Überbauungsplan Zentrum
Piano d'utilizzazione speciale · Degersheim
Documento
- Numero
- 2010-8060
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Degersheim
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 24 feb 2009
- Approvato
- 11 giu 2010
- Pubblicato
- 3 mar 2009
- In vigore dal
- 11 giu 2010
Carta
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
11. Juni 2010
•
Baudepartement
M
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
x v V
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
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•
Gemeinderat Degersheim Hauptstrasse 79 9113 Degersheim
Gemeinde Degersheim: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Zentrum vom 20. Februar 2009
•
Überbauungsplan Zentrum vom 20. Februar 2009
•
Überbauungsplan Zentrum vom 9. Juni 2009 (Änderung aufgrund Einsprache im Rahmen der öffentlichen Auflage vom 3. März 1. April 2009)
•
Teilstrassenplan Zentrum vom 20. Februar 2009
Das Planungsgebiet liegt im Zentrum von Degersheim in der WG3- und teilweise in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die heute ortsplanerisch unbefriedigende Situation soll mit einer neuen Zentrumsüberbauung wesentlich verbessert werden. Gleichzeitig mit der geplanten Bebauung wird der Taabach geöffnet, die Werkstrasse aufgeho ben und ein Begegnungsplatz realisiert. Nach einer langen Planungsphase, zahlreichen Besprechungen und Begehungen, können die vorliegenden Erlasse mit folgenden Vorbehalten genehmigt werden: Naturgefahren Bezüglich Naturgefahren wurde, da für Degersheim noch keine umfassende Naturgefahrenab klärung vorliegt, eine punktuelle Gefahrenabklärung erarbeitet. Gemäss dieser Abklärung der Firma gruner+wepf Ingenieure AG, St.Gallen liegt der vorliegende Überbauungsplan in einem Bereich mit einer mittleren Gefährdung (Blau). Massgebender Gefahrenprozess ist eine Über schwemmung aufgrund des Taabachs. Bereits in dieser Abklärung sind Massnahmen angedacht und mit der Gemeinde abgesprochen worden. In Art. 7 des Überbauungsplans sind Objektschutzmassnahmen festgelegt.
10-2391 / 196470_63580
i
Eine Ergänzung ergibt sich zu Art. 7 Abs. 1: Die min. (Schutz-) Höhe von 811.95 m ü.M. gilt nicht überall. Im Bereich der Hausecke zur Tiefgarage beträgt die Höhe ca. 812.15 m ü.M. Die Schutzhöhe von 812.15 m ü.M. im Bereich der Garageneinfahrt bis zur nord-westlichen Ecke des geplanten Bauvorhabens ist einzuhalten. Die in Art. .7 Abs. 2 erwähnten Objektschutzmassnahmen sind zweckmässigen/veise frühzeitig mit der Gebäudeversicherung abzusprechen und festzulegen. Zu- und Wegfahrt Anlieferung Da für die Anlieferung die Gegenseite der Fahrbahn (Hauptstrasse) nicht benutzt werden darf, hat die Anlieferung über die Bahnhofstrasse zu erfolgen. Damit die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt, ist die Einhaltung der Auflage, dass die An lieferung lediglich ausserhalb der Öffnungszeiten zu erfolgen hat, sicherzustellen. Bachausbauprojekt Der Regierungsrat hat das Wasserbauprojekt bereits in einem früheren Verfahren genehmigt. Die Brücken über den Taabach wurden im selben Wasserbauverfahren bewilligt. Die notwen digen Arbeiten am Gewässer sind mit dem Tiefbauamt, Wasserbau abzusprechen. Teilstrassenplan Die Genehmigung für den notwendigen Teilstrassenplan vom 12. Mai 2010 liegt bei. Die Erlasse werden unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermes sensspielraumes genehmigt (Art. 3 Abs. 2 BauG). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Schutzhöhe von 812.15 m ü.M. im Bereich der Garageneinfahrt bis zur nord-westlichen Ecke des geplanten Bauvorhabens ist einzuhalten. 3. Die definitiv zu wählenden Massnahmen in Bezug zu Art. 7 Abs. 2 sind zweckmässiger weise frühzeitig mit der Gebäudeversicherungsanstalt festzulegen. 4. Da für die Anlieferung die Gegenseite der Fahrbahn (Hauptstrasse) nicht benutzt werden darf, hat die Anlieferung über die Bahnhofstrasse zu erfolgen. Damit die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt, ist die Einhaltung der Auflage, dass die Anlieferung lediglich ausserhalb der Öffnungszeiten zu erfolgen hat, sicherzustellen. 5. Die notwendigen Arbeiten am Gewässer sind mit dem Tiefbauamt, Wasserbau abzuspre chen. 6. Der Teilstrassenplan Zentrum wird mit Schreiben vom 12. Mai 2010 genehmigt (Beilage). 7. Die Gebühr für diese Verfügung inkl. für die Genehmigung des Teilstrassenplans beträgt Fr. 2'090.~. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt
Fr. Fr.
