Gestaltungsplan Seniorenwohnsitz Singenberg

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
2014-0166
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
1 lug 2014
Approvato
28 lug 2014
Pubblicato
26 ago 2013
In vigore dal
1 set 2014

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartem ent, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Stadtrat Rathaus 9001 St.Gallen

28. Juli 2014

Geschäft Nr. 14-4037 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Seniorenwohnsitz Singenberg

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Das Grundstück Nr. C 4728 mit dem Altersheim Singenberg befindet sich weitgehend in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA). Ein Streifen entlang der Rorschacherstrasse ist der Grünzone Freihaltung zugewiesen. Westlich der bestehenden Baute soll ein Ergänzungsbau entstehen, der das Raumange­ bot dieses Seniorenwohnsitzes erweitert. Es handelt sich sowohl städtebaulich und archi­ tektonisch als auch aus Sicht des Ortsbild- und Umgebungsschutzes um eine anspruchs­ volle Situation, weshalb zur Lösungsfindung ein Varianzverfahren (Studienauftrag) durch­ geführt wurde. Der Gestaltungsplan stellt auf Basis des Siegerprojekts eine städtebaulich und architektonisch vorzügliche Gestaltung, die Integration des Gebäudes in der Park­ landschaft sowie die Erschliessung des Plangebiets sicher. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

14-4037 / 389983_96466 389983_96466

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1540.-. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr.

1'200.-

Tiefbauamt

Fr.

3 4 0 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

V

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan Kopie

PP-KA TBA-RD AREG-OP

14-4037 /3 89 98 3 ,9 6 4 6 6

Plan

/

CI 398

Legende

Stadt St.Gallen C1404

Festlegungen Umgrenzung Plangebiet C28Q8

Grundfläche Ergänzungsbaute Baubereich Passerelle

Gestaltungsplan 1:500 Seniorenwohnsitz Singenberg

GH 686.00

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Max. Gebäudehöhe in m ü. M. Max. Anzahl Vollgeschosse Max. Umgrenzung Untergeschoss Vorplatzbereich Erschliessungsfläche

C1402 gemäss Art, 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Erweiterung Strassenfläche

VA

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Richtungspunkt Wegverbindung

DerÄtadtpräsident:

Am: 20. August 2013

Parkbereich Erhalt Blutbuche

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber C1371

Baum

erhalten

Baum

Fällung möglich mit Ersatz

Baum

Ersatz-, Neu- oder Umpflanzung

Umpflanzung Blutbuche

Öffentliche Auflage Vom: 26. August 2013 Bis: 25. September 2013

X:A A

\

/

Umpflanzung/Ersate / Magnolie

‘

GH 686.00 C0974

661.00

Ersatz Blutbuche

Erlass Stadtrat

\

X \

räsident

Am: 01. Juli 2014

/

XXV/ \

/

C4728

Hinweise C2787

Gebäude bestehend

E rsa tz#

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

C2789

Blutbuche

\

Gebäude im Inventar schütze nswerter Bauten EG 661.00

Neupflanzung

C1369

►

o

Genehmigung Baudepartement Am:

2 8. JULI 2014

T

pEg

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x A Mit Ermächtigung: V \ D e r Leiter des/Amtes für Raumentwicklung + Geoinformation

Erdgeschosskote in m ü. M. Hauszugang Baum bestehend Bushaltestelle bestehend

"2-

V.

