Überbauungsplan Erlachstrasse

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
2008-0170
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
4 mar 2008
Approvato
30 apr 2008
Pubblicato
1 ott 2007
In vigore dal
1 giu 2008

Carta

1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

jS

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

V V y

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 2 2 9 39 6(T

30. April 2008

Stadtrat 9000 St.Gallen

Oo /j Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Mostra tutto il testo

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Erlachstrasse

Das 30 a grosse Planungsgebiet umfasst die beiden Parzellen W1563 und W4642 in der Wohn-Gewerbezone WG3a. Der Überbauungsplan schafft für einen bestehenden Garagenbe­ trieb die Grundlage zur Verbesserung der Betriebsabläufe und für grosszügigere und attrak­ tivere Ausstellungsflächen. Der Erlass ist vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass er rechtund zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

08-2062 / 114756_49193.doc

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

7-ötrauss---------

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilunq Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

08-2062 / 114756_49193.doc

Plan

W1702

Stadt St.Gal len

W1929

//

Festlegungen

Umgrenzung Plangebiet ▼▲

Zu-/W egfahrt Baubereich unterirdische Bauten (bestehende Baute)

Überbauungsplan Erlachstrasse 1:500

Mostra tutto il testo

:

1:500

Baubereich Verbindungsbauten Baubereich A (bestehende Baute)

gem äss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Baubereich B Baubereich A ttika

W1032HF

Baubereich W aschanlage Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:

W5778

18. Sep. 2007

Grünbereich

Der Stadtppäsident

Bereich fü r Warenumschlag

c

Um gebungsfläche

W1563

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Platane neu Hecke

Öffentlich aufgelegt Vom: Bis:

01. Okt. 2007 1. Okt. 2007 '

Erlass Stadtrat

W4642

Am:

4. März

er Stadtpräsident

W0769 Namen des Stadtrates: er Stadtschreiber

W1416 Genehmigung Baudepartement

Am: 3 ß. April 2008

/§ ^

I

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

© W5736

Strittmatter Partner AG, Raumplanung und Entwicklung, Vadianstrasse 37, 9001 St.Gallen

i

+41 71 222 43 43

Stadtplanungsamt 24. August 2007

W5738

besondere Vorschriften

Stadt St. Gallen

//

Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Erlachstrasse Gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Am 18. Sep. 2007

De/Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt

vom: 01. Okt. 2007 Bis

31. Okt. 2007

Erlass Stadtrat Am:

k März 2008

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement

Am: 3 0. April 2008

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Strittmatter Partner AG, RaumplanunglJn^Entwicklung, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen

+41 71 222 43 43

Stadtplanungsamt 24. August 2007

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich / Verbindlichkeit

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfol­ gend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) sowie die Bauordnung der Stadt St. Gallen(BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan 1:500, den besonderen Vor­ schriften sowie den Beilageplänen (1-7). 3 Alle in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne sind richtungsweisend.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt: -

die geordnete Erschliessung für Besucher, den Fahrzeugumschlag und den Werkverkehr;

-

die bauliche Erweiterung durch ein städtebaulich korrekt gesetztes Neubauvolumen

-

die gute Einpassung und Gestaltung der Neubauten;

-

die Sicherung der Nachhaltigkeit in Erstellung und Betrieb.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 3 Zu- und Wegfahrt

1 Für Besucher erfolgt die Erschliessung über die im Plan bezeichnete Zu- und Wegfahrt. 2 Der gewerbliche Warenumschlag hat über den im Plan bezeichneten Bereich - ohne Inan­ spruchnahme der öffentlichen Strassen - zu erfolgen.

Art. 4 Parkierung

1 Auf dem Areal sind ausreichende Parkplätze für Personal und Besucher zu bezeichnen. Die Anordnung und die Zahl der Parkplätze sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen, entspre­ chend zu signalisieren und zu markieren. 2 Es ist mindestens ein behindertengerechter Parkplatz einzurichten. 3 Für Angestellte sind an geeigneter Stelle mindestens 10 gedeckte, gut zugängliche Zweirad­ abstellplätze bereitzustellen.

