Überbauungsplan Schiltacker II (Standplatz Fahrende)
Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen
Documento
- Numero
- 2011-0166
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- St. Gallen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 23 mar 2010
- Approvato
- 11 nov 2011
- Pubblicato
- 23 nov 2009
- In vigore dal
- 1 gen 2012
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Bfludcportcmftnt, Ami für Raumentwicklung und Qeolnformaticn, Lflmmilsbrunnenstrasse 54,9 0 0 1 6 l.G allên
A-Post Stadt St.Gallen Direktion Bau und Planung Neugasse 1 9004 StGallen
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11. November 2011
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Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Ir Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •
Zonenplanänderung Schiitacker I Überbauungsplan Schiitacker I (Hundesportanlage)
• •
Zonenplanänderung Schiitacker II Überbauungsplan Schiitacker II (Standplatz Fahrende)
Nachdem der Freizeitpark im Schiitacker den Betrieb aufgegeben hat, sollen auf dem Gelände ein Standplatz für Fahrende sowie eine Hundesportanlage erstellt werden. Das Planungsgebiet (W5185, teilw. 2330) liegt heute vollständig in einer Grünzone. Für den Standplatz werden rund 4'800 m2 in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont, das etwa 5'500 m2 grosse Hundesportareal wird der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. Der bau- und planungsrechtliche Rahmen sowie die Nutzung des Areals werden mit Überbauungsplänen geregelt. Die Erlasse sind nach der kantonalen Vorprüfung überarbeitet und noch erheblich geän dert worden. Aufgrund der Genehmigungsprüfung und der Einigungsverhandlungen im Rahmen des Rekursverfahrens mussten in den besonderen Vorschriften der Überbau ungspläne weitere Anpassungen vorgenommen werden (Präzisierung der Gebäudehöhen und Gebäudeabstandsbestimmungen, Parkierung, Entsorgung). Die abschliessende Prü fung ergibt Folgendes: Art. 8 der besonderen Vorschriften lautet in beiden Überbauungsplänen wie folgt: Mit der Genehmigung des Überbauungsplans wird der Überbauungsplan Schiita cker vom 21.12.1999 aufgehoben. Die Bestimmungen der Überbauungspläne Schiitacker I und II beziehen sich auf deren jeweiligen Perimeter. Ausserhalb des Perimeters sind keine Festlegungen möglich. So weit er im Bereich der neuen Erlasse nicht explizit abgelöst wird, bleibt somit der Über bauungsplan Schiitacker vom 21.12.1999 rechtskräftig (Überbauungs- und Waldabstands bestimmungen bei der Tennishalle, etc.).
10-7316 / 260136_68505
Plan
/
Stadt St.Gallen
Legende
Festlegungen Perimeter Baubereich
1 :500
Überbauungsplan Schiitacker II (Standplatz Fahrende)
Erschliessung
CH>
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gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
private Wegverbindung (Fussgänger / Velo) Grünfläche Aufwertungsfläche Waldrand Waldabstand
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Am: 17. Nor. 2009
Der Stadtpräsident
/ Hinweise
Im Namen des Stadtrates:
I------------------1 I___________ I
Der Stadtschreiber
Bebauungsmöglichkeit Baubereich Überbauungsplan Schiitacker
Oeffentliche Auflage
Wald
: 2 3. Nov. 21 Bis: 2 3. Dez. 2009
Vom
Abbruch best. Gebäude
Erlass Stadtrat
Am: 2 3. März 2011
Der Stadtpräsident Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
L Genehmigung Baudepartement
Am:
Planung:
1 1. NOV. 2011
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
Tel 071 224 56 60
Stadtplanungsamt, Neugasse 3, 9004 St.Gallen
%
Stadtplanungsamt November 2009
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Schiitacker II (Standplatz Fahrende) gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:
17. Nov. 2009
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Oeffentliche Auflage
2 3. Nov. 2009 Bis 2 3. Dez. 2009
Vom:
Erlass Stadtrat
Am: 2 3. März 2010 01. März 2011
Der Stadtpräsident
LL.
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement Am:
1 1. NOV. 2011
M it Ermächtigung: Der Leiter des Am tes für Raumen^yvickluna und Geoinformation
Planung:
Stadtplanungsam t, Neugasse 3, 9004 St.Gallen
Tel 071 224 56 60
Stadtplanungsamt Februar 2011
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die nachstehenden B estim m ungen gelten fü r das im Überbauungsplan „S chiitacker II (Standplatz Fahrende)" um grenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes b estim m t w ird gelten insbesondere die V orschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) sow ie der Bauordnung (BO) und der Schutzverordnung Sitter- und W attbachlandschaft der Stadt St.Gallen. 2 Der Überbauungsplan b esteht aus dem
Situationsplan
1:500 und den
Besonderen
Vorschriften (BesV). 3 Alle in der Legende des Überbauungsplans als Festlegung bezeichneten Planelemente sow ie
die
Besonderen V orschriften
sind verbindlich.
