Gestaltungsplan Chrüzacker

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
2008-0167
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
25 set 2007
Approvato
31 mar 2008
Pubblicato
16 apr 2007
In vigore dal
1 mag 2008

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Css Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

31. März 2008

Stadtrat 9001 St.Gallen

Q J Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Chrüzacker

Der nördliche Bereich des Areals Chrüzacker ist ein weitgehend unüberbauterWiesenhang und eine eingezonte Landreserve im Eigentum des Kantons St. Gallen (Parzelle Nr. C1410, Wohnzone W3a). Für die geplante Wohnüberbauung ist - parallel zur Projektevaluation für das südlich angrenzende Bundesverwaltungsgericht - ein zweistufiger Projektwettbewerb durchge­ führt worden. Das aus dem Wettbewerb als Sieger hervorgegangene Projekt dient als Grund­ lage für den vorliegenden Gestaltungsplan. Der Erlass ist vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet, da der Erlass im Zusammenhang mit einem Projekt des Kantons steht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

07-5177 / 101625_46353.doc

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung

07-5177 Z 101625_46353.doc

Plan

W0099

Stadt St.Gallen

Legende

W 2561

//

W5017

Schoren

W 1048

Mostra tutto il testo

W 0032

Festlegungen

Dufourstrasse Umgrenzung Plangebiet

W 1814

Grundfläche Hauptbauten

W5781

V y /'/I

Baubereich Attikageschosse Baubereich Vorbauten

Gestaltungsplan 1:500 Chrüzacker

(3)

10751600

W5019 C0552HF

%

A

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Anzahl Vollgeschosse

GH: 726.20

Max. Gebäudehöhe in m.ü.M.

eg:

714.20

Max. Kote EG in m.ü.M

▼

Hauszugang Umgrenzung unterirdische Bauten

Verfahrenseinleitung Stadtrat

«m:

3. torli W

VA

%

Der Stadtbräsident

Bereich Besucherparkplätze Zufahrt / Notzufahrt

A IA Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Fussweg Richtungspunkt Fussweg intern

W 0036 Öffentlich aufgelegt

o ~ t>

16 . April 2007

vom:

W 0037

%

. Mai mr

r

' 5. S ' P . 2 M 7

Richtungspunkt Fussweg übergeordnet Umgebungsbereich Sitzbereich

W 0038

Erlass Stadtparlament Am

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage

Spielbereich Der Präsident des Stadtparlamentes

a n ..

Geschützter Baum

'

Zu fällender Baum Zu erhaltender Gehölzsaum

Der Stadtsfchreiber

au

02868 '

Genehmigung Baudepartement Am:

31

P&

Hinweise

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Erschliessungsstrasse (Gemeindestrasse 2. Klasse)

(w) C 2410 Auftraggeber Architektur Planung

Kanton St.Gallen, vertr. durch das A m tfü r Vermögensverwaltung, Davidstrasse 35, 9000 St.Gallen Dominik Uhrmeister, Schinkestrasse 8-9, D-12047 Berlin Matti Ragaz Kitz Architekten AG, Schwarzenburgstrasse 200, 3097 Liebefeld-Bern ERR Raumplaner FSU SIA, Klrchgasse 16, 9004 St.Gallen

Geschützter Baum ausserhalb Perimeter

hrüzacker

3.5m bzw. 7m Mindestabstand geschützter Baum Wald mit Stockgrenze --------------

1

Wendeplatz

Stadtplanungsamt 21. März 2007

Reduzierter

Waldabstand 10m ab Stockgrenze

Gestaltetes Terrain in m.ü.M. © 706.398

Höhenbezugspunkt in m.ü.M.

besondere Vorschriften

Stadt St Gallen

//

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Chrüzacker g e m ä s s A rt. 2 8 B a u g e s e tz v o m 6 . Juni 1 9 7 2

Verfahrenseinleitung S tadtrat

Am;

3. April 2007

D e r S ta d tß rä s id e n t

#

Im N a m e n des S ta d tra te s : D e r S ta d ts c h re ib e r

Öffentlich aufgelegt

vom:

