Überbauungsplan Lessingstrasse / Wartensteinstrasse

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
2016-0165
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
5 lug 2016
Approvato
9 dic 2016
Pubblicato
15 ago 2016
In vigore dal
1 gen 2017

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartem ent

Baudepartem ent, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen____________________

A post

9. Dezember 2016

Stadtrat St. Gallen Poststrasse 28 9001 St. Gallen

Geschäft Nr. 16-6625 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Überbauungsplan Lessingstrasse / Wartensteinstrasse

Das Planungsgebiet umfasst die in der Wohnzone W2a gelegenen Grundstücke F0537, F3232 F3886, F3887, F3286 sowie F0539. Der Überbauungsplan bezweckt eine städte­ baulich und freiräumlich gute Überbauung des Planungsgebietes ^ s s in g -, Wartenstein-, Gerhaldenstrasse unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation (vgl. Art. 2 BVo). Der Überbauungsplan soll die Erschliessung regeln sowie in einem Gebiet mit schwieri­ gen Parzellenstrukturen eine "sinnvolle" Verdichtung zulassen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Der Erlass kann daher nur unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zu­ stehenden Ermessensspielraumes genehmigt werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif fur die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1100.-.

16-6625 / 504965_115483.docx 504965_115483.docx

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Sträuss.

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

i-RA, AREG-OP

16-6625 /5 0 4 9 6 5 _ 1 15483

Plan

Stadt St.Gallen

/

Legende Festlegungen <0

Überbauungsplan 1:500 Lessingstrasse

Umgrenzung Plangebiet

IWartensteinstrasse

Grundfläche für Hauptbauten A-E

gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

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Sockelbaulinie

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Grundfläche Vorbauten

Am: 29.April 2014 / 27.Mai2015 / 05.Juli 2016

Der Stadtpräsident

Erschliessungsfläche

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage ? GH 699.60

Öffentliche Auflage

Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudehöhe in m ü. M. Spielplatz

Vom: 12.Mai 2014 / OUuni 2015 / 15.August 2016 Bis: 11.Juni 2014 / 01.Juli 2015 / 14.September 2016

Umgebungsbereich

<,9 HAUSA

Erlass Stadtrat

Sockelmauer Baum wird gefällt

%

Am: 17.November 2015 / 25.0ktober 2016

Der Stadtpräsident

Veioabstellfläche Besucher

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

GH 699.60

Besucherparkplätze

%

Parkplätze für Haus E ( Besucher + Bewohner)

Am:

Erschliessungsfläche Autolift

687.76 m ü. M.

Genehmigung Baudepartement

%

Wartensteinstrasse

Nebenbaute Autolift

Ermächtigung: r Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

0 9. DEZ. 2016

Hinweise

Abzubrechende Bauten und Anlagen Bestehende Baute Planung:

Senn Resources AG Baumschlager Hutter GmbH

Davidstrasse 38 Unterlettenstrasse 14

9001 St. Gallen 9443 Widnau

071 / 227 30 10 071 / 720 00 50

<9

Referenzpunkt in m ü. M. neue Grundstücksgrenze

0

5

10

15

20

25m

%

Stadtplanungsamt November 2016

Hauseingang Vorplatzbereich best. Einzelgaragen

besondere Vorschriften

Stadt St. Gallen

//

Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Lessingstrasse/ Wartensteinstrasse gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: 29. April 2014 / 27. Mai 2015 / 5. Juli 2016

Der Stadtpräsident Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

Öffentliche Auflage Vom: 12. Mai 2014 /1 . Juni 2015 /15. August 2016 Bis: 11. Juni 2 0 1 4 /1 . Juli 2015 /14. September 2016

Erlass Stadtrat Am: 17. November 2015 / 25. Oktober 2016

Der Stadtpräsident Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: - f e

Genehmigung Baudepartement Am:

Planung:

Mit Ermächtigung: Leiter des Amtes für entwicklung und information

0 9. DEZ. 2016

Senn Resourœ Baumschlaeér Hutter GmbH

e

Davidstrasse 38 Unterlettenstrasse 14

9001 St. Gallen 9443 Widnau

071 / 227 30 10 071 / 720 00 50

Stadtplanungsam t Novem ber 2016

A.

