Gestaltungsplan Dufourstrasse 93 - 95 / II

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
2012-0164
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
24 gen 2012
Approvato
20 ago 2012
Pubblicato
12 set 2011
In vigore dal
1 ott 2012

Carta

3 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudeparlem ent, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

20. August 2012

A-Post Stadtrat St.Gallen Rathaus 9001 St.Gallen

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Dufourstrasse 93-95/II (Teilaufhebung Gestaltungsplan Dufourstrasse 95-99)

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Das Grundstück C4894 liegt im städtebaulich anspruchsvollen Gebiet am Rosenberg bzw. in einem Gebiet mit besonderem baulichem Erscheinungsbild. Der Eigentümer der Rarzel­ le beabsichtigt an dieser vorzüglichen Lage quartierentsprechende Wohnungen zu bauen. Das architektonische Konzept, als Grundlage für den Gestaltungsplan, wurde durch das Architekturbüro HJ. Schmid erstellt. Nachdem die Fragen des Lärmschutzes geklärt sind, ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1100.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Crûsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG-OP

12-1163 / 296673_77852

Plan

S tadt St.Gallen

//

Legende Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Baubereich Hauptbaute Baubereich Vorbaute

Gestaltungsplan 1:200 Dufourstrasse 93-95 / II

privater Aussenbereich Firstrichtung Vorplatz Erschliessungbereich

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat Der Stadtpräsident

Am: 30. August 2011

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Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

VA

Zu- / Wegfahrt Areal

▼A

Ein- / Ausfahrt Parkierungsbereich Erdgeschoss

?

Parkplatz

(D

Anzahl Vollgeschosse

GH 738.90

max. Gebäudehöhe in m ü. M.

FH 740.50

max. Firsthöhe in m ü. M.

Öffentlich aufgelegt

Umgebungsbereich

Vom: 12. September 2011 Bis: 12. Oktober 2011

Stütz- und Grenzmauern bestehend Stütz- und Grenzmauern neu Baum bestehend, zu erhalten

Erlass Stadtrat

Baum neu

Der Stadtpräsident

Am: 24. Januar 2012

Baum zu fällen Hecke neu

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement Am:

Hinweise

2 0, AUG. 2012

Mit Ermächtigung: er Leiter des Amtés für Raumentwicklung + Geoinformation

(730.00)

Abzubrechende Bauten und Anlagen

, ' V,

0

+41 71 227 62 62

ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

Planung

5

10

15

20

25m

Kote Erdgeschoss in m ü. M.

S

Stadtplanungsamt 07. Juli 2011

FH

T reppe

(o)

Referenzpunkt in m ü. M.

besondere Vorschriften

S tad t S t Gallen

#/

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Dufourstrasse 93-95 / II gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: 30. August 2011

7er Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

# 4. Öffentlich aufgelegt Vom: 12. September 2011 Bis: 12. Oktober 2011

Erlass Stadtrat Am: 24. Januar 2012

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement Am:

Planung

2 o. AUG. 2012

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung + Geoinformation

ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

+41 71 227 62 62

Stadtplanungsamt: 7. Juli 2011

St. Gallen; Gestaltungsplan Dufourstrasse 93-95 / II

Seite 2

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die folgenden Bestimmungen (besV) gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nach­ stehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:200, den besonderen Vorschriften, sowie den Beilagenplänen. Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Die im bestehenden Gestaltungsplan Dufourstrasse 95-99 vorgesehene Parkierungs- und Freifläche soll im Rahmen des haushälterischen Umgangs mit dem Boden durch eine vorzügliche Überbauung unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation sowie des Gebietes mit besonderem baulichen Erscheinungsbild ersetzt werden.

B.

Art. 3 Erschliessung / Parkierung

Erschliessung 1 Die Erschliessung des Plangebietes erfolgt von der Dufourstrasse über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente. 2 Die Parkierung für Motorfahrzeuge ist für Bewohner und Besucher auf dem Vorplatz sowie im Erdgeschoss anzuordnen. 3 Die Zu- und Wegfahrt vom und zum gedeckten Erschliessungsbereich (Erdgeschoss) ist im Plan verbindlich festgelegt. 4 Die Anzahl der erforderlichen Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

7. Juli 2011

St. Gallen; Gestaltungsplan Dufourstrasse 93-95 / II

C.

Art. 4 Seite 3

Überbauung

Baubereich Hauptbaute 1 Die Grundfläche Hauptbaute legt Lage und Stellung sowie die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Baute fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels maximaler Gebäude­ höhe (GH) respektive Firsthöhe (FH) in m.ü.M sowie durch die Festlegung der maximal zu­ lässigen Anzahl Vollgeschosse geregelt. 2 Die Messung der Vollgeschosszahl erfolgt ab Erdgeschossniveau (Kote EG); darunter liegende Geschosse gelten als Sockelgeschosse. 3 An- und Nebenbauten sind nicht zulässig.

Art. 5 Baubereich Vorbaute

Vorbauten in Form von offenen Baikonen sind innerhalb des bezeichneten Bereichs zulässig.

Art. 6 Privater Aussenbereich

1 Innerhalb des privaten Aussenbereichs ist ein terrassenartiger Sitzplatz zulässig. Feste Über­ dachungen sind nicht erlaubt. 2 Die Ausgestaltung des privaten Aussenbereichs hat sich nach Art. 8 Umgebungsgestaltung zu richten.

D.

Art. 7 Gestaltung

Architektonische Gestaltung 1 Die Baute und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung und Eingliederung in die Umgebung erzielt wird. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept sowie ein Modell einzureichen.

Art. 8 Umgebungsgestaltung

1 Die vorzügliche Umgebungsgestaltung hat für die Überbauung nach einem einheitlichen auf das Gebäude und den Freiraum abgestimmten Umgebungskonzept gemäss Beilageplan zu erfolgen und ist im Rahmen des Baugesuchsverfahrens vorzulegen. 2 Die im Plan bezeichneten Bäume sind gemäss Festlegungen zu erhalten, zu fällen respektive zu pflanzen. 3 Neu zu pflanzende Bäume sind durch standortgerechte Baumarten zu realisieren.

7. Juli 2011

Seite 4

St. Gallen; Gestaltungsplan Dufourstrasse 93-95 / II

E.

Art. 9 Umwelt I Sicherheit

Stu tz- und Grenzmauern Stu tz- und Grenzmauern sind nur an den im Plan bezeichneten Stellen erlaubt. Sie sind auf die nachbarschaftlichen StuDtz- und Grenzmauern in Form und Ausgestaltung abzustimmen.

Art. 10 Ökologie

1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs­ gestaltung sind die Ansprüche der standorttypischen Flora und Fauna zu berücksichtigen. 2 Die Möglichkeiten der örtlichen Retention von Meteorwasser sind, soweit technisch und wirt­ schaftlich sinnvoll und vertretbar, auszuschöpfen.

Art. 11 Energie

Im Baubewilligungsverfahren ist ein Energiekonzept bezüglich Energieproduktion und -nutzung zu erstellen. Sollten die Bauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen. Werden die Bauten im MINERGIEStandard ausgeführt, entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Energiekonzeptes.

F.

Art. 12 Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts Der vorliegende Gestaltungsplan ersetzt innerhalb seines Perimeters den Gestaltungsplan Dufourstrasse 95-99 vom 2. Mai 1995.

G. Einverständniserklärung Der Grundeigentümer der Parzelle C4894 erklärt sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden.

Grundeigentümer

Unterschrift

BNSET..A6/....®!ELI Mi

7. Juli 2011