16. April 2007

16. Mai 2007 Erlass Stadtparlam ent Am:

25. Sep. 2007

D e r P räs id en t des S ta d tp a rla m e n te s

D e r S ta d ts c h re ib e r

Genehmigung Baudepartem ent Am:

31. März 2008

Auftraggeber Architektur Planung

Mit Ermächtigung: <^\Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung . lind Geoinformation:

Kanton St. Gallen, vertr. durch das Amt für Vermögensverwaltung, Davidstrasse 35, 9000 St. Gallen Dominik Uhrmeister Architekt, Schinkestrasse 8-9, D-12047 Berlin Matti Ragaz Hitz Architekten AG, Schwarzenburgstrasse 200, 3097 Liebefeld-Bern ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

Stadtplanungsamt 21. März 2007

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Chrüzacker - Besondere Vorschriften

A.

Art. 1 Seite 2

Allgemeines

Geltungsbereich 1 Die vorliegenden Bestimmungen (besV) gelten für das im Plan um grenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestim m t wird, gelten insbesondere die Vorschriften des kan­ tonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1 :5 00 , den besonderen Vor­ schriften sowie den Beilageplänen. Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festle­ gungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne sind richtunggebend.

Art. 2 Ziel, Zweck

1 Ziel des Gestaltungsplans ist eine vorzügliche Überbauung unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation und der topographischen Gegebenheiten. 2 Im Gestaltungsplan werden für das gesam te Plangebiet grundlegende Anforderungen an die Erschliessung, die Überbauung sowie die Gestaltung festgelegt.

B.

Art. 3 Erschliessung und Parkierung

Erschliessungsgrundsatz 1 Die Erschliessung des Areals für Motorfahrzeuge erfolgt von der Dufourstrasse über die im Plan bezeichnete Erschliessungsstrasse sowie für Besucherparkplätze zusätzlich über die Dufourstrasse. 2 Die fussläufige Erschliessung erfolgt von der Dufourstrasse und vom Rötel!weg.

Art. 4 Fussläufige Erschliessung, Notzufahrt

1 Alle Häuser müssen von der Erschliessungsstrasse oder der Notzufahrt und von den T ief­ garagen stufenfrei zugänglich sein. 2 Hauszugänge müssen eine Mindestbreite von 1.5 m aufweisen. Der Belag ist eben, hart und rutschfest auszuführen. 3 Die Notzufahrt muss eine Mindestbreite von 4 .0 m aufweisen. Der Belag ist eben, hart und rutschfest auszuführen. 4 Zwischen den Richtungspunkten Fusswege intern ist ein Streifen freizuhalten, der die Er­ richtung eines Fussweges ermöglicht. Zwischen den Richtungspunkten Fusswege überge­ ordnet ist eine befestigte Fusswegeverbindung m it einer Breite zwischen 1.0 m und 2 .0 m zu erstellen.

21. März 2007

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Chrüzacker - Besondere Vorschriften

Art. 5 Seite 3

Parkierung 1 Die Parkierung erfolgt m it Ausnahme von Besucherparkplätzen ausschliesslich in Tiefga­ ragen. Die Besucherparkplätze dürfen oberirdisch nur innerhalb der im Plan dafür vorge­ sehen Bereiche erstellt werden. Sie sind als solche zu bezeichnen. 2 Die Anzahl der Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Diese richtet sich grundsätzlich nach der VSS-Norm 6 4 0 2 8 1 . Auf der Basis eines Mobilitätskonzeptes für die ganze Überbauung können gegebenenfalls reduzierte Ansätze angewendet werden. 3 Es ist mindestens ein Behindertenparkplatz pro Haus vorzusehen. Daneben ist mindes­ tens einer der Besucherparkplätze als Behindertenparkplatz auszubilden. 4 Die Zu- und W egfahrt der Tiefgaragen erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle.

C.