1'750.--(Teilzonen- und Überbauungsplan) 340.-
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinfor mation, einzureichen. 10-2391 / 196470_63580
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan Kopie Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Tiefbauamt Rechtsdienst
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Plan mit besonderen Vorschriften
195 ^
Legende Festlegungen
Umgrenzung Plangebiet Baulinie für Bauten Arkadenbaulinie
1912
v
Bachweg j
Baubereich A Baubereich B Baubereich C Baubereich Anlieferung Baubereich Vorbauten
Projekt Nr. 1.010.1.009/01
20. Februar 2009
Überbauungsplan Zentrum
U
*
/
1:500
Objektschutzmassnahmen
o
204 GH 826.20
Max. Gebäudehöhe in m.ü.M.
FH 829.05
Max. Firsthöhe in m.ü.M. Erschliessungsbereich Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Zu- und Wegfahrt Anlieferung Zu- und Wegfahrt Parkplatz
Vom Gemeinderat erlassen am:
2 4. FEB. 2009
Der Gemeindepräsident:
Zu- und Wegfahrt private Liegenschaften
Der Gemeinderatsschreiber 900
Parkplatz (Kunden + Besucher)
# 8 1 2 .5 4 3
Behindertenparkplatz Öffentliche Planauflage:
Qg ^
2009
—
01, APR. 2009
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:
] j,
Fussgängerbereich F
Jyp ji 2010
Umgebungsbereich U
Mit Ermächtigung der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Abgrenzung gegenüber der Strassenfläche
♦ ♦ ♦
Abgrenzung gegenüber Privatparzellen Fussgängerstege Grünbereich G
Hinweise
Klassierte Gemeindewege
ERR Raumplaner FSU SIA St.üallen I Herisau I Vv'il
e— e—e -
Strassenprojekt
Kirchgasse 16 | 9004 St. Gallen | T +4171 227 62 62 | [email protected]
Strassenkorrektion gemäss Strassenprojekt (Teilstrassenplan) Hochstämmiger Baum Baumgruppe Offenes Gewässer Eingedoltes Gewässer bestehend Umlegung Bacheindolung gemäss Wasserbauprojekt Ufermauer gemäss Wasserbauprojekt ® 812,543
Höhenkote in m.ü.M.
23400
A.
Art. 1
B.
Allgem eine Bestimmungen
Geltungsbereich
Art. 3
Der Überbauungsplan besteht aus dem Plan M 1:500, den Besonderen Vorschriften sowie dem Planungsbericht vom 20. Februar 2009.
Erschliessung
C.
Erschliessung
Art. 5
1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes erfolgt ausschliesslich über die bezeichne
1 Die Baubereiche legen Lage und Stellung der Hauptbauten, unabhängig von Grenz-, Gebäude-
ten Erschliessungselemente (Zu- und Wegfahrt Tiefgarage, Zu- und Wegfahrt Anlieferung, Zu- und
und Strassenabständen sowie Gebäudelänge, fest.
Art. 8
2 Die gewerbliche Anlieferung der Baubereiche A + B erfolgt ab der Sonneggstrasse über den Park
dem besseren Verständnis der Planung.
platz.
3 Sofern nachstehend und im Plan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kanto
3 Der Erschliessungsbereich dient den bezeichneten Zu- und Wegfahrten, der Anlieferung sowie
nalen Baugesetzes, des Baureglementes (BauR) und der Schutzverordnung der Gemeinde De-
der oberirdischen Parkierung. 4 Die im Plan bezeichneten Gemeindewege sind Bestandteil des Bauprojektes, respektive des
Art. 11 Umgebungsgestaltung
1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit,
1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ist im Baubewil
Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt
ligungsverfahren vorzulegen. 2 An den bezeichneten Stellen sind einheimische, hochstämmige Laubbäume respektive Baum gruppen zu pflanzen.
einer vorzüglichen ortsbaulichen und architektonischen Qualität ist bei der Material- und Farbwahl
3 An den bezeichneten Stellen „Abgrenzung gegenüber der Strassenfläche“ und „Abgrenzung ge
die kantonale Denkmalpflege anzuhören.
zur festgelegten Gebäude- respektive Firsthöhe zulässig. 4 Technisch notwendige Dachaufbauten dürfen die maximale Gebäude- respektive Firsthöhe über
Architektonische Gestaltung
2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. Zur Sicherstellung
ist durch Höhenkoten festgelegt. 3 Im Baubereich B und im Baubereich Anlieferung sind ein Vollgeschoss umfassende Bauten bis
gersheim.
