Gestaltungsplan Birnbäumen II
Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen
Documento
- Numero
- 2008-0168
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- St. Gallen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 13 feb 2007
- Approvato
- 8 apr 2008
- Pubblicato
- 19 giu 2006
- In vigore dal
- 1 mag 2008
Carta
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
634 Baudepartement
Ummlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
8 A p r i , 2 ° 08
gOOo'st.Gallen
Gemeinde St.Gallen: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Zonenplanänderung Birnbäumen/Goldbrunnen
•
Gestaltungsplan Birnbäumen II
.
Gestaltungsplan Birnbäumen III
mmmws quartier.
migt werden können,
waltung (sGS 821.5) verfügt das
08-145 / 112411_47270.doc
Raudeoartem ent:
Plan
Stadt St.Gallen
AZ Legende Festlegungen Umgrenzung Plangebiet
Gestaltungsplan 1:500 Birnbäumen I I F3099
Grundfläche für Hauptbauten
bis 2. Vollgeschoss
Grundfläche für Hauptbauten
3. Vollgeschoss
Sockelbaulinie gemäss Art, 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
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Anzahl Vollgeschosse
Vom Stadtrat beschlossen
Am;
8. Juni 2006
Der Stadtpräsident
GH 738.70
max. Gebäudehöhe in m.ü.M. je Baureihe
EG 730.00
max. Kote EG in m.ü.M. je Baureihe
W
Umgrenzung Tiefgarage
\
Zu- und Wegfahrt Tiefgarage
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Vorplatzbereich
Öffentlich aufgelegt
T -
19. Juni
\
jS
'
Z.O
1
Erschliessungswege, behindertengerecht
f»
Richtungspunkt Fusswege, Zugang Feuerwehr Richtungspunkt Fusspfade
19. Juli 2006 Vom Stadtparlament erlassen
Am; 13. Feb. 2007
Präsident
Bereich für Treppen- und Platzanlagen
>
des Stadtparlamentes
Privater Aussenraumbereich
Af
Freihaltebereich Geschützte Gehölzgruppe inkl. Stockgrenze
Der Stadtschreiber
Terrainschutz Gehölze Vom Baudepartement genehmigt
il 2000
\
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
\
Hinweise
z
Erschliessungsstrasse (gemäss Strassenprojekt) Hauszugänge Investor: Architektur: Landschaft: Planung:
Planteam B aum anagem ent AG, Rorschacherstr. 21, 9 0 0 0 St.Gallen Bollhalder & Eberle AG, Dipl. Arch. ETH H llrS lA 7Falken steinstrasse 81 , 9 0 0 6 St.Gallen Rudolf Lüthi, Landschaftsarchitekt HTL BSLA, Gatterwies 18, 9 3 03 Wittenbach ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9 0 0 4 St.Gallen
!I
Abgrenzung Wohnzone W2 / Grünzone GF
071 24 4 70 69 071 243 53 53 071 29 0 02 55 071 227 62 62
Bach offen / eingedolt (gemäss Bachumlegungsprojekt)
Stadtplanungsamt 10. Mai 2006
708.94
741.697
F7315
©
F2083
Birnbäumen
F2082
____
Gestaltetes Terrain in m.ü.M. Referenzpunkt in m.ü.M.
besondere Vorschriften
Stadt St Gallen
II
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Birnbäumen I I gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Vom S tadtrat beschlossen
Am;
8. Juni 2006
D^r Stadtpräsident
Im Namen Der Stadtschreiber Öffentlich aufgelegt
v°m: Bis:
19. Juni 2006
19. Juli 2006 Vom Stadtparlam ent erlassen
Am:
13. Feb. 2007
Präsident
des Stadtparlamentes
Der Stadtschreiber
Vom Baudepartem ent genehmigt Am:
Investor Architektur Landschaft Planung
- 8. April 2008
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
Planteam Baumanagement AG, Rorschacherstrasser-StT^OGO St. Gallen Bollhalder & Eberle AG, Dipl. Arch. ETH HTL-STÄ^ Falkensteinstr. 81, 9006 St. Gallen Rudolf Lüthi Landschaftsarchitekt HTL BSLA, Gatterwies 18, 9303 Wittenbach ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
w
071 244 70 69 071 243 53 53 071 290 02 55 071 227 62 62
Stadtplanungsamt Datum: 10.05.2006
Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Birnbäumen II - Besondere Vorschriften
A.