Die
übrigen
Planelem ente
sind
richtunggebend.
Art. 2 Zweck
Durch den Überbauungsplan soll die Bereitstellung eines Standplatzes fü r Fahrende m it den erforderlichen
Bauten so w ie eine zw eckm ässige
Erschliessung des Areals erm öglicht
werden.
Art. 3 Baubereiche
1 Bauten dürfen nur innerhalb des Baubereiches angeordnet w erden. Es sind maximal 10 einheitlich
g esta ltete
W ohneinheiten
m it
jew e ils
einer
m axim alen
anrechenbaren
G eschossfläche von 150 m2 zulässig. 2 Technisch notw e n dige Bauteile, Vorbauten und A nbauten sind vollständig innerhalb des Baubereiches anzuordnen. 3 U nterkellerungen sind nur unter den Bauten zulässig. 4
Bauten dürfen lediglich ein Vollgeschoss aufw eisen. Dachgeschosse dürfen als Stauraum
verw endet, jedoch nicht ausgebaut w erden. Die m axim ale Gebäudehöhe beträgt 5.5 M eter, die m axim ale G iebelhöhe 8 M e te r und die maximal zulässige Dachneigung 40°. Die Giebelhöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zw ischen dem Niveaupunkt und dem höchsten Punkt des Daches. 5 Der m inim ale Gebäudeabstand beträgt zw ischen den Längsfassaden 8 M eter, zwischen den Q uerfassaden 5 M eter. Die m axim ale Gebäudelänge beträgt 30 M eter, die maximale G ebäudetiefe 12 M eter. 6 Die horizontale Ausdehnung und die Lage der Bauten so w ie die Anlagen haben die landschaftlichen G egebenheiten zu berücksichtigen und sind optim al in die bestehende Topografie einzufügen. Eine Baute darf maximal zwei W ohneinheiten beinhalten.
Art. 4 Erschliessung
1 Die Verkehrserschliessung e rfolgt ausschliesslich über die im Plan als „E rschliessung" bezeichnete Fläche und ist nach Norm zu dim ensionieren. 2 Zw ischen
den
als
„p riva te
W egverbindung
(Fussgänger
/
Velo)"
bezeichneten
Richtungspunkten ist eine in die Um gebungsgestaltung integrierte Fuss- und Radverbindung als A nschluss an das ö ffe n tlich e T ro ttoir sicher zu stellen.
Art. 5 Parkierung
1 Die Parkierung e rfo lg t innerhalb des Baubereiches. 2 Pro W o h ne in h eit sind ein Parkplatz fü r einen W ohnw agen und m indestens 1,5 Parkplätze fü r Personenfahrzeuge zu erstellen. Die Ausdehnung der W ohnw agen-Parkplätze beträgt 10 X 3 M e te r pro Abstellplatz. Die Parkplätze sind m it einer dichten Bepflanzung optisch gegen die St.Josefen-Strasse abzutrennen.
Art. 6 Ökologie
1 Die der internen Erschliessung und der Parkierung dienenden Flächen innerhalb des Baubereiches so w ie die als „E rsch lie ssu ng " bezeichnete Fläche sind, w o sie nicht aufgrund technischer A nforderungen m it einem bitum inösen Belag ausgebildet w e rd en müssen, m it einem
w asserdurchlässigen
Belag (z.B. Chaussierung/Schotterrasen) zu versehen
und
optim al in die natürliche U m gebung einzufügen. 2 Die als
„A u fw e rtu n g sflä ch e W aldrand"
bezeichnete
Fläche dient der ökologischen
A ufw e rtu ng des W aldrandes. 3 Die
A nforderung
des
G ebietes
als Teil
des
Naturraum es
der S itter
ist
bei
der
A usgestaltung der Um gebung in geeigneter, fachgerechter W eise zu berücksichtigen. Der durch das G ebiet verlaufende W ildw echsel entlang des W ildtierkorridors ist auf geeignete A rt sicher zu stellen.
Art. 7 Lärm
Lärm em pfindliche Räume sind durch bauliche und gestalterische M assnahm en ausreichend vor
dem
Strassenlärm
zu
schützen.
Dabei
gilt
der
Planungsw ert
gemäss
Lärm schutzverordnung (LSV).
Art. 8 Entsorgung
An der E rschliessungsstrasse ist ein Tiefsam m elbehälter (Molok) einzubauen. Der genaue Standort ist im Baubew illigungsverfahren festzulegen.
Art. 9 Aufhebung des bisherigen Rechts
M it der G enehm igung des Überbauungsplans w ird der Überbauungsplan Schiitacker vom 21.12.1999 aufgehoben.