Gestaltungsplan Haggenstrasse / Wolfgangstrasse

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
2017-0161
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
28 apr 2016
Approvato
23 feb 2017
Pubblicato
11 gen 2016
In vigore dal
1 apr 2017

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

B au d ep a rtem e n t, Am t fü r R aum entw icklung und G e oinform ation, Läm m lisbrunnenstrasse 54 , 90 01 St.G a lle n

23. Februar 2017

A-Post Stadtrat St. Gallen Poststrasse 28 9001 St. Gallen

Geschäft Nr. 17-918 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Haggenstrasse/Wolfgangstrasse

.

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Teilaufhebung Überbauungsplan Haggen-Hinterberg

Das 10‘664 m2 grosse Planungsgebiet umfasst die Parzelle W3515 in der Kernzone K4 (südlicher Teil) und teilweise in der Wohnzone W3 (nördlicher Teil). Nach Art. 2 BVo be­ zweckt der Gestaltungsplan "die Erstellung von vier Wohnhäusern sowie einem Gebäude fü r Wohnen, Gastronomie, Verkaufs- und Dienstleistungsnutzungen an d e r Kreuzung Haggen-A/Volfgangstrasse. Sämtliche Bauten sollen in konzentrierter Bauweise mit städ­ tebaulich, architektonisch und freiräumlich vorzüglicher Gestaltung erstellt sowie vorzüg­ lich in die Umgebung eingebettet werden. Weiter regelt der Gestaltungsplan die zweck­ mässige Erschliessung und Parkierung. " Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan wird innerhalb seines Geltungsbereichs der beste­ hende Überbauungsplan Haggen-Hinterberg vom 1. Dezember 1969 aufgehoben. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.

Der Gestaltungsplan Haggenstrasse/Wolfgangstrasse wird genehmigt.

2.

Mit dem Gestaltungsplan wird innerhalb seines Geltungsbereichs der bestehende Überbauungsplan Haggen-Hinterberg vom 1. Dezember 1969 aufgehoben.

3.

Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘5 40 .-. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr.

T 4 0 0 .-

Amt für Umwelt und Energie

Fr.

1 40 .-

1 7 -9 1 8 / 5 1 7 0 1 3 _ 1 17 43 9 5 1 7 0 1 3 _ 1 1743 9

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Straus;

B e ila g e n ^ " Geßehrfiigte Erlasse ■Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

17 -91 8 / 5 1 7 0 1 3 ,1 1 7 4 3 9

2/2

Plan

W2893

Stadt St. Gallen

//

Festlegungen W2895 Umgrenzung Plangebiet

W3142

Gestaltungsplan 1:500 Haggenstrasse IWolfgangstrasse

(Art.1)

Überbauung

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W3114

Boppartshof

Grundfläche Hauptbaute mit 3 Vollgeschossen

(Art. 9)

Grundfläche Balkon

(Art. 10)

Grundfläche Attikageschoss

(Art. 11)

Max. Anzahl Vollgeschosse

(Art. 9)

Max. Gebäudehöhe in m ü. M.

(Art. 9)

Umgebungsbereich

(Art. 16)

Aussenbereich Café

(Art. 17)

Inkl. Teilaufhebung des bestehenden Überbauungsplans Haggen-Hinterberg vom 01. Dezember 1969

GH 693.50

S 669.88

W1867

W3115

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Am: 15. Dezember 2015 / 08. November 2016

Erschliessungsbereich öffentlich

W0725

Der S

Erschliessungsbereich privat

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage

(Art. 3)

VA

Zu- und Wegfahrt Plangebiet

(Art. 3)

Parkierungsbereich Besucher

(Art. 5)

Parkierungsbereich Kunden

(Art. 5)

Haggen

J

Öffentliche Auflage

VA

Trottoirbereich

Vom 11. Januar bis 10. Februar 2016

(V)

Vom 14. November bis 14. Dezember 2016

ISP)

W0726

Erlass Stadtrat

o —1>

Der Sradtprägident

Am: 28. April 2016/24. Januar 2017

W5093

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement

Am:

