Gestaltungsplan Huebstrasse -> Änderung

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
2008-0164
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
6 ott 2007
Approvato
28 feb 2008
Pubblicato
27 ago 2007
In vigore dal
1 apr 2008

Carta

1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

4 /f (Q 23) Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9001 St.Gallen

28. Februar 2008

rtümsnt / ftGthi-säbtagt. Eingang

29-teb , ::C3

Mostra tutto il testo

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Änderung Gestaltungsplan Huebstrasse

Der Gestaltungsplan Huebstrasse ist im Januar 2005 in Kraft gesetzte worden. Das überdurch­ schnittlich gute Überbauungskonzept bleibt auch mit der Teiländerung im Wesentlichen gleich. Lediglich die westlichste Wohneinheit wird weggelassen. Angepasst wird auch die Aussenraumgestaltung. Die zu genehmigenden Plangrundlagen sind allesamt mit dem Datum vom 23. Juli 2007 verse­ hen. In Art. 1 Abs. 1 der besonderen Vorschriften wird indes auf Unterlagen vom 30. Juni 2007 verwiesen. Wie die Direktion Bau und Planung bestätigt, handelt es sich dabei um ein redaktio­ nelles Versehen, das Datum ist in den besonderen Vorschriften nicht nachgeführt worden. Art. 1 Abs. 1 der besonderen Vorschriften wird wie folgt angepasst: "Die Änderung des Sondernutzungsplans besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 1-17, alle mit Datum vom 23. Juli 2007. " Die Prüfung ergibt im Übrigen, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.-. 08-754 Z 108789_47879.doc

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

08-754 Z 108789_47879.doc

Plan

1 Änderungen des Gestaltungsplanes vom 10.1.2005 Stadt St.Gallen

/ /

Bestehender Gestaltungsplan vom 10.1.2005

Legende

f 2018

f 2018

Festlegungen

Gestaltungsplan Huebstrasse 1:500 Änderung des Gestaltungsplanes vom 10.1.2005

Mostra tutto il testo

(785.85) Haus 7B

Legende

Grundfläche Hauptbaute

aufgehoben, neu Umgebungsfläche

Baubereich Attika

aufgehoben, neu Umgebungsfläche

Baubereich Sockel baute / Neben baute

neu

Max. Gebäudehöhe in m.ü.M.

aufgehoben

Umgrenzung Untergeschoss

aufgehoben

Umgrenzung Untergeschoss

neu

Vordach

aufgehoben

Aussenabstellräume

aufgehoben

Zugangswege / Sitzplätze

aufgehoben, neu Umgebungsfläche

Zugangsbereich

neu

Neu zu pflanzende Bäume

aufgehoben

Festlegungen

; OOOOOQo

791.70

(784.50)

792.20

794.40

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten Baubereich Attika

(785.00)

Baubereich Sockelbauten / Nebenbauten

794.90

OOOOC

728.80

I »

Umgrenzung Untergeschoss

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Am

14. Aug. 2007

sr

\l

Der Stadtpräsident

Vom: Bis:

Vordach Aussenabstellräume HAUS 5

793.7C

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

(787.05) Haus 3B

(788.10) Haus 8B

A e

Öffentlich aufgelegt

(786.50) 795.90 Haus 5

R

27. Äuo. z007 26. Sep. 2007

G W

E

Neu zu pflanzende Bäume

neu

Neu zu pflanzende Hecke

aufgehoben

Streifen für Terrassierungsmauern

neu

HAUS (787 $

e

794.45

2007

Haus 4

G

Ein-ZAusfahrt Tiefgarage Richtungspunkt Notzufahrt

GT---------

Zugangswege / Sitzplätze Umgebungsfläche

Der Stadloräsident

Im Names des Stadtrates: Der Stadtschreiber

VA

795.70

HAUS (790.00)

A f.

Notzufahrt Parkierung (offen)

Erlass Stadtrat Am:

Zufahrtsbereich

-

S3B

|7%70

max. Gebäudehöhe in m.ü.M.

791.70

Gewässerraum (6.50m)

m

è

Neu zu pflanzende Bäume Neu zu pflanzende Hecke

(790.35) Haus 9B

799.75

Hinweise

HAUS 4

(790.55 HAUS

Bestehende private Erschliessungsstrasse

797.20

Brücke / Überführung A (787.05)

Genehmigung Baudepartement

Am: ; 8. Feb, 2008

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Hauszugang

aufgehoben

Kote Erdgeschoss in m.ü.M.

neu

Hinweise Strasse

Planung:

ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

+41 71 227 62 62

s

▻

Hauszugang

(785.50)

Kote Erdgeschoss in m.ü.M.

e

Referenzpunkt in m.ü.M.

783.32

Gewässer

Stadtplanungsamt 23. Juli 2007

o o o o

eingedolter Bach Neue Grundstücksgrenzen Zonengrenze

besondere Vorschriften

S ta d t S t.G a lle n

//

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Huebstrasse Änderung der Besonderen Vorschriften vom 10.1.2005 gem äss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Am: U . Aug. 2007

Der Stadtpräsident

Im Nam en des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt

vom: 27. Aug. 2007 26. Sep. 2007 Erlass Stadtrat

6. Okt. 2007

Der/Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartem ent Am

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

2 8. Feb. 2008

^A a r -Vc.

