Gestaltungsplan Axenstein

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
2012-0165
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
3 lug 2012
Approvato
20 ago 2012
Pubblicato
5 mar 2012
In vigore dal
1 ott 2012

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Stadtrat Rathaus 9001 St.Gallen

20. August 2012

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Axenstein

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Das 747 m2 grosse Planungsgebiet an der Axensteinstrasse liegt in der Wohnzone W4a und umfasst die Parzellen Nrn. C1195 und C1200. Das Planungsgebiet grenzt im Süden und im Norden an das Gebiet mit besonderem baulichem Erscheinungsbild, gegen Osten an eine grössere Freifläche (Schülerhauswiese). Das bestehende Doppelmehrfamilien­ haus soll durch ein neues Mehrfamilienhaus mit Geschosswohnungen ersetzt werden. Gemäss Art. 2 der besonderen Vorschriften, soll mit vorliegendem Gestaltungsplan eine städtebaulich vorzügliche Überbauung, unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situati­ on, erreicht werden. Der Gestaltungsplan Axenstein wurde am 28. Februar 2012 bzw. am 3. Juli 2012 vom Stadtrat erlassen. Während der öffentlichen Auflage vom 5. März 2012 bis 4. April 2012 gingen drei Einsprachen ein. Zwei davon wurden zurückgezogen und eine wurde vom Stadtrat entschieden. Gegen den Entscheid des Stadtrats ging beim Baudepartement kein Rekurs ein. Die Bemerkungen aus der Vorprüfung vom 28. November 2011 sowie der Zwischenbe­ sprechung vom 14. Dezember 2011 sind in die vorliegenden Planunterlagen eingeflossen. Die Genehmigungsprüfung hat folgendes ergeben: - Im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren ist Art. 6 Abs. 1 der besonderen Vor­ schriften wie folgt zu präzisieren: Die Grundfläche für Hauptbauten legt Lage und Stellung sowie die maximale hori­ zontale Ausdehnung des Gebäudes der Hauptbaute fest. Die maximale Gebäude­ höhe der Hauptbaute ohne Attikageschoss wird mittels einer Höhenkote festge­ legt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.00 m Höhe gestattet.

12-4700 / 296379_81389296379_81389

Zusammenfassend ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und mit erwähnter Präzisierung der besonderen Vorschriften genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Art. 6 Abs. 1 der besonderen Vorschriften wird wie folgt präzisiert: Die Grundfläche für Hauptbauten legt Lage und Stellung sowie die maximale horizon­ tale Ausdehnung des Gebäudes der Hauptbaute fest. Die maximale Gebäudehöhe der Hauptbaute ohne Attikageschoss wird mittels einer Höhenkote festgelegt. Dar­ über hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.00 m Höhe gestattet. 3. Innerhalb des Geltungsbereiches des Gestaltungsplans Axenstrasse wird der Über­ bauungsplan Gebiet zwischen Linsebühlstrasse, Axensteinstrasse, westlich des Spei­ cherweges vom 6. August 1926 aufgehoben. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. V100.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoin donation:

U. Strauss

Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein

Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Hochbauamt

12-4700 / 296379_81389

Plan

Stadt St.Gallen

Legende

//////////

Festlegungen

Gestaltungsplan 1:200 Axenstein

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbau / Baubereich Attika

O N

CJ UD

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Bereich Vordach Attika

Speicherweg

Grundfläche Vorbauten

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

SM 681.50

Sockelbaulinie

Verfahrenseinleitung Stadtrat

X7A

Zu- Wegfahrt Tiefgarage

▼

Hauszugang

Der Stadtpjjäsident

Am: 28. Februar 201 2

5.65

GH 696.00

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Maximale Gebäudehöhe in m.ü.M.

SM 680.50

©

Anzahl Vollgeschosse

Öffentliche Auflage

Grosssträucher

Vom: 5. März 201 2 Bis: 4. April 201 2

Hecke Umgebungsbereich

Erlass Stadtrat Am:

De/ Sta^tpräsident

3. Juli 2012

j/

Zugangsbereich Sitzplatzbereich

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Hinweise GH 696.00 Referenzpunkt in m.ü.M.

Genehmigung Baudepartement Am:

2 8. AUS. 2812

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung y \ und Geoinformation

Abzubrechende Bauten und Anlagen

X

SM 679.10

Umgebungsmauern

' ■

(678.00)

Kote 1.Untergeschoss in m.ü.M. Kote Erdgeschoss 684.01 m.ü.M.

SM 678.95

Kote Stützmauer in m.ü.M.

