Gestaltungsplan Birnbäumen II

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
2008-0168
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
13 feb 2007
Approvato
8 apr 2008
Pubblicato
19 giu 2006
In vigore dal
1 mag 2008

Carta

17 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

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Testo

Genehmigungsverfügung

634 Baudepartement

Ummlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

8 A p r i , 2 ° 08

gOOo'st.Gallen

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Mostra tutto il testo

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Zonenplanänderung Birnbäumen/Goldbrunnen

•

Gestaltungsplan Birnbäumen II

.

Gestaltungsplan Birnbäumen III

mmmws quartier.

migt werden können,

waltung (sGS 821.5) verfügt das

08-145 / 112411_47270.doc

Raudeoartem ent:

Plan

Stadt St.Gallen

AZ Legende Festlegungen Umgrenzung Plangebiet

Gestaltungsplan 1:500 Birnbäumen I I F3099

Grundfläche für Hauptbauten

bis 2. Vollgeschoss

Grundfläche für Hauptbauten

3. Vollgeschoss

Sockelbaulinie gemäss Art, 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

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Anzahl Vollgeschosse

Vom Stadtrat beschlossen

Am;

8. Juni 2006

Der Stadtpräsident

GH 738.70

max. Gebäudehöhe in m.ü.M. je Baureihe

EG 730.00

max. Kote EG in m.ü.M. je Baureihe

W

Umgrenzung Tiefgarage

\

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Vorplatzbereich

Öffentlich aufgelegt

T -

19. Juni

\

jS

'

Z.O

1

Erschliessungswege, behindertengerecht

f»

Richtungspunkt Fusswege, Zugang Feuerwehr Richtungspunkt Fusspfade

19. Juli 2006 Vom Stadtparlament erlassen

Am; 13. Feb. 2007

Präsident

Bereich für Treppen- und Platzanlagen

>

des Stadtparlamentes

Privater Aussenraumbereich

Af

Freihaltebereich Geschützte Gehölzgruppe inkl. Stockgrenze

Der Stadtschreiber

Terrainschutz Gehölze Vom Baudepartement genehmigt

il 2000

\

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

\

Hinweise

z

Erschliessungsstrasse (gemäss Strassenprojekt) Hauszugänge Investor: Architektur: Landschaft: Planung:

Planteam B aum anagem ent AG, Rorschacherstr. 21, 9 0 0 0 St.Gallen Bollhalder & Eberle AG, Dipl. Arch. ETH H llrS lA 7Falken steinstrasse 81 , 9 0 0 6 St.Gallen Rudolf Lüthi, Landschaftsarchitekt HTL BSLA, Gatterwies 18, 9 3 03 Wittenbach ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9 0 0 4 St.Gallen

!I

Abgrenzung Wohnzone W2 / Grünzone GF

071 24 4 70 69 071 243 53 53 071 29 0 02 55 071 227 62 62

Bach offen / eingedolt (gemäss Bachumlegungsprojekt)

Stadtplanungsamt 10. Mai 2006

708.94

741.697

F7315

©

F2083

Birnbäumen

F2082

____

Gestaltetes Terrain in m.ü.M. Referenzpunkt in m.ü.M.

besondere Vorschriften

Stadt St Gallen

II

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Birnbäumen I I gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Vom S tadtrat beschlossen

Am;

8. Juni 2006

D^r Stadtpräsident

Im Namen Der Stadtschreiber Öffentlich aufgelegt

v°m: Bis:

19. Juni 2006

19. Juli 2006 Vom Stadtparlam ent erlassen

Am:

13. Feb. 2007

Präsident

des Stadtparlamentes

Der Stadtschreiber

Vom Baudepartem ent genehmigt Am:

Investor Architektur Landschaft Planung

- 8. April 2008

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

Planteam Baumanagement AG, Rorschacherstrasser-StT^OGO St. Gallen Bollhalder & Eberle AG, Dipl. Arch. ETH HTL-STÄ^ Falkensteinstr. 81, 9006 St. Gallen Rudolf Lüthi Landschaftsarchitekt HTL BSLA, Gatterwies 18, 9303 Wittenbach ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

w

071 244 70 69 071 243 53 53 071 290 02 55 071 227 62 62

Stadtplanungsamt Datum: 10.05.2006

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Birnbäumen II - Besondere Vorschriften

A.