W3060

6H ST.ß

2 3. FEB. 2017

676.01

@

Mit Ermächtigung. es für Raumentwicklung + Geoinformation Der Leiter

Veloabstellplätze

(Art. 5)

Spielplatz

(Art. 20)

Richtungspunkt Fussweg

(Art. 6)

Richtungspunkt Notzufahrt

(Art. 7)

Freihaltebereich

(Art. 18)

Gehölzabstandslinie

(Art. 19)

Baum

(Art. 16)

W0728

W2987

W3515 Architektur

Holzer Kobler Architekturen, Ankerstrasse 3, 8004 Zürich

* 4 1 44 241)5200

Landschaftsarchitektur

Hager Partner AG, Bergstrasse 50, 8032 Zürich

+41 44 266 30 30

Planung

ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004-8LGallen

+41 71 227 62 62

W3682

Hinweise Bestehende Bauten EG: 682.10

EG Kote in m ü. M.

679.736

W0729

Stadtplanungsamt 07. Oktober 2016

Höhenkurven Äquidistanz 1m

W3698

— — -

Stockgrenze

►

Hauszugang

▻

Gewerbezugang

(H)

Bushaltestelle Projekt Referenzpunkt in m.ü.M.

W3724

Geschützte Gehölzgruppe gemäss Art. 61 BO

W3580

Schlösslihangbach Knotensichtweite Richtungspunkt Fussweg mit Anschluss zum nördlich liegenden Quartier

W0384

W3679

W3511

W0721

W4118 W359 W3512

Amtlic

il

ermfessung LV03: Stand

2013, Vermessungsamt St. Gallen

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Haggenstrasse

//

IWolfgangstrasse

Inkl. Teilaufhebung des bestehenden Überbauungsplans Haggen-Hinterberg vom 01. Dezember 1969

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: 15. Dezember 2015 / 08. November 2016

Der Stadtpräsident:

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentliche Auflage Vom 11. Januar bis 10. Februar 2016 Vom 14. November bis 14. Dezember 2016

Erlass Stadtrat Am: 28. April 2016 / 24. Januar 2017

D erS

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung ui

Planung

ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

formation

+41 71 227 62 62

Stadtplanungsamt 07. Oktober 2016

St.Gallen | GPL Haggenstrasse / Wolfgangstrasse | Besondere Vorschriften

A

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Seite 2

1 Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Geset­ zes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) sowie der Bauord­ nung der Stadt St.Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 1- 8. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegung bezeichneten Planele­ mente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung von vier Wohnhäusern sowie einem Gebäude für Wohnen, Gastronomie, Verkaufs- und Dienstleistungsnutzungen an der Kreuzung Haggen- / Wolfgangstrasse. Sämtliche Bauten sollen in konzentrierter Bauweise mit städtebaulich, architektonisch und freiräumlich vorzüglicher Gestal­ tung erstellt sowie vorzüglich in die Umgebung eingebettet werden. Weiter regelt der Gestaltungsplan die zweckmässige Erschliessung und Parkierung.

r 4 St.Gallen | GPL Haggenstrasse / Wolfgangstrasse | Besondere Vorschriften

B

Erschliessung

Art. 3 Erschliessung

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat von der Haggenstrasse über den Erschliessungsbereich zu erfolgen. Die Zufahrt zur Tiefgarage hat an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen.

Art. 4 Erschliessungsbereich

Der im Plan bezeichnete Erschliessungsbereich dient der Erschliessung der Über­ bauung durch den motorisierten Verkehr, der Parkierung, als Aufenthaltsfläche, für die Anordnung der Aussenbestuhlung des Cafés und als Vorzone für die Gastrono­ mie-, Verkaufs- und Dienstleistungsnutzungen.

Art. 5 Parkierung I Veloabstellplätze

1 Die Parkierung für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Parkplätze für die Mitarbeitenden der Überbauung sind in einer Tiefgarage anzuordnen. Die Anzahl Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 2 An den bezeichneten Stellen an der Wolfgangstrasse dürfen maximal sechs Kun­ denparkplätze und nördlich von Haus 2 maximal sieben oberirdische Besucherpark­ plätze erstellt werden. Jeweils ein Abstellplatz ist behindertengerecht auszugestalten. 3 Abstellflächen für Fahrräder sind an gut zugänglichen Stellen inner- und ausserhalb der Gebäude zu erstellen.