C1238 C1237

z

Zweiradabstellplatz bestehend

o

Referenzpunkt m ü. M. Stützmauer

Architektur

ANDY SENN ARCHITEKT BSA SIA | GmbH, Feldlistrasse 31a, 9000 St. Gallen

+41 71 272 80 20

Landschaftsarchitektur

PETER WEBER GARTEN- UND LANSCHAFTSARCHITEKTUR, Favrestrasse 7, 9016 St. Gallen

+41 71 288 40 35

Planung

ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

+41 71 227 62 62

10

15

20

25m

a

C2805

Zonengrenze gemäss Zonenplan

Stadtplanungsamt 02. Juni 2014

CI 234 C2797 C1244

C1243

C1236

besondere Vorschriften

Stadt St. Ga Ilen

//

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Seniorenwohnsitz Singenberg gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: 20. August 2013

D6r Stadtpräsident:

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentliche Auflage Vom: 26. August 2013 Bis: 25. September 2013

Erlass Stadtrat ;r Stadtpräsident

Am: 01. Juli 2014

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement Am:

2 8. JULI 2014

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

/vcuo Planung

ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 1 6 ,9 0 0 4 St. Gallen

+41 71 227 62 62

Stadtplanungsamt 02. Juni 2014

I

St.Gallen | Gestaltungsplan Seniorenwohnsitz Singenberg | Besondere Vorschriften

A

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Geset­ zes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) sowie der Bauord­ nung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 1 bis 11. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegung bezeichneten Planele­ mente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung eines Ergänzungsbaus zum bestehen­ den, schützenswerten Gebäude „Seniorenwohnsitz Singenberg“ mit städtebaulich und architektonisch vorzüglicher Gestaltung sowie vorzüglicher Integration in den Park und regelt die zweckmässige Erschliessung des Plangebiets.

B

Erschliessung

Art. 3 Erschliessung

1 Die strassenmässige Erschliessung des Plangebiets hat ab der Hinteren Singenbergstrasse in die Tiefgarage an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen. 2 Die Strassenfläche der Hinteren Singenbergstrasse ist an den bezeichneten Stellen zu erweitern.

Art. 4 Parkierung

1 Die Parkierung für die Ergänzungsbaute hat vollumfänglich in einer Tiefgarage zu erfolgen. Es dürfen maximal 30 Parkplätze in der Tiefgarage erstellt werden. Die mi­ nimale Anzahl an behindertengerechten Parkplätzen ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 2 Sämtliche Parkplätze in der Tiefgarage sind fest zu vermieten. 3 Die Zweiradabstellplätze für das Personal und die Bewohner sind in der Tiefgarage zu erstellen. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ist im Baubewilligungsverfah­ ren festzulegen.

Art. 5 Vorplatzbereich

Der Vorplatzbereich dient der fussläufigen Erschliessung der Ergänzungsbaute, als Vorfahrt sowie als Notzufahrt. Bauten und Anlagen sind - mit Ausnahme von Sitzmög­ lichkeiten und nicht gedeckten Zweiradabstellplätzen - nicht erlaubt.

Seite 2

I

St.Gallen | Gestaltungsplan Seniorenwohnsitz Singenberg | Besondere Vorschriften

Art. 6 Richtungspunkt Wegverbindung

Der Raum zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist für eine neue Wegverbindung zwischen der Rorschacher Strasse und dem Vorplatzbereich freizu­ halten. Die Breite der Wegverbindung hat mindestens 2 m zu betragen.

C

Überbauung

Art. 7 Grundfläche Ergänzungsbaute

1 Die Grundfläche der Ergänzungsbaute legt die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Baute fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässi­ ge Anzahl Vollgeschosse und die maximale Gebäudehöhe (GH) in m ü.M. definiert. Attikageschosse sowie Vorbauten und Erker sind nicht erlaubt. 2 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig; Unterschreitungen der Grundflächen- und Höhenangaben sind zulässig, sofern dadurch das charakteris­ tische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Ergänzungsbaute in sich und zum bestehenden Hauptbau gewahrt bleibt.

Art. 8 Baubereich Passerelle

1 Der Baubereich Passerelle legt die maximale horizontale Ausdehnung der Verbin­ dungbaute zwischen der Ergänzungsbaute und dem bestehenden Hauptbau fest. 2 Die Passerelle darf eine Höhe von maximal 4 m aufweisen und hat das zweite Obergeschoss der Ergänzungsbaute mit dem ersten Obergeschoss des bestehen­ den Hauptbaus zu verbinden. Zwischen dem gestalteten Terrain und der Passerelle hat die lichte Höhe mindestens 5.5 m zu betragen.