Art. 1 Seite 2

A llgem eines

Geltungsbereich * Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Soern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Bau­ gesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). L DewïGef taltUn9SPlan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vorschriften (BesV), den Beilageplanen, dem Umgebungsgestaltungskonzept Birnbäumen/Goldbrunnen und dem Nutzungskonzept für den Freiraum Birnbäumen/Goldbrunnen (alle m it Datum vom 10. Mai 2006). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente so­ wie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente, die Beilagepläne das Umgebungsgestaltungskonzept Birnbäumen/Goldbrunnen und das Nutzungskonzept für den Freiraum Birnbäumen/Goldbrunnen sind richtunggebend.

Art. 2 Zweck

1 Dar Gestaltun9sPlan regelt die zweckmässige Erschliessung der Überbauung und bildet die rechtliche Grundlage für die Erstellung einer verdichteten Wohnüberbauung m it städtebaulich und freiraumlich vorzüglicher Gestaltung. 2 Im Besonderen werden m it dem Gestaltungsplan folgende Ziele angestrebf • Die künftige Überbauung soll sich durch einen klaren Übergang zum umgebenden Terrain auszeichnen, um dessen Charakter ablesbar zu erhalten. • Die Konzentration der Überbauung in einem Baufeld mit der daraus resultierenden starken Verdichtung soll städtebaulich vorzüglich gelöst werden. Die naturlandschaftlichen Gegebenheiten wie Hanglage, geschützte Gehölze, Einzel­ bäume, Bogenbach und Aussicht des Panoramaweges sollen bei der Überbauung an­ gemessen berücksichtigt werden.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 3 Erschliessungsgrundsatz

Die verkehrsmässige Erschliessung hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichne­ ten Erschliessungselemente ab der Erschliessungsstrasse zu erfolgen.

Art. 4 Parkierung

'D ie Parkierung ist m it Ausnahme der Besucherparkplätze in einer Tiefgarage vorzusehen. Die Zu- und Wegfahrt erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle. 2 Die Anzahl der Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Es ist pro Wohnung mindestens ein Parkplatz zu erstellen. Dazu sind mindestens 10 % zusätzliche Besucherpark­ platze vorzusehen. Die Besucherparkplätze sind als solche zu bezeichnen.

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3 Es ist mindestens ein Behindertenparkplatz je 50 Parkplätze bzw. mindestens einer pro ein­ zelner Tiefgarage vorzusehen. Daneben ist mindestens einer der Besucherparkplätze als Be­ hindertenparkplatz auszubilden. 4 Genügend Zweiradabstellflächen, d.h. 0.8 Zweiradabstellplätze pro Zimmer, sind an gut zu­ gänglichen Stellen oder in privaten Kellerräumen zu erstellen. Mit Ausnahme von maximal 10 % aller Zweiradabstellplätze müssen alle Abstellplätze im Gebäudeinnern ausgeführt wer­ den.

Art. 5 Fussläufige Erschliessung

1 Die fussläufige Erschliessung erfolgt über die bezeichneten Erschliessungselemente wie Vor­ platzbereich, Erschliessungswege, Bereich für Treppen- und Platzanlagen, Fusswege sowie Fusspfade. 2 Innerhalb der bezeichneten Bereiche für Erschliessungswege sowie Treppen- und Platzanla­ gen ist in Abstimmung auf die einzelnen Baukörper das interne Wegnetz auszugestalten. Treppen müssen eine Mindestbreite von 1.2 m aufweisen und sind mit Handläufen zu verse­ hen. 3 Zwischen den bezeichneten Richtungspunkten Fusswege ist ein befestigter Fussweg m it ei­ ner Breite zwischen 1.0 m und 1.6 m zu erstellen, der auch als Zugang für die Feuerwehr dient. 4 Zwischen den bezeichneten Richtungspunkten Fusspfade können weitere unbefestigte Fusswegeverbindungen m it einer maximalen Breite von 1.0 m ausgebildet werden. 5 Erschliessungswege sowie Treppen- und Platzanlagen dienen auch als Spielbereiche.