Art. 1 Seite 2
A llgem eines
Geltungsbereich * Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Soern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Bau gesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). L DewïGef taltUn9SPlan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vorschriften (BesV), den Beilageplanen, dem Umgebungsgestaltungskonzept Birnbäumen/Goldbrunnen und dem Nutzungskonzept für den Freiraum Birnbäumen/Goldbrunnen (alle m it Datum vom 10. Mai 2006). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente so wie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente, die Beilagepläne das Umgebungsgestaltungskonzept Birnbäumen/Goldbrunnen und das Nutzungskonzept für den Freiraum Birnbäumen/Goldbrunnen sind richtunggebend.
Art. 2 Zweck
1 Dar Gestaltun9sPlan regelt die zweckmässige Erschliessung der Überbauung und bildet die rechtliche Grundlage für die Erstellung einer verdichteten Wohnüberbauung m it städtebaulich und freiraumlich vorzüglicher Gestaltung. 2 Im Besonderen werden m it dem Gestaltungsplan folgende Ziele angestrebf • Die künftige Überbauung soll sich durch einen klaren Übergang zum umgebenden Terrain auszeichnen, um dessen Charakter ablesbar zu erhalten. • Die Konzentration der Überbauung in einem Baufeld mit der daraus resultierenden starken Verdichtung soll städtebaulich vorzüglich gelöst werden. Die naturlandschaftlichen Gegebenheiten wie Hanglage, geschützte Gehölze, Einzel bäume, Bogenbach und Aussicht des Panoramaweges sollen bei der Überbauung an gemessen berücksichtigt werden.
B. Erschliessung und Parkierung
Art. 3 Erschliessungsgrundsatz
Die verkehrsmässige Erschliessung hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichne ten Erschliessungselemente ab der Erschliessungsstrasse zu erfolgen.
Art. 4 Parkierung
'D ie Parkierung ist m it Ausnahme der Besucherparkplätze in einer Tiefgarage vorzusehen. Die Zu- und Wegfahrt erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle. 2 Die Anzahl der Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Es ist pro Wohnung mindestens ein Parkplatz zu erstellen. Dazu sind mindestens 10 % zusätzliche Besucherpark platze vorzusehen. Die Besucherparkplätze sind als solche zu bezeichnen.
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3 Es ist mindestens ein Behindertenparkplatz je 50 Parkplätze bzw. mindestens einer pro ein zelner Tiefgarage vorzusehen. Daneben ist mindestens einer der Besucherparkplätze als Be hindertenparkplatz auszubilden. 4 Genügend Zweiradabstellflächen, d.h. 0.8 Zweiradabstellplätze pro Zimmer, sind an gut zu gänglichen Stellen oder in privaten Kellerräumen zu erstellen. Mit Ausnahme von maximal 10 % aller Zweiradabstellplätze müssen alle Abstellplätze im Gebäudeinnern ausgeführt wer den.