Gestaltungsbestim m ungen
wird.
2 Im Baubereich A sind maximal 4 Vollgeschosse zulässig. Die maximale Gebäude- und Firsthöhe
bezeichneten Planelemente sowie die Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Der Bericht dient
genüber Privatparzellen“ ist der Fussgängerbereich mit geeigneten gestalterischen Massnahmen von der angrenzenden Strassenfläche respektive von den Privatparzellen abzugrenzen.
Art. 9 Dachgestaltung
schreiten. Sie sind möglichst zurückversetzt zur Aussenkante des Gebäudes und zusammenge
Strassen Projektes und sind gleichzeitig mit dem Strassenausbau respektive dem Bauprojekt zu
1 Alle Bauten im Plangebiet sind mit Flachdächern abzudecken.
fasst anzuordnen.
Art. 12 Fussgängerbereich F
erstellen.
Zweck Der Überbauungsplan bezweckt: a) eine ortsbaulich und architektonisch überzeugende Überbauung des Plangebietes mit Wohn-
Hauptbauten
Wegfahrt Parkplatz, Zu- und Wegfahrt private Liegenschaften).
2 Der Überbauungsplan gilt für das im Plan umgrenzte Gebiet. Alle in der Legende als Festlegung
Art. 2
D.
Überbauung
Art. 6
Art. 4 Parkierung
Nutzung
2 Die Flachdächer sind entweder als begehbare Dachterrassen zu konzipieren oder extensiv zu be
Der Fussgängerbereich dient als Dorfplatz und als Freifläche für öffentliche Anlässe. Er ist als Ort
grünen.
mit hoher Aufenthaltsqualität zu gestalten. Zulässig sind Anlagen zur Strassenmöblierung und Platzgestaltung, Zwei rada bstell plätze sowie Behindertenparkplätze im bezeichneten Bereich.
In den Baubereichen A und B ist das Erdgeschoss gewerblich zu nutzen.
1 Der nach Baureglement auszuweisende Parkplatzbedarf kann aufgrund guter Erschliessung für
und Gewerbebauten.
Fussgänger und Velofahrer sowie aufgrund von Mehrfachnutzungen wie folgt reduziert werden:
b) eine zweckmässige Erschliessung und Parkierung. c) die Sicherstellung einer angemessenen Gestaltung der Umgebung und des öffentlichen Raumes unter Berücksichtigung der Offenlegung des Taabaches.
Parkplätze für Arbeitsplätze:
- 20 %
Parkplätze für Besucher:
- 20 %
Parkplätze für Kunden:
- 40 %
Art. 7
1 An den im Plan bezeichneten Stellen sind Gebäudeöffnungen (Lichtschächte, etc.) erst ab einer Höhe von 811.95 m.ü.M. zulässig. 2 Bei der Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage sind Objektschutzmassnahmen gemäss der punktuellen
2 Die Parkplätze für Bewohner und Arbeitsplätze der Baubereiche A+ B sind unterirdisch in einer gemeinsamen Tiefgarage anzuordnen.
M l !I
E.
Objektschutzmassnahmen
Gefahrenabklärung des Ingenieurbüros grüner + wepf vom 16. Juli 2008 vorzusehen.
Umgebung
Umgebungsbereich U Der Umgebungsbereich dient den Parzellen 370 und 371 als privater Aussen raum.
Art, 10
Bachöffnung, Grünbereich G 1 Mit der Überbauung ist der Taabach innerhalb des Grünbereichs offenzulegen. 2 Innerhalb des Grünbereichs sind nur Anlagen im Zusammenhang mit dem Wasserbauprojekt so wie die im Plan bezeichneten Fussgängerstege zulässig. Zudem kann im Osten, entlang der Gren
3 Besucher und Kundenparkplätze der Baubereiche A + B sind oberirdisch anzuordnen. Sie sind
ze zum Fussgängerbereich F, ein 0.5 m breiter Schotterrasen erstellt werden, der punktuell auf
ausschliesslich in den im Plan bezeichneten Bereichen zulässig.
1.5 m erweitert werden darf.
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