Planung: Bischof Gruber, Architekten ETH SIA, Feldstrasse 133, CH-8Q04 Zürich, Tel 0 4 3 9 6 0 9 0 4 0

H

0 Stadtplanungsamt 1 5 .0 2 .2 0 1 2

10

15

20

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

//

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Axenstein gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Der Stadtpräsident

Am: 28. Februar 2012

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentliche Auflage

Vom: 5. März 2012 Bis: 4. April 2012

Erlass Stadtrat

Am:

D e/ Stadtpräsident

3. Juli 201 2

7

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement

Am:

2 0. AUG. 2012

8

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

'

-

k

.

fP A R ltt

Planung: Bischof Gruber, Architekten ETH SIA, Feldstrasse 13 3, C H -8004 Zürich

Tel 0 4 3 9 6 0 9 0 4 0

Stadtplanungsamt 1 5 .0 2 .2 0 1 2

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/ A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die nachfolgenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Plangebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:200, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen 1-10 im Massstab 1:250. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Ziel und Zweck

Ziel des Gestaltungsplanes ist es, eine städtebaulich vorzügliche Überbauung des Plan­ gebietes unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation zu erreichen.

Art. 3 Befristung

Liegt innert 5 Jahren nach Rechtskraft des Gestaltungsplanes kein bewilligtes Baugesuch vor, gilt der Gestaltungsplan als aufgehoben.

B. Erschliessung

Art. 4 Verkehrserschliessunq

1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Planes erfolgt ab der Axensteinstrasse über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente. 2 Die Fusswegerschliessung der Überbauung erfolgt behindertengerecht im Zugangsbereich direkt ab der Axensteinstrasse.

Art. 5 Parkierunq

1 Für die

Überbauung

gemäss

Gestaltungsplan

sind

maximal

16 Parkplätze

(inkl.

Besucherparkplätze) zulässig. Alle Parkplätze sind in der Tiefgarage anzuordnen. Die genaue Anzahl der Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 2 Innerhalb des Gebäudes sind genügend Velo- und Kinderwagenabstellplätze zu erstellen.

1

/ C. Überbauung

Art. 6 Grundfläche Hauptbau

1 Die Grundfläche für die Hauptbaute legt Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung des Gebäudes fest. Die maximale Gebäudehöhe wird mittels einer Höhenkote festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.00 m Höhe gestattet.* v ^ . 2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenangaben ist nicht zulässig.

Art. 7 Baubereich Attika

1 Über der festgelegten maximalen Gebäudehöhe darf ein Attikageschoss erstellt werden. 2 Das Attikageschoss darf eine Maximalhöhe von 3.3 m nicht überschreiten. Die Dachfläche des Attikageschosses darf bis zur Aussenkante des bezeichneten Bereiches reichen.

Art. 8 Grundfläche Vorbauten

In der Grundfläche für Vorbauten dürfen offene oder verglaste Balkone erstellt werden. Sie sind gemäss Art. 9 einheitlich und mit den gleichen Materialien zu gestalten.

D. Gestaltung

Art. 9 Architektonische Gestaltung

1 Bauten

und

Anlagen

sind

architektonisch

so

zu

gestalten,

dass

hinsichtlich

Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Die einheitlich gestaltete Fassade soll die Vorbauten und Balkone in das Gebäudevolumen integrieren und eine städtische, massive murale Erscheinung erhalten. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept zur Beurteilung vorzulegen.

Art. 10 Umqebunqsaestaltunq

Mit dem Baugesuch ist auf der Grundlage des Beilageplanes Umgebungskonzept ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen, der Aussagen über die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung macht. Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die Überbauung abgestimmten Konzept zu erfolgen.

2

E. Umwelt / Energie

Art. 11 Energie

Der Neubau ist im M inergiestandard zu erstellen. Soweit wirtschaftlich vertretbar und technisch realisierbar, ist das Gebäude später an das derzeit im Q uartier noch nicht erstellte Fernwärm enetz anzuschliessen (voraussichtlich 2022).

Art. 12 Ö kologie

1 Der Neubau und die Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. 2 Bei der U m gebungsgestaltung sind die Ansprüche einer standorttypischen Bepflanzung zu berücksichtigen.

2 altri articoli

Art. 13 Entsorgung

Die Entsorgung hat grundsätzlich über den nächstgelegenen Unterflurcontainer zu erfolgen.

F. Schlussbestimmunqen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem vorliegenden G estaltungsplan wird der Überbauungsplan 16.18 vom 6. August 1926 innerhalb des G estaltungsplangebietes aufgehoben.

Einverständniserklärunq

Die nachfolgenden aufgeführten G rundeigentüm er erklären sich mit dem Gestaltungsplan Axenstein sam t Beilagen einverstanden Parzellen-Nr.

G rundeigentüm er

C 1195

JUBAGIM M O

C 1200

JUBAGIM M O

3

Unterschrift