Art. 6 Richtungspunkt Fussweg

Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten Fussweg ist Raum derart frei zu halten, dass ein Fussweg in möglichst direkter Linienführung realisiert werden kann.

Art. 7 Richtungspunkt Fussweg mit Anschluss zum nördlich liegenden Quartier

Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist Raum derart frei zu halten, dass im Hinblick auf eine künftige Wegverbindung zum nördlich angrenzenden Wohnquartier ein Fussweg in möglichst direkter Linienführung realisiert werden kann.

Art. 8 Richtungspunkt Notzufahrt

Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten Notzufahrt ist der Fussweg als Notzufahrt für Sondertransporte, wie Feuerwehr, Notfallwagen und Umzugstrans­ porte auszubauen. Es sind eine befestigte Mindestbreite von 4.0 m sowie die Befahr­ barkeit von Fahrzeugen bis 20 t Gesamtgewicht zu gewährleisten.

Seite 3

St.Gallen | GPL Haggenstrasse / Wolfgangstrasse | Besondere Vorschriften

C

Überbauung

Art. 9 Nutzung

Seite 4

Das Erdgeschoss von Haus 1 dient der Anordnung von Gastronomie-, Dienstleistungs- und Verkaufsbetrieben. Die übrigen Geschosse stehen der Wohnnutzung zur Verfügung. Büros, Praxen etc. sind zulässig.

Art. 10 Grundfläche Hauptbaute

1 Die im Plan bezeichneten Grundflächen Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse und die maximale Gebäudehöhe (GH) in m ü.M. definiert. 2 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig; Unterschreitungen der Grundflächen- und Höhenangaben sind zulässig, sofern dadurch das charakteris­ tische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbaute in sich und zur Umgebung gewahrt bleibt.

Art. 11 Grundfläche Balkon

1 In den Grundflächen Balkon dürfen Balkone, Terrassen und Sitzplätze sowie Anla­ gen für Lärm- und Sonnenschutz, erstellt werden. 2 Die maximale Höhe dieser Gebäudeteile richtet sich nach den für die entsprechen­ den Hauptbauten festgelegten Gebäudehöhen.

Art. 12 Grundfläche Attikageschoss

Innerhalb der bezeichneten Baubereiche sind auf deren gesamten Fläche Attikage­ schosse zulässig. Die maximale Höhe der Attikageschosse ist auf 3.5 m beschränkt.

12 altri articoli

Art. 13 Untergeschoss

1 Innerhalb des Freihaltebereichs sind keine unterirdischen Bauten zulässig. 2 Untergeschosse dürfen in Haus 2 und 5 als Sockelgeschosse in Erscheinung treten.

r

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D

Gestaltung

Art. 14 Architektonische Gestaltung

1 Bauten, Vorbauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsicht­ lich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung untereinander wie im Bezug zur Umgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Konzept zur Materialisierung und Farbgebung vorzulegen. 3 Für die Fassade ist, unter Vorbehalt brandschutztechnischer Bestimmungen, Holz zu verwenden. 4 Reklamen sind auf die Architektur abzustimmen. Sie müssen eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielen.

Art. 15 Dachgestaltung

1 Sämtliche Hauptbauten sind mit einem extensiv begrünten Flachdach zu versehen. Dabei sind die Anforderungen der SIA-Norm 312 einzuhalten. Die Detailgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. 2 Aufbauten oder Anlagen, die technisch oder betrieblich oder zur Nutzung von er­ neuerbaren Energien erforderlich sind, sind zusammenzufassen.

