Überbauungsplan Burenbüchelstrasse / Achslenweg
Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen
Documento
- Numero
- 2017-0163
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- St. Gallen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 16 mag 2017
- Approvato
- 11 lug 2017
- Pubblicato
- 15 ago 2016
- In vigore dal
- 1 set 2017
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Râumenlwìcklung und Geo¡nformation, Låmml¡sbrunnenstrasse 54, 9001 Sl.Gâllen
11. Juli 2Q17
A-Post
Stadtrat Rathaus 9001 St.Gallen
Geschäft Nr. 17-3233 Gemeinde St.Gallen: Genehmlgung elnes Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns in Nachachtung von Art.31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
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.
Überbauungsplan Burenbüchelstrasse/Achslenweg
Das rund 12'944 m2 grosse Planungsgebiet liegt gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan in der dreigeschossigen Wohnzone W3. Es umfasst die Parzellen F1850, F3656, F3657, F3658, F37gg, F3800, F3801 und F3802. Gemäss Art. 2 der besonderen Vorschriften regelt der überbauungsplan - gestutzt auf den Masterplan Fuchsenstrasse - die geordnete Entwicklung und Erneuerung der Bebauung und der Parkierung in einem Gebiet mit besonderem baulichem Erscheinungsbild. Er stellt eine erhöhte architektonische und städtebauliche Qualität sicher und ermöglicht eine verdichtete Bauweise im Sinne der haushälterischen Bodennutzung. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenrualtung (sGS 821.5) verfÜgt das
Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900'--
17-3233 I 53779s-115754
537799.1 197 54
1t2
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Att.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Strauss
Beilagen
Erlass inzahlungsschein
Kopie BD.RA AREG-OP
't7.3233 r 537 799 _1 157 54
2t2
Plan
Festlegungen Stadt St.Gal len
Neudorf
/
I
1
1
Bereich für Erschliessung und oberirdische Parkierung »■■■*■»■■■■■*
■A
Mostra tutto il testo
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Bereich für gemeinsame Tiefgarage A, B Zu- und Wegfahrt Tiefgarage
1 :500
Überbauungsplan Burenbüchelstrasse I Achslenweg
Umgrenzung Plangebiet
F3280
Freihaltebereich Trottoir Richtungspunkt öffentlicher Fussweg
gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
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:
Baubereich Hauptbauten
H H
maximale Anzahl Vollgeschosse maximale Gebäudehöhe in m ü.M.
GH 684.50
Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:
Baubereich Vorbauten Der Stadtpräsident;
14. Juni 2016
Bereich Terrasse
Burenbüchelstra Umgebungsbereich
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber
Öffentliche Auflage
I mi 5911
GH 677.50
Vom: Bis:
Baum neu
X
--------------------------4 ] GH 677.00
15. August 2016 14. September 2016
14.00
Hinweise Erlass Stadtrat Am:
Halden
:
Der Stadtpräsidem:
16. Mai 2017
F3656
■
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber
GH 678.50 L
F1850
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Gebäudezugang
w - -
Referenzpunkt in m.ü.M
O 663.00
l i *
bestehendes Gebäude ausserhalb Plangebiet
Halden Genehmigung Baudepartement Am
bestehendes Gebäude innerhalb Plangebiet
.i___-—.
1 1. itili 2017
Mit Ermächtigung: 'iX
Höhenlinien bestehendes Terrain in m ü.M.
GH 681.00
GH 679.50
Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
Carsharing-Parkplatz
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---------------------
F4414
■ Planung:
Atelier Bottlang AG Architektur.Städtebau.Gestaltung. Lii
isse 77a 9000 St.Gallen
Tel 071 244 88 25
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Stadtplanungsamt 2. Juni 2016 0
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25 m
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besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
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Besondere Vorsch riften
zum Uberbauungsplan Burenbüchelstrasse I Achslenweg gemäss Añ.22 Baugesetz vom 6. Juni1972
Verfahrensei n leitu ng Stadtrat
Am: 14. Juni 2016
Der Stadtpräsid
lm Namen des Sta Der Stadtschreiber
Mostra tutto il testo
Öffentliche Auflage
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Vom: 15. August 2016
Bis: 14. September 2016 Erlass Stadtrat
Am: 16.Mai2017
Der Stadtpräsident
lm Namen des Der Stadtschreiber
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Genehmigung Baudepartement
Am: ILJULI
2017
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Mit Ermächtigung Der Leiter
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umentwicklung
und
P4
Planung: AtelierBottlangAG Architektur.Städtebau.Gestaltung. Li
9000 St.Gallen
Tel071 2448825
Stadtplanungsamt
2. Juni 2016
St.Gallen - Überbauungsplan Burenbüchelstrasse
A
I Achslenweg
- Besondere Vorschriften
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Att.1 Geltungsbereich I Die besonderen Vorschriften gelten für das im Uberbauungsplan Burenbüchelstrasse I Achslenweg umgrenzte Plangebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2
Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan im Massstab 1:500 und den Besonderen Vorschriften (BesV).
