappiert überbaut werden. Jede Etappe muss sowohl funktional als auch gestalterisch in sich abgeschlossen sein. 2 Der Baubereich Hauptbaute F darf im Rahmen der etappierten Realisierung der Bauten als Arealflä che und Parkierungsfläche genutzt werden.
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I Stadt St. Gallen - Überbauungsplan FISBA OPTIK - Besondere Vorschriften
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D. Gestaltung
Art. 11 Architektonische Gestaltung
1Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung erzielt wird. 2Der architektonischen Ausbildung und Qualität der Fassadenstrukturen und Konstruktionen ist gros se Bedeutung beizumessen. Die wesentlichen gestalterischen Elemente sind gemäss den folgenden Festsetzungen umzusetzen: a) Baubereich E Die Baute im Baubereich E ist mit horizontal strukturierten Fassaden aus grossflächigen Platten und ebenfalls horizontal gegliederten Verglasungen auszubilden. Die Ostfassade im Baubereich E kann mit einer grossflächigen vorgelagerten Pflanzenschicht versehen werden. b) Baubereich H Der Erweiterungsbau im Baubereich H ist so auszuführen, dass die Fassadengestaltung des Baube reiches G weitergeführt wird. 3 Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren sind Material- und Farbkonzepte einzureichen.
Art. 12 Dachgestaltung
1Sämtliche Neubauten sind mit Flachdächern zu versehen. Aus gestalterischen und ökologischen Gründen sind die Dachflächen mindestens extensiv zu begrünen. Begehbar gestaltete, nicht begrünte Bereiche sind gestattet. 2 Mit Ausnahme von Bau- und Anlageteilen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie Oblichtern und technisch unumgänglichen Bauteilen mit einer Höhe von höchstens 3 m über der maximalen Gebäu dehöhe dürfen keine weiteren Dachaufbauten erstellt werden.
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Art. 13 Umgebungsgestaltung
1 Im Zuge der einzelnen Baugesuche ist ein Umgebungsplan einzureichen, welcher detaillierte Aussagen über die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung macht. 2 Mit der Realisierung der Überbauung des Baubereiches E sind die im Plan eingetragenen Baumkör per zu pflanzen. Im Bereich von Baumpflanzungen über unterirdischen Bauten ist eine Substratüberdeckung von mindestens 0.8 m vorzusehen.
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Jr Stadt St. Gallen - Überbauungsplan FISSA OPTIK - Besondere Vorschriften
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E. Umwelt und Energie
Art. 15 Energie
11m Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde lie gende Energiekonzept einzureichen, in welchem die Energieversorgung und -nutzung festgelegt wird. Dieses hat die bestehenden Gebäude mit einzubeziehen. 2 Der bestehende Gebäudekomplex und die geplanten Erweiterungsbauten E, F, G und H sind an die bereits bestehende Energieanlage anzuschliessen bzw. zu einer gemeinsamen Energieanlage zu sammenzuführen. Sollte dies zum Zeitpunkt der Errichtung der Neubauten noch nicht möglich sein, so ist im Konzeptbericht zu begründen und darzulegen, welche Zwischenlösung geplant und wie die Zu sammenführung nachträglich, spätestens im Rahmen einer anstehenden Sanierung der bestehenden Energieanlage, vorgesehen ist. 3 Sollten die geplanten Neubauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.
Art. 16 Ökologie
1Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind standorttypische Pflanzen zu verwenden. 2 Die Möglichkeiten der örtlichen Retention von Meteorwasser sind auszuschöpfen.
F. Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bestehenden Rechts
Der Baulinienplan 28.03 wird mit Inkrafttreten des vorliegenden Überbauungsplans im umgrenzten Plangebiet aufgehoben.
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