Art. 1 Allgemeines

Geltungsbereich 1 Die nachfolgenden besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Plangebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften und den Beilageplänen. 3 Alle in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Plan­ elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planele­ mente sind richtungsgebend.

Art. 2 Ziel, Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt die städtebaulich und freiräumlich gute Über­ bauung des Planungsgebietes Lessing-, Wartenstein-, Gerhaldenstrasse unter Be­ rücksichtigung der ortsbaulichen Situation.

B.

Art. 3 Erschliessung und Parkierung

Erschliessung 1 Die Erschliessung des Plangebietes erfolgt über die im Plan bezeichneten Flä­ chen. 2 Die Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage hat über die im Plan bezeichnete Stelle zu erfolgen.

Art. 4 Parkierung

1 Die Autoabstellplätze für die Bewohnerinnen und Bewohner der Baubereiche A-C sind in der Tiefgarage anzuordnen. Die Besucherparkplätze sind nur oberirdisch zu­ lässig. 2 Die genaue Anzahl der erforderlichen Autoabstellplätze (inklusive Behindertenab­ stellplätze) sowie Veloabstellplätze sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 3 Wird die bestehende Hauptbaute D in Richtung Südosten erweitert, sind 6 der ins­ gesamt 10 bestehenden Einzelgaragen sowie die dazugehörigen Vorplatzbereiche aufzuheben. Die Einzelgaragen können als unterirdische Räume weitergenutzt wer­ den und dürfen bis an den ordentlichen Strassenabstand von 3.0 m erweitert wer­ den. Strassenseitig ist der ursprüngliche Terrainverlauf (Böschung) wieder herzu­ stellen und zu bepflanzen. Die aufgrund der Aufhebung der Einzelgaragen und der Erweiterung der Hauptbaute D zusätzlich notwendigen Autoabstellplätze sind in der Tiefgarage anzuordnen.

4 Wird die bestehende Hauptbaute D abgebrochen und neu erstellt, sind sämtliche Einzelgaragen inkl. dazugehöriger Vorplatzbereiche aufzuheben und die Parkplätze gesamthaft in der Tiefgarage zu erstellen. Strassenseitig ist der ursprüngliche Ter­ rainverlauf (Böschung) wieder herzustellen und zu bepflanzen. 5Die Autoabstellplätze der Hauptbaute E für Bewohnerinnen und Bewohner können an der im Plan bezeichneten Stelle oberirdisch angeordnet werden, falls keine eige­ ne Tiefgarage mit Autolift erstellt wird und solange die Hauptbauten B und C nicht realisiert werden. Wird der primäre Hauseingang der Hauptbaute E an der Ostfas­ sade angeordnet, kann die ganze Erschliessungsfläche der Hauptbaute E als Park­ platz genutzt werden. Zusätzlich kann für diesen Fall die Veloabstellfläche an diesen Hauseingang verlegt werden. 6 Mit der Erstellung der Tiefgarage für die Hauptbauten B und C sind auch die Auto­ abstellplätze der Hauptbaute E, mit Ausnahme von einem Besucherabstellplatz, un­ terirdisch anzuordnen. Die genaue Zahl der erforderlichen Autoabstellplätze wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 7 Für die umliegenden Grundstücke können im Sinne einer gemeinschaftlichen Parkierungsanlage maximal 18 zusätzliche Parkplätze in der Tiefgarage erstellt werden. 8 Die Veloabstellplätze sind in der Tiefgarage, in den bestehenden Einzelgaragen sowie in den Kellergeschossen anzuordnen. Für die Besucher sind bei den Hauszu­ gängen an den im Plan bezeichneten Stellen Veloabstellplätze zu erstellen.

C.