Art. 6 Überbauung

Grundfläche Hauptbauten 1 Die bezeichneten Grundflächen Hauptbauten stellen sowohl die minimale wie die m axi­ male horizontale Ausdehnung der oberirdischen Baukörper dar. 2 Für jeden Baubereich gilt die im Plan festgelegte maximale Gebäudehöhe in m .ü.M . so­ wie die angegebene m axim ale Zahl der Vollgeschosse. 3 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau angerechnet (im Plan als Höhen­ koten in m .ü.M . bezeichnet). Darunter liegende Geschosse gelten als Untergeschosse. Wo das Untergeschoss als Sockelgeschoss in Erscheinung tritt, darf es im Rahmen der wohnhygienischen Vorschriften zu Wohnzwecken ausgebaut werden. 4 Im Bereich der bezeichneten Hauszugänge dürfen Auskragungselemente sowie Vordä­ cher bis maxim al 2 .0 m Tiefe ausserhalb der Grundflächen Hauptbauten erstellt werden. 5 Unterschreitungen der maxim alen horizontalen Ausdehnung sowie der maxim alen Ge­ bäudehöhen sind zulässig, sofern dadurch das für die vorzügliche Gestaltung charakteris­ tische Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt.

Art. 7 Baubereich Vorbauten

1 Der Baubereich Vorbauten stellt die m axim ale Ausdehnung von Vorbauten dar. 2 Werden Vorbauten verglast, ist für die Vorbauten jedes Baukörpers eine gestalterisch einheitliche Lösung zu wählen. 3 Ausserhalb der bezeichneten Grundflächen für Hauptbauten sowie der Baubereiche für Vorbauten sind keine A n-, Vor- und Nebenbauten gestattet.

21. März 2007

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Chrüzacker - Besondere Vorschriften

Art. 8 Seite 4

Baubereich Attikageschosse Innerhalb der bezeichneten Bereiche darf ein Attikageschoss m it einer Höhe von maximal 3 .5 m erstellt werden. Attikageschosse sind m it geneigten Dächern gemäss Art. 13 zu überdecken. Die geneigten Dächer dürfen die m axim ale Höhe des Attikageschosses über­ schreiten.

Art. 9 Umgrenzung unterirdische Bauten

Die im Plan bezeichnete Umgrenzung unterirdische Bauten legt die m axim ale horizontale Ausdehnung der unterirdischen Bauten ausserhalb der Grundflächen und Baubereiche fest. Geringfügige Abweichungen sind unter Vorbehalt von Art. 2 und Art. 16 zulässig. Notwendige Oblichter und Lüftungsschächte für unterirdische Bauten sind zulässig.

Art. 10 Etappierung

Die einzelnen Bauten können zeitlich etappiert realisiert werden. Jede Etappe muss so­ wohl funktional als auch gestalterisch in sich abgeschlossen sein. Für die Etappierung der Tiefgarage kann tem porär an einem anderen Ort eine Zu- und W egfahrt erstellt werden als im Plan bezeichnet.

D.

Art. 11 Gestaltung

Gestaltungsgrundsatz Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine vorzügliche Gesamtwirkung hinsicht­ lich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung erzielt wird. Im Rah­ men des Baubewilligungsverfahrens ist ein detailliertes M aterial- und Farbkonzept einzu­ reichen.

Art. 12 Fassadengestaltung

1 Die Fassaden der einzelnen Baukörper sind so zu gestalten, dass Sockel-, Voll- und A tti­ kageschosse hinsichtlich M aterialwahl, Farbgebung oder Fassadenstruktur (Fensterteilung, Geschosshöhen) voneinander unterschieden werden und ablesbar sind. 2 Der murale C harakter der Baukörper muss durch die Fassadengestaltung sichtbar w er­ den. Die Vollgeschosse sind mit Putzfassaden zu versehen. 3 Die farbliche Gestaltung der Baukörper ist überwiegend auf helle Farbtöne zu beschrän­ ken. 4 Es sind nur einzeln angeordnete Fenster mit überwiegend vertikaler Ausrichtung zuläs­ sig. In den Bereichen von Baikonen, Loggien und Dachterrassen dürfen Fenster zu Grup­ pen zusammengefasst werden.

21. März 2007

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Chrüzacker - Besondere Vorschriften

9 altri articoli

Art. 13 Seite 5

Dachgestaltung Dächer müssen eine Neigung zwischen 5 ° und 2 5 ° aufweisen. Geringer geneigte Dächer sind nur in Teilbereichen zulässig. Stärker geneigte Dächer sind nicht zulässig.

E.