Planung:

ERR Eigenm ann Rey Rietmann, Raum planer FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

+41

71 227 62 62

Stadtplanungsam t 23. Juli 2007

*

Seite 2

Stadt St.Gallen - Änderung Gestaltungssplan Huebstrasse - Besondere Vorschriften

Legende:

neu aufgehoben

A.

Art. 1 =

=

fett unterstrichen dufohgesk tche m

A llgem eines

Geltungsbereich 1 Die Änderung des Sondemutzungsplanes besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 1-17, alle mit Datum vom 30: Juni 2007. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die besonde­ ren Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

B.

Art. 2 E rschliessung und Parkierung

Erschliessung 1 Die Verkehrserschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichne­ ten Erschliessungselemente ab der Huebstrasse zu erfolgen. 2 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein Streifen derart freizuhalten, dass darin eine Notzufahrt von 3.0 m Breite (Lichtprofil zw ische n d e n Hecken 3.50 m) erstellt werden kann. 3 Über die bestehende private Erschliessungsstrasse wird die Villa (Haus 4) erschlossen.

Art. 3 Parkierung

1 Für die Überbauung gemäss Gestaltungsplan sind 42 unterirdische Parkplätze zulässig. Sie sind in zwei unterirdischen Garagen anzuordnen. 2 Die oberirdisch zulässigen Autoabstellplätze für die Besucher bei der Villa (Haus 4) sind im Plan mit „Parkierung" festgelegt. 3 Die übrigen 2 Besucherparkplätze sind unterirdisch anzuordnen. 4 An gut zugänglichen Stellen in Eingangsnähe innerhalb der Bauten oder Garagen sind Zweiradabstell­ plätze bereitzuhalten. Pro Zim m er ist ein Abstellplatz anzubieten.

23. Juli 2007

Seite 3

Stadt St.Gallen - Änderung G estaltungssplan Huebstrasse - Besondere Vorschriften

C. Ü b e rb a u u n g

Art. 4 Grundfläche Hauptbauten / Höhenausdehnung

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximal horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Geschosszahlen und Gebäudehöhen festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis max. 0.3 m sowie technische Aufbauten gestattet. Über dem Attikageschoss dürfen nur Kamine, Liftüberfahrten und technische Bauteile (z.B. Solaranlagen) an­ geordnet werden. 2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzung und der maximalen Gebäudehöhe ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis max. 1.0 m sind nur zulässig, wenn dadurch das charakteristische sowie das, für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt.

Art. 5 Baubereich Sockelbauten und Attikageschosse

1 In den Baubereichen Sockelbauten dürfen eingeschossige Sockelbauten mit darüber liegenden Terras­ sen erstellt werden. Sie sind gut ins Terrain einzupassen und dürfen talseitig sowie seitlich teilweise frei­ liegen. Ihre Höhelage ist auf die Hauptbauten abzustimmen. Die maximale Gebäudehöhe richtet sich nach der im Plan festgelegten Gebäudehöhe. 2 Im Sockelbaubereich der Villa (Haus 4) ist eine offene Atriumsfläche von mindestens 40 m2 vorzusehen. 3 Innerhalb der im Plan bezeichneten Fläche darf ein Attikageschoss erstellt werden.

A rt. 6

Vordächer / Aussenabstellplätze 1 Über dem Erdgeschoss ist im Bereich der Vordachlinie die Erstellung von Vordächern gestattet. 2 Innerhalb der Linie Aussenabstellräum e können unterhalb des Vordaches Abstellräume für Gartengeräte etc erstellt werden. 3 W eitere An-, Vor- und Nebenbauten sind nicht zulässig.

Art. 7 Umgrenzung unterirdische Bauten

1 Die Umgrenzung der unterirdischen Bauten legt die maximale horizontale Ausdehnung der Unterge­ schosse ausserhalb der Grundfläche für Hauptbauten fest. Technische Bauteile wie Lichtschächte, Oblich­ ter und Fluchtwege dürfen die Umgrenzungslinie überschreiten. 2 Die Überdeckung der unterirdischen Bauten mit durchwurzelbarem Substrat ne ben de n G rundfläch en für Hauptbauten beträgt mindestens 0.5 m. 3 Für Baumpflanzungen beträgt die Überdeckung mind. 1.0 m. Im Bereich der Hausgärten über der Tiefga­ rage kann für Pflanzungen von Kleinbäumen aufgrund Verwendung von speziellen nachweislich geeigne­ ten und bewährten Substraten, die Überdeckung um bis zu 50 % unterschritten werden

23. Juli 2007

Seite 4

Stadt St.Gallen - Änderung G estaltungssplan Huebstrasse - Besondere Vorschriften

Art. 8 Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, For­ mensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der gesamten Überbauung ge­ wahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung und Eingliederung in die Umgebung erzielt wird. 2 Die für eine architektonische Qualität der Überbauung massgebenden Gestaltungsmerk-male sind die einfache kubische Erscheinung der Baukörper mit Flachdach, die klare, auf wenig Elemente reduzierte Formensprache, die formale Gleichbehandlung aller Fassaden. Diese Gestaltungsvorgaben sind für die Überbauung verbindlich. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept sowie ein Modell einzureichen.