Art. 6 Behindertengerechtigkeit

1 Die Überbauung ist nach den Grundsätzen des Art. 55bis BauG zu erstellen (anpassbarer Wohnungsbau). Im Perimeter sind innerhalb der Grundflächen für Hauptbauten Liftanlagen zu erstellen, mit denen alle Wohnungseingänge von der Tiefgarage aus stufenfrei zugänglich sind. 3 Die bezeichneten Erschliessungswege müssen behindertengerecht ohne Steigungen mit einer Mindestbreite von 1.6 m ausgeführt werden. Der Belag ist eben, hart und rutschfest auszufüh­ ren.

Art. 7 Vorplatzbereich

1 Der Vorplatzbereich dient verschiedenen Funktionen wie Spielbereich, Besucherparkplätze, Zweiradabstellplätze, Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage sowie Zugänge zur Tiefgarage und zum internen Wegnetz. 2 In Abstimmung auf die unterschiedlichen Nutzungsansprüche ist der Vorplatzbereich als Teil des Strassenraums entsprechend zu gestalten. Die Gestaltung muss auf das strassenräumliche Gesamtkonzept für die Baufelder Birnbäumen I, II und III abgestimmt sein. Dieses Kon­ zept ist Bestandteil des im Baubewilligungsverfahren einzureichenden Umgebungsgestal­ tungsplans. 10.05.2006

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C. Überbauung

Art. 8 Grundfläche für Hauptbauten

1 Die Grundflächen für die Hauptbauten legen die Lage und Stellung sowie die maximal zuläs­ sige horizontale Ausdehnung der Baukörper fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Festlegung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse sowie mittels maximaler Gebäu­ dehöhe in m.ü.M geregelt. 2Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau angerechnet (im Plan für jede Baurei­ he mittels Höhenkoten in m.ü.M. bezeichnet). Darunter liegende Geschosse gelten als Unter­ geschosse. Wo das Untergeschoss als Sockelgeschoss in Erscheinung tritt, darf es im Rahmen der wohnhygienischen Vorschriften zu Wohnzwecken ausgebaut werden. Attika- und Dachge­ schosse sind nicht zulässig. 3 Das Überschreiten der Grundflächen und der Höhenangaben ist nicht gestattet. Unterschrei­ tungen sind bei den Grundflächen zu allen Seiten bis höchstens 1.0 m, bei den Höhenangaben bis höchstens 2.0 m zulässig, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städte­ baulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt.

max. Gebäudehöhe in m .ü.M

Vollgeschoss

Vollgeschoss

Vollgeschoss (EG)

Sockelgeschoss

Sockelgeschoss

Abbildung 1 - Schemaquerschnitt Hauptbauten

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Art. 9 Seite 5

Sockelbaulinie Sockelgeschosse dürfen die bezeichneten Sockelbaulinien nicht überschreiten.

Art. 10 Umgrenzung Tiefgarage

1 Die im Plan bezeichnete Umgrenzung der Tiefgarage legt die maximale horizontale Ausdeh­ nung der Tiefgarage fest. Sockelgeschosse sind innerhalb der Grundfläche für Hauptbauten und der Umgrenzung der Tiefgarage zulässig.

Art. 11 An-, Vor- und Nebenbauten

Ausserhalb der bezeichneten Grundflächen für Hauptbauten sind keine An-, Vor- und Neben­ bauten gestattet. Balkone, Loggien, Wintergärten etc. sind innerhalb der Gebäudevolumen an­ zuordnen. Vordächer im Bereich von Hauszugängen sind zulässig.

