Gestaltungsplan Spinnereiweg
Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen
Documento
- Numero
- 2014-0165
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- St. Gallen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 18 mar 2014
- Approvato
- 22 mag 2014
- Pubblicato
- 3 giu 2013
- In vigore dal
- 1 lug 2014
Carta
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement. Amt für Raumentwicklung und Geoinformation. Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Stadtrat Rathaus 9001 St.Gallen
22. Mai 2014
Geschäft Nr. 14-2395 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Gestaltungsplan Spinnereiweg
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Das Areal „Spinnerei“ liegt zwischen dem Spinnereiweg und der Heiligkreuzstrasse beim Bahnhof St.Eiden in St.Gallen und umfasst mehrere Parzellen von insgesamt 5‘291 m2. Es umfasst mehrere Rarzellen in der Gewerbe-Industriezone H18. Umgrenzt wird es von einer W ohn-Gewerbezone 4 im Westen, dem Bahnareal im Süden sowie einer GewerbeIndustriezone H18 im Norden und Osten. Die Raumwerk AG als Eigentümerin des Areals „Spinnerei“ in St.Fiden möchte einen Neubau mit Geschäftsnutzungen realisieren. Hierzu hat sie einen Studienauftrag in Konkurrenz unter vier Architekturbüros durchgeführt. Als Sieger ging das Projekt von Andy Senn hervor. Der vorliegende Gestaltungsplan basiert auf diesem Projekt. Nach Art. 2 BeV bezweckt der Gestaltungsplan die Erstellung eines Geschäftshauses mit städtebaulich und architektonisch vorzüglicher Gestaltung, er regelt auch die zweckmässige Erschliessung des Plangebietes. Der Erlass ist vorgeprüft worden. Die abschliessende Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehm igt werden kann.
14-2395 / 382577_94824 382577_94824
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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1400.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen __ — GenehrnTgter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG-OP
14-2395 Z 382577_94824.docx
Plan
r ü / Uz:
Stadt St.Gallen
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À
F0200
4
À
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~W 7284
Legende Festlegungen ■ ■ ■
Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbaute Hofbereich Vorplatzbereich
Gestaltungsplan 1:500 Spinnereiweg
Umgebungsbereich Anzahl Vollgeschosse GH666.60
FQ2Q2
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
max. Gebäudehöhe in m ü. M.
VA
Zu- / Wegfahrt Tiefgarage
(v)
Zweiradabstellplatz
@
Wendeplatz 10m LW Besucherparkplätze
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Stützmauer
er Stadtpräsident,’’
Am: 28. Mai 2013
öffentlicher Fuss- und Radweg
Im Namen des*Stadtrates: Der Stadtschreiber
Hinweise Strasse bestehend Öffentliche Auflage Vom: 03. Juni 2013 Bis: 03. Juli 2013
À
Hauszugang
646.70
Kote Umgebung in m ü. M.
o
Referenzpunkt in m ü. M. abzubrechende Bauten bestehende Bauten
Erlass Stadtrat
F5152
bestehende Abwasserkanäle
er Stadtpräsident
Am: 18. März 2014
650.857 iß
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement Am:
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung + Geoinformation
I2. MAI 20«
F6735
F0305HF Architektur
Andy Senn Architekt BSA SlA -fG m bH , Feldlistrasse 31 a, 9000 S tG allen
+41 71 272 80 20
Garten- und Landschaftsarchitektur
Peter W eber Architekturbüro, Favrestrasse 7, 9016 StG allen
+41 71 288 40 35
Planung
ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 S tG allen
+41 71 227 62 62
10
15
20
25m
s
Stadtplanungsamt 28. März 2014
F6730
hm hhm hw bbh
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
//
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Spinnereiweg gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat Der Stadtpräsident:
Am: 28. Mai 2013
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentliche Auflage Vom: 03. Juni 2013 Bis: 03. Juli 2013
Erlass Stadtrat Der Sutitpräsident
Am: 18. März 2014
l/CO,
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement Mit Ermächtigung^—' Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und.