3
Die in der Legende des Überbauungsplans als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie
die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Elemente sind richtungsgebend.
Att.2 Zweck Der Uberbauungsplan regelt - gestützt auf den Masterplan Fuchsenstrasse - die geordnete Entwicklung und Erneuerung der Bebauung und der Parkierung in einem Gebiet mit besonderem
baulichem Erscheinungsbild. Er stellt eine erhöhte architektonische und städtebauliche Qualität sicher und ermöglicht eine verdichtete Bauweise im Sinne der haushälterischen Bodennutzung.
B
ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
Att.3 Ersch/lessung 1
Die Erschliessung des Plangebietes hat für den motorisierten Verkehr über die im Plan bezeichneten Elemente zu erfolgen.
2
lm Bereich A mit gemeinsamer Tiefgarage darf maximal eine Zu- und Wegfahrt realisiert werden
3
Der im Plan eingetragene Freihaltebereich Trottoir ist von Bauten und Anlagen freizuhalten.
Selle 2
St.Gallen - Überbauungsplan Burenbüchelstrasse I Achslenweg - Besondere Vorschriften
Att.
4 Bereich für Ersch/ressung und oberirdische Parkierung
Der Bereich für Erschliessung und oberirdische Parkierung dient der Erschliessung und der oberir-
dischen Parkierung. Der Bereich darf, soweit notwendig, als befestigte Fläche ausgestaltet werden Zudem sind in diesem Bereich die Besucherparkplätze zu erstellen.
Att.5 Parkierung 1
Bei Neubauten sind pro Wohnung und/oder pro 100m2 Bruttogeschossfläche (BGF) maximal
0.75 Parkplätze für die Bewohner/innen vorzusehen. Für Besucher/innen sind pro Wohnung und/ oder 100m2 BGF 0.1 Besucherparkplätze anzubieten. Die effektive Anzahl der Parkplätze wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 2
Sämtliche Bewohnerparkplätze sind bei Neubauten in einer Tiefgarage anzuordnen.
3
Es ist sichezustellen, dass innerhalb der jeweiligen Bereiche für gemeinsame Tiefgarage A bzw. B spätere Tiefgaragenenrueiterungen an die dann bereits bestehenden Tiefgaragen angeschlos-
sen werden können. a
Die Tiefgaragen dürfen über den Eigenbedarf eines Neubauprojektes hinaus dimensioniert bzw auf den Bedarf des jeweiligen Bereiches mit gemeinsamer Parkierung ausgerichtet werden.
Art.
6 Richtungspunld öffentlicher Fussweg
Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein 2.00m breiter Streifen für einen öffentlichen Fussweg freizuhalten.
Art.
7 Fahrradabstellplätze
Abstellflächen für Zweiräder sind an gut zugänglichen Stellen und in der Nähe der Hauszugänge inner- und ausserhalb der Gebäude zu erstellen. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Selte 3
St.Gatten - Überbauungsplan Burenbüchelsfrasse I Achslenweg - Besondere Vorschriften
C
UBERBAUUNG
Atf,8 BaubereichHauptbauten 1
Die Baubereiche Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie den maximal bebaubaren Bereich
fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse und die maximale Gebäudehöhe in m ü. M. geregelt. 2
Das oberste Geschoss ist als Vollgeschoss auszubilden. Zusätzliche Dach- oderAttikageschosse
sind nicht zulässig. 3
Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig. Unterschreitungen sind möglich, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich gute Qualität massgebende Verhältnis der Bauten in sich und zueinander gewahrt bleibt.
A¡f. 1
9 Baubereich Vorbauten
Der Baubereich Vorbauten definiert die Lage und die maximale horizontale Ausdehnung für Vorbauten. Wo keine Baubereiche Vorbauten eingetragen sind, sind Vorbauten nur innerhalb der Baubereiche Hauptbauten zulässig.