Art. 5 Fussläufige Erschliessung
1 Die fussläufige Erschliessung erfolgt über die bezeichneten Erschliessungselemente wie Vor platzbereich, Erschliessungswege, Bereich für Treppen- und Platzanlagen, Fusswege sowie Fusspfade. 2 Innerhalb der bezeichneten Bereiche für Erschliessungswege sowie Treppen- und Platzanla gen ist in Abstimmung auf die einzelnen Baukörper das interne Wegnetz auszugestalten. Treppen müssen eine Mindestbreite von 1.2 m aufweisen und sind mit Handläufen zu verse hen. 3 Zwischen den bezeichneten Richtungspunkten Fusswege ist ein befestigter Fussweg m it ei ner Breite zwischen 1.0 m und 1.6 m zu erstellen, der auch als Zugang für die Feuerwehr dient. 4 Zwischen den bezeichneten Richtungspunkten Fusspfade können weitere unbefestigte Fusswegeverbindungen m it einer maximalen Breite von 1.0 m ausgebildet werden. 5 Erschliessungswege sowie Treppen- und Platzanlagen dienen auch als Spielbereiche.
Art. 6 Behindertengerechtigkeit
1 Die Überbauung ist nach den Grundsätzen des Art. 55bis BauG zu erstellen (anpassbarer Wohnungsbau). Im Perimeter sind innerhalb der Grundflächen für Hauptbauten Liftanlagen zu erstellen, mit denen alle Wohnungseingänge von der Tiefgarage aus stufenfrei zugänglich sind. 3 Die bezeichneten Erschliessungswege müssen behindertengerecht ohne Steigungen mit einer Mindestbreite von 1.6 m ausgeführt werden. Der Belag ist eben, hart und rutschfest auszufüh ren.
Art. 7 Vorplatzbereich
1 Der Vorplatzbereich dient verschiedenen Funktionen wie Spielbereich, Besucherparkplätze, Zweiradabstellplätze, Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage sowie Zugänge zur Tiefgarage und zum internen Wegnetz. 2 In Abstimmung auf die unterschiedlichen Nutzungsansprüche ist der Vorplatzbereich als Teil des Strassenraums entsprechend zu gestalten. Die Gestaltung muss auf das strassenräumliche Gesamtkonzept für die Baufelder Birnbäumen I, II und III abgestimmt sein. Dieses Kon zept ist Bestandteil des im Baubewilligungsverfahren einzureichenden Umgebungsgestal tungsplans. 10.05.2006
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C. Überbauung
Art. 8 Grundfläche für Hauptbauten
1 Die Grundflächen für die Hauptbauten legen die Lage und Stellung sowie die maximal zuläs sige horizontale Ausdehnung der Baukörper fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Festlegung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse sowie mittels maximaler Gebäu dehöhe in m.ü.M geregelt. 2Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau angerechnet (im Plan für jede Baurei he mittels Höhenkoten in m.ü.M. bezeichnet). Darunter liegende Geschosse gelten als Unter geschosse. Wo das Untergeschoss als Sockelgeschoss in Erscheinung tritt, darf es im Rahmen der wohnhygienischen Vorschriften zu Wohnzwecken ausgebaut werden. Attika- und Dachge schosse sind nicht zulässig. 3 Das Überschreiten der Grundflächen und der Höhenangaben ist nicht gestattet. Unterschrei tungen sind bei den Grundflächen zu allen Seiten bis höchstens 1.0 m, bei den Höhenangaben bis höchstens 2.0 m zulässig, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städte baulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt.
max. Gebäudehöhe in m .ü.M
Vollgeschoss
Vollgeschoss
Vollgeschoss (EG)
Sockelgeschoss
Sockelgeschoss
Abbildung 1 - Schemaquerschnitt Hauptbauten
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Art. 9 Seite 5
Sockelbaulinie Sockelgeschosse dürfen die bezeichneten Sockelbaulinien nicht überschreiten.
Art. 10 Umgrenzung Tiefgarage
1 Die im Plan bezeichnete Umgrenzung der Tiefgarage legt die maximale horizontale Ausdeh nung der Tiefgarage fest. Sockelgeschosse sind innerhalb der Grundfläche für Hauptbauten und der Umgrenzung der Tiefgarage zulässig.
Art. 11 An-, Vor- und Nebenbauten
Ausserhalb der bezeichneten Grundflächen für Hauptbauten sind keine An-, Vor- und Neben bauten gestattet. Balkone, Loggien, Wintergärten etc. sind innerhalb der Gebäudevolumen an zuordnen. Vordächer im Bereich von Hauszugängen sind zulässig.