Art. 9 Umgrenzung Untergeschoss

1 Unterirdische Bauten sind ausschliesslich im bezeichneten Bereich zulässig. 2 Im Parkbereich ist eine Überdeckung mit durchwurzelbarem Substrat von mindes­ tens 0.5 m vorzusehen. Der Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. Im Bereich über der Tiefgaragenrampe kann die Mindestüberdeckung unterschritten werden.

D

Gestaltung

Art. 10 Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung in Abstimmung auf die bestehende schützenswerte Baute eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Konzept zur Materialisierung und Farbgebung vorzulegen. 2 Der Baukörper ist mit einheitlicher Materialisierung in eingefärbtem Sichtbeton aus­ zuführen. Für die Fensterrahmen ist Holz oder Holz-Metall zu verwenden.

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Art. 11 Dachgestaltung

1 Die Ergänzungsbaute ist mit einem extensiv begrünten Flachdach zu versehen. Dabei sind die Anforderungen der SIA-Norm 312 einzuhalten. Die Detailgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. 2 Aufbauten oder Anlagen, die technisch, betrieblich oder zur Nutzung von erneuer­ baren Energien erforderlich sind, sind möglichst zusammenzufassen.

E

Umgebung

Art. 12 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebung ist so zu gestalten, dass eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. Sie hat sich vor allem an der historisch gewachsenen Parkgestaltung zu orien­ tieren und dafür zu sorgen, dass mit einem langlebigen Gehölzbestand eine adäqua­ te und nachhaltige Rahmenbepflanzung erreicht wird. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein detaillierter Umgebungsgestal­ tungsplan einzureichen.

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Art. 13 Parkbereich

1 Der Parkbereich ist als ein in die Gesamtanlage integrierter Park zu gestalten. Er dient zusätzlich als Aussenraum sowie der fussläufigen Erschliessung des Senioren­ wohnsitzes. 2 Es sind ausschliesslich Anlagen zulässig, welche dem Park, dem Aufenthalt, der fussläufigen Erschliessung sowie als Notausstieg der Tiefgarage dienen. Parkwege sind chaussiert auszugestalten.

Art. 14 Bäume

1 Der im Plan bezeichnete Baum (Blutbuche | Fagus sylvatica 'Atropunicea') ist zu erhalten. 2 Die bezeichneten Bäume (Eiben | Taxus baccata sowie Blutbuche | Fagus sylvatica ,Atropunicea ) dürfen gefällt werden, sind jedoch im Nahbereich zu ersetzen. 3 An den bezeichneten Stellen sind Neu-, Ersatz- bzw. Umpflanzungen vorzuneh­ men. Die genaue Standortwahl erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

F

Umwelt

Art. 15 Sicherheit

Für die Bereiche gemäss Art. 52 Bauordnung ist im Baubewilligungsverfahren ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept einzureichen.

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Art. 16 Seite 5

Energie 1 Die Baute ist mit einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung aus­ zustatten. Es sind zumindest die geltenden Anforderungen des Minergie-Standards (exkl. Zertifikat) zu erreichen. Für die Konzipierung ist das städtische Amt für Umwelt und Energie möglichst frühzeitig einzubeziehen. 2 Die Baute ist an das Wärmenetz der Stadtsäge anzuschliessen.

Einverständniserklärung Die nachfolgend aufgeführte Grundeigentümerin erklärt sich mit diesem Gestaltungs­ plan einverstanden:

Parz-Nr. Grundeigentümerin C4728

Ortsbürgergemeinde St.Gallen Stadthaus Gallusstrasse 14 9000 St.Gallen

In ffin e fn J e s Bürgerrates St. Gallen Der Präsident :

Der R atsschreiber :