D. A rch itektonische G estaltung , U m gebungsgestaltung

Art. 12 Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und eine vor­ zügliche Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. Für wichtige Gebäudeteile und Gestaltungselemente können Muster verlangt werden. 2 Die Ausführung der Südwest- und Nordwestfassaden ist in den Vollgeschossen überwiegend offen in Glas m it metallverkleideten Einfassungen zu gestalten, die der Nordost- und Südost­ fassaden in Sichtbeton als Lochfassaden.

13 altri articoli

Art. 13 Dachgestaltung

1 Die Hauptbauten sind mit Flachdächern zu versehen. Nicht begehbare Flachdächer und Flachdachbereiche sind mindestens extensiv zu begrünen. Technisch erforderliche Aufbauten sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken und möglichst zusammenzufassen.

Art. 14 Umgebungsgestaltung

1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen, welcher Aussagen über die Freiraumbereiche und deren Abgrenzungen, die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung sowie die Wegführungen macht.

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2 Die Umgebungsgestaltung innerhalb der Überbauung erfolgt abgestimmt auf die jeweiligen Nutzungen gemäss Umgebungsgestaltungsplan. Hangseitige Stützmauern sind entlang der bezeichneten Erschliessungswege bis zu einer maximalen Höhe von 5 m zulässig (gemessen ab der tatsächlich realisierten Oberkante des Erschliessungsweges). Durch geeignete Bepflan­ zungsmassnahmen im Rahmen der Umgebungsgestaltung sind die Stützmauern zu begrünen.

Art. 15 Bereich fü r Treppen- und Platzanlagen

Die Bereiche für Treppen- und Platzanlagen dienen als Erschliessungs-, Aufenthalts- und Spielbereiche und können im Sinne einer halböffentlichen Nutzung als quartiersinterne Platz­ anlagen mit Sitzmöglichkeiten sowie kleineren Spielbereichen ausgestaltet werden. Es sind keine Bauten zulässig. Die Bepflanzung erfolgt gemäss Umgebungsgestaltungsplan.

Art. 16 Privater Aussenraumbereich

Die bezeichneten privaten Aussenraumbereiche dienen der privaten Nutzung und können indi­ viduell gestaltet werden. Anlagen wie Wege, nicht gedeckte Sitzplätze, Pflanzgärten, Kübel­ pflanzen etc. sind gestattet.

Art. 17 Freihaltebereich

1 Die Freihaltebereiche sind grundsätzlich landwirtschaftlich extensiv als Mähwiese oder Rinder-Magerweide zu nutzen. Falls in einzelnen Teilbereichen die landwirtschaftliche Nutzung aufgrund der räumlichen Situation nicht sinnvoll ist, sind diese Flächen extensiv zu pflegen und zu unterhalten. Die genaue Abgrenzung der landwirtschaftlich genutzten Bereiche von den privaten Aussenraumbereichen sowie den Freizeit- und Spielbereichen ist mit dem Umge­ bungsgestaltungsplan abzugleichen. Das diesem Gestaltungsplan beigelegte „Nutzungskon­ zept für den Freiraum Birnbäumen/Goldbrunnen" ist richtunggebend. Im Baubewilligungsver­ fahren ist darüber hinaus ein Bewirtschaftungs-, Pflege- und Entwicklungsplan einzureichen. Die extensive Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mittels Bewirtschaf­ tungsverträgen langfristig sicherzustellen. 2 Es sind keine Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Fusswegen, Fusspfaden sowie Unter­ flurbehältern zur Kehrichtentsorgung im Bereich der Erschliessungsstrasse zulässig. 3 Für die Baumpflanzungen im Freihaltebereich müssen landschaftsgerechte, grosskronige, hochstämmige Laubbäume verwendet werden. Die Standorte der im Umgebungsgestaltungs­ konzept eingetragenen Gehölze sind richtunggebend. 4 Für die Rinderbeweidung dürfen stabile, ausbruchsichere Weidezäune erstellt werden. Diese müssen sich in ihrer Gestalt und in ihrer Farbgebung gut in die Umgebung einfügen. 5 Die Bauten müssen optimal in die spezifische Topografie der angrenzenden Freihaltebereiche eingebunden werden. Erforderliche Terrainanpassungen sind auf ein absolutes Minimum (Bau­ grube, Anpassung Überbauung m it bestehendem Terrain, Stützmauern und alternative Bö­ schungssicherungsmassnahmen im Rahmen des Baus der Erschliessungsstrasse) unter Be­ rücksichtigung der technischen, topografischen und gestalterischen Aspekte zu beschränken. Bei der Gestaltung von Steilböschungen (Böschungsneigung > 1:2) oder Geländeübergangs­ bereichen, in denen künstliche Stützkonstruktionen bzw. Hangsicherungssysteme erforderlich sind, sind zwecks Schaffung extensiver Wiesen ausreichende Bodenüberdeckungen vorzuse­ hen. Im Bereich Terrainschutz Gehölze sind keine Terrainveränderungen zulässig. 10.05.2006