D. A rch itektonische G estaltung , U m gebungsgestaltung
Art. 12 Architektonische Gestaltung
1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und eine vor zügliche Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. Für wichtige Gebäudeteile und Gestaltungselemente können Muster verlangt werden. 2 Die Ausführung der Südwest- und Nordwestfassaden ist in den Vollgeschossen überwiegend offen in Glas m it metallverkleideten Einfassungen zu gestalten, die der Nordost- und Südost fassaden in Sichtbeton als Lochfassaden.
13 altri articoli
Art. 13 Dachgestaltung
1 Die Hauptbauten sind mit Flachdächern zu versehen. Nicht begehbare Flachdächer und Flachdachbereiche sind mindestens extensiv zu begrünen. Technisch erforderliche Aufbauten sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken und möglichst zusammenzufassen.
Art. 14 Umgebungsgestaltung
1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen, welcher Aussagen über die Freiraumbereiche und deren Abgrenzungen, die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung sowie die Wegführungen macht.
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2 Die Umgebungsgestaltung innerhalb der Überbauung erfolgt abgestimmt auf die jeweiligen Nutzungen gemäss Umgebungsgestaltungsplan. Hangseitige Stützmauern sind entlang der bezeichneten Erschliessungswege bis zu einer maximalen Höhe von 5 m zulässig (gemessen ab der tatsächlich realisierten Oberkante des Erschliessungsweges). Durch geeignete Bepflan zungsmassnahmen im Rahmen der Umgebungsgestaltung sind die Stützmauern zu begrünen.
Art. 15 Bereich fü r Treppen- und Platzanlagen
Die Bereiche für Treppen- und Platzanlagen dienen als Erschliessungs-, Aufenthalts- und Spielbereiche und können im Sinne einer halböffentlichen Nutzung als quartiersinterne Platz anlagen mit Sitzmöglichkeiten sowie kleineren Spielbereichen ausgestaltet werden. Es sind keine Bauten zulässig. Die Bepflanzung erfolgt gemäss Umgebungsgestaltungsplan.
Art. 16 Privater Aussenraumbereich
Die bezeichneten privaten Aussenraumbereiche dienen der privaten Nutzung und können indi viduell gestaltet werden. Anlagen wie Wege, nicht gedeckte Sitzplätze, Pflanzgärten, Kübel pflanzen etc. sind gestattet.
Art. 17 Freihaltebereich
1 Die Freihaltebereiche sind grundsätzlich landwirtschaftlich extensiv als Mähwiese oder Rinder-Magerweide zu nutzen. Falls in einzelnen Teilbereichen die landwirtschaftliche Nutzung aufgrund der räumlichen Situation nicht sinnvoll ist, sind diese Flächen extensiv zu pflegen und zu unterhalten. Die genaue Abgrenzung der landwirtschaftlich genutzten Bereiche von den privaten Aussenraumbereichen sowie den Freizeit- und Spielbereichen ist mit dem Umge bungsgestaltungsplan abzugleichen. Das diesem Gestaltungsplan beigelegte „Nutzungskon zept für den Freiraum Birnbäumen/Goldbrunnen" ist richtunggebend. Im Baubewilligungsver fahren ist darüber hinaus ein Bewirtschaftungs-, Pflege- und Entwicklungsplan einzureichen. Die extensive Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mittels Bewirtschaf tungsverträgen langfristig sicherzustellen. 2 Es sind keine Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Fusswegen, Fusspfaden sowie Unter flurbehältern zur Kehrichtentsorgung im Bereich der Erschliessungsstrasse zulässig. 3 Für die Baumpflanzungen im Freihaltebereich müssen landschaftsgerechte, grosskronige, hochstämmige Laubbäume verwendet werden. Die Standorte der im Umgebungsgestaltungs konzept eingetragenen Gehölze sind richtunggebend. 4 Für die Rinderbeweidung dürfen stabile, ausbruchsichere Weidezäune erstellt werden. Diese müssen sich in ihrer Gestalt und in ihrer Farbgebung gut in die Umgebung einfügen. 