Art. 5 Überbauung

Grundfläche Hauptbauten A-E 1 Die Grundflächen für Hauptbauten A-E legen Lage und Stellung sowie die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Bauten fest. Die maximale Höhenausdeh­ nung wird mittels maximaler Gebäudehöhe (GH) in m.ü.M. sowie durch die Festle­ gung der maximal zulässigen Anzahl Vollgeschosse geregelt. 2 Über den Vollgeschossen ist bei den Hauptbauten A-C und E kein Dachgeschoss (Attika oder Schrägdach) zulässig. Bei der Hauptbaute D darf die maximale Gebäu­ dehöhe in m.ü.M. durch die Erstellung eines Dachgeschosses überschritten werden. Bei der Hauptbaute E ist anstelle von drei Vollgeschossen (ohne Dachgeschoss) auch eine Baute mit zwei Vollgeschossen und einem symmetrischen, giebelständi­ gen Satteldach zulässig. Dabei darf die maximale Gebäudehöhe in m.ü.M. mit dem First überschritten werden. 3 Kleine An- und Nebenbauten sind mit Ausnahme der im Plan bezeichneten Ne­ benbaute Autolift nicht zulässig. 4 Beim Hauptbau A ist im Bereich der Sockelbaulinie die Freilegung der Fassade auf der ganzen Höhe des Sockelgeschosses zulässig.

Art. 6 Grundfläche Vorbauten

Innerhalb der Grundflächen Vorbauten dürfen Gebäudeteile in Form von Loggien, Baikonen und Treppenhäusern erstellt werden.

Art. 7 Grundfläche Nebenbaute Autolift

Die Grundfläche Nebenbaute Autolift legt die Lage und Stellung sowie die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Baute fest. Die Nebenbaute darf ab Niveau Strasse eine Höhe von 4 Meter nicht überschreiten.

Art. 8 Architektonische Gestaltung

Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwir­ kung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. Bei der Hauptbaute E ist auf eine besonders sorgfältige und gute Ge­ staltung der Süd- und Ostfassade zu achten. Die Westfassade der Nebenbaute Au­ tolift ist zu begrünen.

D.

Art. 9 Umgebung

Umgebungsgestaltung 1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem auf die Bauten und die angrenzenden Aussenräume abgestimmten Gesamtkonzept zu erfolgen und ist bei einer etappierten Überbauung für den jeweiligen Baubereich und dessen Umgebung im Baubewil­ ligungsverfahren vorzulegen. 2 An den im Plan bezeichneten Stellen ist ein Spielplatz zu realisieren. 3 Für Baum- und Gehölzpflanzungen im Bereich über den Untergeschossen wird eine Mindestbodenüberdeckung von 60cm (Gehölze und Sträucher) resp. 80 cm (Bäume) verlangt. 4 Die im Plan eingezeichnete Sockelmauer ist ortsbild- und quartiertypisch sowie in einer qualitätsvollen Materialisierung auszuführen. Die max. sichtbare Höhe beträgt 1.80 m.

E.

Umwelt / Verschiedenes

Art. 10 Energie

1 Die Bauten sind mit einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung auszustatten. Es sind zumindest die geltenden Anforderungen des MinergieStandards (exkl. Zertifikat) zu erreichen. Für die Konzipierung ist das städtische Amt für Umwelt und Energie möglichst frühzeitig einzubeziehen.

2 Der Anschluss der Bauten an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen ist vorzunehmen, sobald der Erschliessungsstand dies ermöglicht und der Anschluss wirtschaftlich tragbar ist. Eine Übergangslösung ist technisch und betrieblich auf ei­ nen zukünftigen Fernwärmeanschluss auszurichten. Für die Konzipierung sind die Stadtwerke möglichst frühzeitig einzubeziehen.

Art. 11 Ökologie

1 Bauten, Anlagen und die Umgebung sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. 2 Bei Neubauten sind Flachdächer, wo nicht begehbar, extensiv zu begrünen. Dabei sind die Anforderungen der SIA Norm 312 einzuhalten. Die Detailgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.

Art. 12 Sicherheit

Für die Bereiche gemäss Art. 52 BO ist im Baubewilligungsverfahren ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept einzureichen.