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Art. 18 Bepflanzung

1 Für Strauchplanzungen im Bereich von unterirdischen Bauten muss eine Substratüberdeckung von mindestens 80 cm vorhanden sein. Davon abweichend muss die Überdeckung im Bereich der Baureihe 1 mindestens 40 cm betragen. 2 Bepflanzungen innerhalb der privaten Aussen raumbereiche müssen in ihrer Ausdehnung Rücksicht auf die Gewährung der Aussicht nehmen. Es sind nur Bäume und Sträuchen zuläs­ sig, die eine Höhe von 5 m nicht überschreiten.

Art. 19 Spielbereiche

Der bezeichnete Vorplatzbereich, die Erschliessungswege sowie die Treppen- und Platzanlagen sind so zu gestalten, dass sie als halböffentliche Spielbereiche genutzt werden können.

E.

Um w elt und Sicherheit

Art. 20 Ökologie

Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind die Ansprüche standorttypischer Flora und Fauna zu berücksichtigen.

Art. 21 Kehrichtentsorgung

Die Kehrichtentsorgung hat gemäss Konzept des Entsorgungsamtes über den QuartierUnterflurbehälter zu erfolgen. Der Standort des Unterflurbehälters ist im Baubewilligungsver­ fahren festzulegen.

Art. 22 Energie

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die Überbauung zusammen mit den Bauge­ suchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept ein­ zureichen, in dem auch die Art der Wärmeproduktion und -Versorgung festgelegt wird. Sollten die Bauten nicht im MIIMERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, wel­ che kostenmässige Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.

Art. 23 Sicherheit

Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräu­ me Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmög­ lichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie gut einsehbare Zu- und Eingangsbereiche und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. Die Parkgarage ist auch mit Tageslicht zu belichten. 10.05.2006

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Art. 23 Seite 8

Lärmschutz Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass der Planungswert gemäss Artikel 29 Lärmschutz-Verordnung eingehalten wird.

Art. 24 Feuerschutz

Im Freihaltebereich darf unterirdisch ein Leer-Rohr erstellt werden, das von dem bestehen­ den Hydranten an der Speicherstrasse bis zum südlichen Erschliessungsweg geführt wird. Das Rohr ist an seinem unteren Ende m it einem Schieber zu versehen und wintertauglich zu mar­ kieren. 2 Der bezeichnete Zugang Feuerwehr ist im Winter von Schnee und Eis zu räumen.

Einverständniserklärung: Der nachfolgend aufgeführte Grundeigentümer erklärt sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden:

Parz. Nr.

Grundeigentümer

Unterschrift

F 1677, F 1681

Ortsbürgergemeinde St.Gallen Gallusstrasse 14 9000 St. Gallen

Im Namen des Bürgerrats St. Gallen Der Präsident Der Ratsschreiber

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