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E

Umgebung

Art. 16 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen Gesamtkonzept zu erfol­ gen. 2 An den im Plan bezeichneten Stellen sind standortgerechte Bäume zu pflanzen. Die genaue Standort- und Artenwahl der Pflanzung hat im Umgebungsplan im Rah­ men des Baubewilligungsverfahrens zu erfolgen. 3 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein qualitativer Umgebungsplan einzureichen, welcher Aussagen über die Ausgestaltung und die Bepflanzung der Umgebung macht sowie den Umgang mit der geschützten Gehölzgruppe und den Bachkorridor aufzeigt. 4 Die konkrete Umgebungsgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. Dabei ist ein Pflege- und Entwicklungskonzept vorzulegen, der auch Aussagen zum Unterhalt und zur Entwicklung der geschützten Gehölzgruppe und zum Bachkorridor regelt.

Art. 17 Umgebungsbereich

1 Der Umgebungsbereich ist bis auf private Sitzplätze für alle Bewohnerinnen und Bewohner der Überbauung zugänglich zu gestalten. 2 Innerhalb des bezeichneten Umgebungsbereichs sind mit Ausnahme von Vorbau­ ten, Treppen, Fusswegen, Stützmauern, Notaufgängen der Tiefgarage, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, gedeckten Unterständen für Zweiräder, privaten Sitzplätzen sowie Spielgeräten keine oberirdischen Bauten und Anlagen zulässig. 3 Der Umgebungsbereich ist mit Ausnahme der Wegverbindungen und privater Sitzplätzen unversiegelt zu belassen und topografisch dem gewachsenen Terrain anzunähem. 4 Im Umgebungsbereich ist eine Überdeckung mit durchwurzelbarem Substrat von mindestens 0.5 m, bei Baumpflanzungen von mindestens 0.8 m, vorzusehen.

Art. 18 Aussenbereich Café

Der im Plan bezeichnete Aussenbereich Café ist wasserdurchlässig auszubilden.

Art. 19 Freihaltebereich

1 Der Freihaltebereich dient als natürlicher Freiraum respektive als Puffer zwischen den bestehenden Naturräumen und den baulich nutzbaren Bereichen. 2 Der bezeichnete Freihaltebereich ist natumah zu gestalten und unversiegelt zu belassen. Eine Ausnahme bilden dabei die Wegverbindungen, die sich aber gut und schonungsvoll in die Umgebung einzufügen haben. 3 Innerhalb des Freihaltebereichs sind mit Ausnahme von Wegverbindung sowie Balkone und Terrassen keine Bauten und Anlagen zulässig.

Art. 20 Gehölzabstandslinie

Innerhalb der Gehölzabstandslinie sind mit Ausnahme von Wegverbindungen, Balko­ ne und Terrassen keine Bauten und Anlagen zulässig.

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Art. 21 Spielplatz

An den im Plan bezeichneten Stellen sind Aufenthalts- und Spielbereiche zu erstellen und mit Sitzgelegenheiten und Spielgeräten für Kinder auszurüsten. Die Spielplätze dienen der gesamten Überbauung.

F

Verschiedenes

Art. 22 Sicherheit

Für die Bereiche gemäss Art. 52 Bauordnung ist im Baubewilligungsverfahren ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept einzureichen.

Art. 23 Energie

1 Die Bauten sind mit einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung auszustatten. Für den Neubau sind zumindest die geltenden Anforderungen des Minergie-Standards (exkl. Zertifikat) zu erreichen. Für die Konzipierung ist das städti­ sche Amt für Umwelt und Energie möglichst frühzeitig einzubeziehen. 2 Die Bauten sind an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen anzuschliessen. Für die Konzipierung sind die Stadtwerke möglichst frühzeitig einzubeziehen.

G

Schlussbestimmungen

Art. 24 Teilaufhebung des bestehenden Überbauungsplans

Der vorliegende Gestaltungsplan ersetzt innerhalb des Geltungsbereichs den beste­ henden Überbauungsplan Haggen-Hinterberg vom 01. Dezember 1969.

Einverständniserklärung Die nachfolgend aufgeführte Grundeigentümerin erklärt sich mit diesem Gestaltungs­ plan einverstanden:

Parz. Nr. Grundeigentümerin

W1865 W3511 W3515

Politische Gemeinde St.Gail Rathaus 9001 St.Gallen

Unterschi

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