Art. 9 Dachgestaltung

Die Bauten sind mit einem Flachdach abzudecken und extensiv zu begrünen, soweit die Dachflächen nicht als Terrasse oder zur Gewinnung erneuerbarer Energie oder ökologisch genutzt werden.

D. Um gebung

Art. 10 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat für die ganze Überbauung nach einem einheitlichen auf die Gebäude und den Freiraum abgestimmten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für das Plangebiet ein Umgebungsplan vorzulegen. 2 Im Be reich Zugangswege / Sitzplätze dürfe n an de n im Plan bez eichnete n Orte n A nlagen zur Sitzplatz­ ge staltung e rstellt we rde n. Im Übrige n ist Der Bereich Umgebungsfläche ist als zusam m e nhänge nde terrassierte Grünfläche zu gestalten. Zugelassen sind nebst Stützmauern gemäss Art. 12 auch Zuqanqsweqe und Sitzplätze. Anlagen zur Belüftung der Untergeschosse sowie Lichtschächte, Oblichter, Fluchtwege, Spielqärten. Biotope. Aussenschwim m bäder und dergleichen. Im Zuqanqsbereich sind Anlagen für die Hauszuqänqe wie Treppen etc. sowie Stützmauern gemäss Art. 12 gestattet. 3 Die im Plan eingetragenen Baumpflanzungen und Hecke n sind Bestandteile des Gesamtkonzeptes. D+e Bäum e und He cke n Sie geben die ungefähre Lage und Anzahl vor. Im Baubewilligungsverfahren ist die genaue Zahl und Lage der Bäume festzulegen. Die Planzungen sind im ganzen Plangebiet mit einheimi­ schen und standortgerechten Arten auszuführen. 41f) d er Umge bungsfläche sind Nutzungen w ie Spielg arte n, Biotop und A usse nschwimmbad e rlaubt.

Art. 11 Bachöffnung

' Der im Plangebiet auf den Parzellen F3943 und F6020 eingedoite Bach ist entlang der nördlichen G rundstücksgrenze offen zu führen. 2 In dem im Plan eingetragenen Gewässerraum (innerhalb 6.5 m ab Strassenrand) sind keine Bauten und Anlagen (Terrainveränderungen, Gartenanlagen jeglicher Art) zulässig Ein allfälliger Sichtschutz (Hecke) ist unm ittelbar an die Strasse zu legen. 3 Brücken über den Bach sind nur in den bezeichneten Bereichen zulässig.

Art. 12 Stützmauern, Terraingestaltung

23. Juli 2007

Stadt St.G allen - Änderung G estaltungssplan Huebstrasse - Besondere Vorschriften

Seite 5

Zur Ge staltung d e r Umge bung s ind kleine Stützmaue rn b is zu eine r Höhe von 0.8 m ab gestaltetem Ter­ rain zuoelasse n Im Bereich der im Plan bezeichneten Streifen für Terrassenmauern sind entlang den Grundstücksabqrenzunqen Terrassenmauern mit einem oben liegenden Heckenkörperzu erstellen (vgl. Beilaqeplan Umgebung / Freiraumqestaltunq). Die Terrassenmauern sind als Tro­ ckenmauern mit einer maximalen Höhe von 0.8 m auszuführen. Höhere Stützmauern ergeben sich bei der Zufahrt zur Tiefgarage bei der Villa.

D. U m w elt / S icherheit

Art. 13 Ver- und Entsorgung

Im Plangebiet sind genügend Flächen für die Errichtung von Sammelplätzen fü r Kehricht und Altpapier vorgesehen. Diese müssen von den Sammelfahrzeugen leicht erreichbar sein. Die Standorte sind im Bau­ bewilligungsverfahren festzulegen..

2 altri articoli

Art. 14 Ökologie

Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen.

Art. 15 Sicherheit

Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare W egführun­ gen sowie einsehbare Eingangsbereiche. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Beleuchtungskonzept einzureichen. Die Notzufahrt / Fusswege sind zweckentsprechend auszuleuchten.

23. Juli 2007

Seite 6

Stadt St.G allen - Änderung G estaltungssplan Huebstrasse - Besondere Vorschriften

Einverständniserklärung Die folgenden Grundeigentüm er innerhalb des Planungsgebietes erklären sich mit der Änderung des Gestaltungsplanes einverstanden:

Parz. Nr.

Grundeigentümer

Unterschrift

F 4035, f &

TM CQ/t&lAO, ^S A 23

F 3943 -VéA Q j

U cA ^xS

LA< o . d v x

-V À S c ^ W w s e ^ îA -

jf l-

-----------

23 Juli 2007