Planung
ER R Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St.
nnformation
+41 71 227 62 62
Stadtplanungsamt 28. März 2014
St. Gallen | Gestaltungsplan Spinnereiweg | Besondere Vorschriften
Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Geset zes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vorschriften (BesV) sowie den Beilageplänen Nr. 1 - 5. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegung bezeichneten Planele mente, sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemen te und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung eines Gewerbehauses mit städte baulich und architektonisch vorzüglicher Gestaltung und regelt die zweckmässige Erschliessung des Plangebietes.
B
Erschliessung
Art. 3 Erschliessung
1 Die Erschliessung des Plangebietes hat über die im Plan bezeichneten Elemente zu erfolgen. 2 Der westlich gelegene Vorplatzbereich ist von motorisiertem Verkehr frei zu halten.
Art. 4 Parkierung
1 Die Parkierung hat mit Ausnahme der oberirdisch markierten Besucherparkplätze in einer Tiefgarage zu erfolgen. Es dürfen max. 120 Parkplätze in der Tiefgarage und max. 15 oberirdische Besucherparkplätze an der im Plan bezeichneten Stelle erstellt werden. 2 In der Tiefgarage und in den oberirdisch dafür bezeichneten Bereichen sind genü gend gedeckte Zweiradabstellplätze zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen.
Art. 5 Fahrtenzahl
1 Die Anzahl Fahrten ist während der Spitzenstunde von Montag bis Freitag (17.0018.00 Uhr) im Durchschnitt auf maximal 130 Fahrten (Zu- und Wegfahrten zusam men) pro Stunde begrenzt. 2 Die Verkehrsmenge kann durch das Tiefbauamt der Stadt St.Gallen zu Lasten der Bauherrschaft durch Zählungen (pro Jahr max. 1 Überprüfung à 2 Wochen) überprüft werden. Bei der erstmaligen Überschreitung der Fahrtenzahl wird zu Lasten des Grundeigentümers eine permanente Zahlstelle eingerichtet.
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St. Gallen | Gestaltungsplan Spinnereiweg | Besondere Vorschriften
3 Bei einer Überschreitung der festgelegten Fahrtenmenge sind zur Einhaltung resp. Reduktion der Fahrtenmenge geeignete Massnahmen vorzusehen. Diese werden durch die Eigentümerin der Parkierungsanlage in Absprache mit dem Tiefbauamt der Stadt St.Gallen vorgenommen. Haben diese Massnahmen nicht den gewünschten Erfolg, werden geeignete zweck- und verhältnismässige Massnahmen durch die zuständige Behörde verfügt. Die Eigentümerin trägt die Kosten dieser Massnahmen. Vorbehalten bleibt die Durchführung der rechtlichen Verfahren.
C
Überbauung
Art. 6 Grundfläche Hauptbaute
1 Die Grundfläche Hauptbaute legt die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Baute fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximalen Gebäudehöhen (GH) in m ü.M definiert. 2 Die Anzahl der Vollgeschosse ist gemäss den Angaben im Plan zu realisieren. 3 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig; Unterschreitungen der Grundflächen- und Höhenangaben sind zulässig, sofern dadurch die Charakteris tik sowie die städtebaulich vorzügliche Qualität der Hauptbaute gewahrt bleibt. 4 Unterirdische Bauten inklusive Fundationsbauwerke haben, analog der oberirdi schen Hauptbaute, zum Spinnereiweg einen Abstand von mind. 4.1 m einzuhalten. Während der Bauphase ist dem Schutz der Steinachdole ausreichend Beachtung zu schenken.
Art. 7 Hofbereich
Die Hofbereiche sind begehbar zu gestalten.