Art. 14 Umgebung

Private Sitzplätze 1 Die Erstellung von privaten Sitzplätzen m it einem auf die Fassadengestaltung jedes Bau­ körpers abgestim m ten, einheitlichen Bodenbelag ist nur innerhalb der Grundflächen Hauptbauten sowie der Baubereiche Vorbauten zulässig. 2 Im Bereich der privaten Sitzplätze sind keine fest installierten Einfassungen, Möblierun­ gen oder Sichtschutzelemente zulässig. Bepflanzungen in mobilen Gefässen wie Pflanztrö­ gen sind gestattet.

Art. 15 Sitzbereich, Spielbereich

An den bezeichneten Stellen sind Sitz- und Spielbereiche samt zugehörigen Anlagen zu erstellen. W eitere Sitz- und Spielbereiche sind zulässig.

Art. 16 Umgebungsbereich

1 Der bezeichnete Umgebungsbereich dient neben der Freihaltefunktion als Erholungs-, Aufenthalts- und Spielbereich. Der Charakter des Wieslandhanges muss dabei erhalten bleiben. 2 Die bezeichneten geschützten Bäume sind zu erhalten. Der bezeichnete zu erhaltende Gehölzsaum ist langfristig durch geeignete Pflegemassnahmen und gegebenenfalls GehölznachPflanzungen zu erhalten. Der bezeichnete zu fällende Baum muss innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplans gleichwertig ersetzt werden. 3 Eingriffe in die Kronentraufbereiche von bestehenden Bäumen sind nur in Ausnahmefäl­ len zulässig, wenn diese baumpflegerisch begleitet werden. 4 Im Bereich von Baumpflanzungen über unterirdischen Bauten ist eine Mindestsubstratüberdeckung von 0 .8 m vorzusehen. 5 Für die öffentlich zugänglichen Flächen ist im Baubewilligungsverfahren ein Beleuch­ tungskonzept vorzulegen.

21. März 2007

I

Seite 6

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Chrüzacker - Besondere Vorschriften

Art. 17 Umgebungsplan, Pflegeplan

1 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Umgebungsplan einzureichen, welcher detaillierte Aussagen über die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung, die Wegführungen so­ wie die Ersatzpflanzung des zu fällenden Baumes macht. 2 Des W eiteren ist im Baubewilligungsverfahren ein von einer Fachperson ausgearbeiteter Pflegeplan vorzulegen, der Aussagen über den Zustand und die zukünftige Entwicklung sowie den Unterhalt des Baumbestandes, der Gehölze und des Wieslands macht.

F.

Art. 18 Ver- und Entsorgung, Ökologie

Energie 1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die Überbauung zusammen m it den Baugesuchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energie­ konzept einzureichen, in welchem die Energieversorgung und -nutzung festgelegt wird. 2 Für die Überbauung ist eine zentrale Energieanlage m it einem Nahwärmeverbund zu erstellen, dam it diese zu einem späteren Zeitpunkt an die Fernwärmeversorgung ange­ schlossen werden kann. Bei einer etappierten Realisierung der Überbauung kann die Energieversorgung auf maxim al zwei zentrale Energieanlagen aufgeteilt werden. 3 Sollten die Bauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Kon­ zeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch not­ wendig wären, welche kostenmässige Folgen dadurch entstehen würden und weshalb die­ se Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.

Art. 19 Entwässerung

Im Baubewilligungsverfahren ist ein Entwässerungskonzept einzureichen.

Art. 20 Kehrichtentsorgung

An einer gut zugänglichen Stelle ist genügend Fläche für die Errichtung eines Sam m elplat­ zes für Altpapier und Kehricht vorzusehen. Es ist das System der Unterflurbehälter anzu­ wenden. Der Standort ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

Art. 21 Ökologie

Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Um ge­ bungsgestaltung sind standorttypische Pflanzen zu verwenden.

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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Chrüzacker - Besondere Vorschriften

Einverständniserklärung: Der nachfolgend aufgeführte Grundeigentüm er erklärt sich m it diesem Gestaltungsplan einverstanden:

Parz. Nr.

Grundeigentümer

Unterschrift

C 2410, C 4322

Amt für Vermögensverwaltung

X vw v,

des Kantons St. Gallen

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