2
Vorbauten und Balkone haben sich gut in die gestalterische Gesamtwirkung der Bebauung zu in-
tegrieren. Der Abschluss in der vertikalen Ausdehnung muss sich unterhalb des Dachvorsprungs gemässArt. '11 Abs. 1 befinden.
Selfe 4
St.Gatten - Überbauungsplan Burenbüchelsfrasse I Achslenweg - Besondere Vorschriften
D
GESTALTUNG
Art. 10 Architektonische Gestaltung
I Bei Veränderungen und bei Neubauten müssen die bestehenden architektonischen Merkmale wie Sockelausbildung, Verhältnis Fassaden- zu Fensterflächen, helle erdige Farbgebung und recht
eckige Gebäudegrundform erkennbar bleiben. 2
Bei Sanierungen sind Elemente wie Klappladen, Fenstereinfassungen und Fensterbänke archi-
tektonisch in Anlehnung an die heutige Erscheinung gut zu gestalten. 3
lm Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept vorzulegen.
Art. 11 Dachgestaltung und Dachnutzung 1
Für Neubauten sind nur Flachdächer zulässig. Der Dachabschluss hat allseitig einen Dachvorsprung aufzuweisen, welcher so auszubilden ist, dass eine gute gestalterische Gesamtwirkung erzielt wird.
2
Aufbauten oder Anlagen, die technisch, betrieblich oder zur Nutzung von erneuerbaren Energien
erforderlich sind, sind möglichst zusammenzufassen und gut auf die Architektur des Gebäudes abzustimmen. 3
Nicht als Terrasse genutzte Dachflächen von Neubauten sind extensiv zu begrünen. Dabei sind die Anforderungen der SIA Norm 312 einzuhalten. Die Detailgestaltung ist im Baubewilligungsver-
fahren aufzuzeigen.
Aft. 12 Bereich lenasse 1
Der Bereich Terrasse definiert die Lage und die maximale horizontale Ausdehnung für die Nut zung der Dachfläche als Tenasse.
2
Geländer sind mindestens 1.0m von der Fassadenflucht zurückversetzt anzuordnen.
Seíe 5
St.Gallen - Überbauungsptan Burenbüchelsfrasse I Achslenweg - Besondere Vorschriften
E
FREIRAUM
Aft. 13 Umgebungsgestaltung 1
Der im Plan bezeichnete Umgebungsbereich ist als zusammenhängende Grünfläche auszubilden und als attraktiver, vielfältig nutzbarer Aussenraum zu gestalten.
2
Die Umgebung hat nach einem auf die Gebäude und Nutzungen abgestimmten Gestaltungskonzept zu erfolgen. Die zusammenhängenden Freiräume der Siedlung sind zu erhalten, wobei übermässig störende Hecken und Einfriedungen nicht gestattet s¡nd.
3 Bepflanzungen
sind mit standortgerechten, einheimischen Arten vorzunehmen. An der im Plan
bezeichneten Stelle ist im Zusammenhang mit dem angrenzenden Ersatzneubau ein grosskroni-
ger Einzelbaum zu pflanzen. a
lm Zusammenhang mit dem Baugesuch von Neubauten ist ein Umgebungsplan einzureichen,
welcher detaillierte Aussagen über die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung macht. Die Umgebungsgestaltung der einzelnen Pazellen ist aufeinander abzustimmen.
Selfe 6
St.Galten - Überbauungsplan Burenbüchelstrasse I Achslenweg - Besondere Vorschriften
F
VERSCHIEDENES
Att.14 Energie 1
Bauten sind in Nachhaltiger Bauweise zu erstellen. Es ist ein entsprechendes Konzept auszuarbeiten, das sich an den Kriterien des SNBS (Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz und die Suffizienz-Aspekte) orientiert. Das Konzept ist spätestens mit der Baueingabe einzureichen.
2
Der Anschluss der Bauten an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen ist vozunehmen, sobald
der Erschliessungsstand dies ermöglicht. Eine Übergangslösung ist technisch und betrieblich auf einen zukünftigen Fernwärmeanschluss auszurichten. Als Übergangslösung ist eine Wärmever-
sorgung ab Hallenbad Blumenwies zu prüfen (BHKW).
AtÍ.15 Sicherheit Für die Bereiche gemäss Art. 52 Bauordnung der Stadt St.Gallen ist im Baubewilligungsverfahren
ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept einzureichen.
Aft.16 Naturgefahren Notwendige Objektschutzmassnahmen
sind im Rahmen der Baubewilligung festzulegen
Serþ 7