5 Die Bauten müssen optimal in die spezifische Topografie der angrenzenden Freihaltebereiche eingebunden werden. Erforderliche Terrainanpassungen sind auf ein absolutes Minimum (Bau grube, Anpassung Überbauung m it bestehendem Terrain, Stützmauern und alternative Bö schungssicherungsmassnahmen im Rahmen des Baus der Erschliessungsstrasse) unter Be rücksichtigung der technischen, topografischen und gestalterischen Aspekte zu beschränken. Bei der Gestaltung von Steilböschungen (Böschungsneigung > 1:2) oder Geländeübergangs bereichen, in denen künstliche Stützkonstruktionen bzw. Hangsicherungssysteme erforderlich sind, sind zwecks Schaffung extensiver Wiesen ausreichende Bodenüberdeckungen vorzuse hen. Im Bereich Terrainschutz Gehölze sind keine Terrainveränderungen zulässig. 10.05.2006
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Art. 18 Bepflanzung
1 Für Strauchplanzungen im Bereich von unterirdischen Bauten muss eine Substratüberdeckung von mindestens 80 cm vorhanden sein. Davon abweichend muss die Überdeckung im Bereich der Baureihe 1 mindestens 40 cm betragen. 2 Bepflanzungen innerhalb der privaten Aussen raumbereiche müssen in ihrer Ausdehnung Rücksicht auf die Gewährung der Aussicht nehmen. Es sind nur Bäume und Sträuchen zuläs sig, die eine Höhe von 5 m nicht überschreiten.
Art. 19 Spielbereiche
Der bezeichnete Vorplatzbereich, die Erschliessungswege sowie die Treppen- und Platzanlagen sind so zu gestalten, dass sie als halböffentliche Spielbereiche genutzt werden können.
E.
Um w elt und Sicherheit
Art. 20 Ökologie
Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind die Ansprüche standorttypischer Flora und Fauna zu berücksichtigen.
Art. 21 Kehrichtentsorgung
Die Kehrichtentsorgung hat gemäss Konzept des Entsorgungsamtes über den QuartierUnterflurbehälter zu erfolgen. Der Standort des Unterflurbehälters ist im Baubewilligungsver fahren festzulegen.
Art. 22 Energie
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die Überbauung zusammen mit den Bauge suchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept ein zureichen, in dem auch die Art der Wärmeproduktion und -Versorgung festgelegt wird. Sollten die Bauten nicht im MIIMERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, wel che kostenmässige Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.
Art. 23 Sicherheit
Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräu me Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmög lichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie gut einsehbare Zu- und Eingangsbereiche und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. Die Parkgarage ist auch mit Tageslicht zu belichten. 10.05.2006
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Art. 23 Seite 8
Lärmschutz Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass der Planungswert gemäss Artikel 29 Lärmschutz-Verordnung eingehalten wird.
Art. 24 Feuerschutz
Im Freihaltebereich darf unterirdisch ein Leer-Rohr erstellt werden, das von dem bestehen den Hydranten an der Speicherstrasse bis zum südlichen Erschliessungsweg geführt wird. Das Rohr ist an seinem unteren Ende m it einem Schieber zu versehen und wintertauglich zu mar kieren. 2 Der bezeichnete Zugang Feuerwehr ist im Winter von Schnee und Eis zu räumen.
Einverständniserklärung: Der nachfolgend aufgeführte Grundeigentümer erklärt sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden:
Parz. Nr.
Grundeigentümer
Unterschrift
F 1677, F 1681
Ortsbürgergemeinde St.Gallen Gallusstrasse 14 9000 St. Gallen
Im Namen des Bürgerrats St. Gallen Der Präsident Der Ratsschreiber
10.05.2006