C. Überbauung

Art. 5 Baubereiche

1 Baubereiche legen Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung der jewei­ ligen Bauten bzw. Bauteile fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Geschosszahlen und Höhenkoten festgelegt, wobei innerhalb der einzelnen Baubereich folgende Regelungen gelten: Baubereich

Vollgeschosse

Gebäudehöhe / OK Attika

1

6 3 6 .7 5 /-

Baubereich A (bestehende Baute)

3 + Attika

(Bestand: 643.10) / 646.10

Baubereich B

3 + Attika

644.25 / 647.05

1

6 3 6 .5 0 /-

Baubereich Verbindungsbaute

Baubereich Waschanlage

2 Ausserhalb des Baubereiches für Attikageschosse dürfen je ein Fahrzeuglift inklusive Über­ fahrt und ein Treppenhaus fassadenbündig erstellt werden. 3 Mit Ausnahme der Liftüberfahrten sind technische Aufbauten möglichst im Bereich der Trep­ penhäuser anzuordnen. Sie dürfen die Dachhaut um maximal 1.50 m überragen. 4 Ausserhalb der Baubereiche sind keine An- und Nebenbauten zulässig.

D. Gestaltung

Art. 6 Grundsatz

1 Bauten, Anlagen und Umgebung sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung hin­ sichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung erzielt wird. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

Art. 7 Fassaden

1 Vor Baubeginn ist die Fassadengestaltung der Obergeschosse im Baubereich B der Baube­ hörde zur Bemusterung vorzulegen. 2 Maximal ein Drittel der verglasten Nord- und Ostfassade der Neubauten darf für die Applikati­ on halbtransparenter Markenschriftzüge genutzt werden. Dies ist im einzureichenden Reklame­ gesamtkonzept unter Berücksichtigung der Werbung im Baubereich A aufzuzeigen. 3 Das Erdgeschoss im Baubereich B darf teilweise offen ausgeführt werden, sofern dieser Be­ reich hinsichtlich Belichtung und Oberflächen innenraumähnlich gestaltet wird.

E. Umgebung

Art. 8 Umgebungsgestaltung

1 Der Bereich für Warenumschlag dient der arealinternen Erschliessung und dem Umschlag von Fahrzeugen und anderen Waren. Er ist mit einem festen Belag zu versehen. 2 Die Umgebungsfläche dient der arealinternen Erschliessung, dem Warenumschlag, dem Parkierung und der Präsentation von Fahrzeugen. Sie ist mit einem festen Belag zu versehen. Bei der Umgebungsgestaltung sind standorttypische Pflanzen zu verwenden. 3 Der Grünbereich ist zu bepflanzen und fachgerecht zu pflegen. 4 An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Platane zu pflanzen. 5 An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Hecke zu planzen. 6 Für Bereiche, in denen Sträucher und Kleingehölze über unterirdischen Bauteilen gepflanzt werden, ist eine Mindestsubstratüberdeckung von 60 bis 80 cm vorzusehen.

F. Ver- und Entsorgung, Ökologie, Behindertengerechtigkeit

Art. 9 Energie

Sofern technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind die Neubauten an das städtische Fernwärmeversorgungsnetz anzuschliessen. Eine spätere Anschlussverpflichtung entfällt, wenn das Gebäude bereits zu einem wesentlichen Teil mit Umweltwärme oder erneuerbarer Energie beheizt wird.

Art. 10 Meteorwasser

Vorbehältlich anderer Anordnungen im Baubewilligungsverfahren ist das Meteorwasser wie folgt abzuführen: -

Dachwasser in den Aubach

-

Umgebungsflächen West in den Aubach

-

Übrige Platzflächen in den Mischwasserkanal Erlachstrasse

Art. 11 Ökologie

Es ist auf ökologisch unbedenkliche Baumaterialien zu achten.

Art. 12 Behindertengerechtigkeit

Die Oberflächenbeläge müssen hart, eben und gleitsicher sein.