D
Gestaltung
Art. 8 Architektonische Gestaltung
1 Baute und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung untereinander wie im Bezug zur Umgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baubewilli gungsverfahren ist ein Konzept zur Materialisierung und Farbgebung vorzulegen. Zudem kann eine Bemusterung im Massstab 1:1 verlangt werden. 2 Die Fassaden sind allseitig in einem gleichmässigen Raster mit grossformatigen, hochwertigen Sichtbeton-Elementen zu gestalten. Erd- und Obergeschosse haben gleichmässige Fensterformate aufzuweisen.
Art. 9 Dachgestaltung
1 Die Hauptbaute ist mit einem Flachdach zu versehen. Nicht begehbare Flachdach bereiche, mit Ausnahme des Bereichs mit der im Plan bezeichneten Kote GH 652.75, sind extensiv zu begrünen. Die Detailgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. 2 Aufbauten sowie Anlagen, die technisch oder zur Nutzung von erneuerbaren Ener gien erforderlich sind, sind gestattet und möglichst zusammenzufassen.
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St. Gallen I Gestaltungsplan Spinnereiweg | Besondere Vorschriften
Art. 10 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem auf Gebäude und Nutzung abgestimm ten Gestaltungskonzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. 2 Innerhalb des bezeichneten Umgebungsbereichs sind mit Ausnahme von Sitz plätzen, Fusswegen, Stützmauern und erforderlichen technischen Anlagen keine weiteren oberirdischen Bauten und Anlagen zulässig.
Art. 11 Stützmauern
Entlang der im Plan eingetragenen Linie dürfen Stützmauern bis max. 0.6 m Höhe in Erscheinung treten. Stützmauern sind qualitativ hochwertig zu gestalten.
Art. 12 Reklameanlagen und Beschriftungen
Die Reklamegestaltung ist auf die Architektur abzustimmen und muss eine vorzügli che Gesamtwirkung erzielen. Sie ist als Gesamtkonzept in einem separaten Bauge such einzureichen.
E
Verschiedenes
3 altri articoli
Art. 13 Sicherheit
1 Gemeinschaftlich zugängliche Bereiche (beispielsweise Zu- und Eingangsbereiche, Treppenhäuser, Fusswege, Tiefgaragen) sind übersichtlich zu gestalten und gut zu beleuchten. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept zum Freiraum und zur Tiefgarage einzureichen.
Art. 14 Ökologie
Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungsgestaltung ist standorttypische Flora und Fauna zu berücksichtigen.
Art. 15 Energie
1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die Überbauung zusammen mit den Baugesuchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept einzureichen, in dem auch die Art der Wärmeproduktion und -Versor gung festgelegt wird. 2 Der Neubau ist an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen anzuschliessen. Die Anschlusspflicht entfällt, falls die Wärmeversorgung monovalent auf ErdsondenWärmepumpenbasis erfolgt. 3 Die Bauten sind im MINERGIE - Standard zu erstellen, der zum Zeitpunkt der Bau gesuchseingabe gültig ist. Sollten die Bauten nicht im MINERGIE P ECO Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, welche kostenmässigen
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St. Gallen | Gestaltungsplan Spinnereiweg | Besondere Vorschriften
Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden. Werden die Bauten im MINERGIE P-ECO Standard ausgeführt, entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Energiekonzeptes. 4 Das Flachdach mit der im Plan bezeichneten Kote GH 666.70 ist derart auszuge stalten, dass es für Photovoltaikanlagen ohne weiteren baulichen Aufwand nachge rüstet werden kann.
Einverständniserklärung Die nachfolgend aufgeführte Grundeigentümerin erklärt sich mit diesem Gestaltungs plan einverstanden:
Parz.-Nr. Grundeigentümerin F0195 F0196 F0197 F3363 F5603
Raumwerk AG Romanshornerstr. 29 8580 Amriswil
F0198
Politische Gemeinde St. Gallen Rathaus 9001 St. Gallen
Unterschrift
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