Überbauungsplan Gebertingen Ost

Piano d'utilizzazione speciale · Gommiswald · Abrogato il 12 ago 2021

Documento

Numero
1974-4860
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Gommiswald
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
15 ott 1973
Approvato
6 mag 1974
Pubblicato
5 mar 1973
In vigore dal
6 mag 1974
Abrogato
12 ago 2021

Carta

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File

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Testo

Genehmigungsverfügung

BAU DE PA RT EM EN T DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 26 31 11

LÄMMLISBRUNNENSTFtASSE 54

RECHTSABTEILUNG

9001 st.gallen ,

4. Oktober 1974

An den Geaeinderat 8731

Ernetschwil

Sehr geehrte Herren,

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In der Beilage erhalten Sie den vom Baudepartement genehmigten Ueberbauungsplan "Gebertingen Ost" mit den besonderen Vorschriften, nehmigten Nachtrag dazu,

sowie den ebenfalls ge­

zurück.

Zwei Exemplare davon

bleiben zur Dokumentation bei uns bzw. beim Planungsamt.

Mit freundlichen Grüssen

Baudepartement des Kantons St, Gallen Kanzlei Rechtsabteilung:

J.J. Ditscher

B e i l a g e n : erwähnt

Plan

rin KANTON ST GALLEN

GEMEINDE ERNETSCHWIL

Ü B E R B A U U N G S P L A N G E B E R T I N

MST

G EN

OST

1 : 500

DIESER ÜB ERBAUUNGSPLAN SAMT DEN ZUGEHÖRIGEN SPEZIELLEN BAUVORSCHRIFTEN IST IN DER ZEIT VOM > 5 .3 , BI S. ^ 4 . AUF DER GEMEINDERATS KANZLEI ERNETSCHWIL ÖFFENTLICH AUFGELEGEN 15. Okt. 1973

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GENEHMIGUNGSVERMERMERKE :

GEMEINDE:

Namens des Gemeînderafes emdammann ;

reioer:

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am

KANTONALES BAUDEPAßT EMENT:

Va A

UÂr

6, MAI 1974 Der Regiempgsrat:

U •Z xlx ARCHITEKTURBURO REMY FREI,

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NACH RICKEN

l STAATSSTRASSEHKORREKTION GEMÄSS PROJEKT ING. H.LUTZ, UZNACH

besondere Vorschriften

Kanton St.Gallen

Gemeinde Ernetschwil

Besondere Vorschriften zum Ueberbauungsplan "Bündt"-Gebertingen

Mst.

1 : 500

Grundeigentümer :

Der Gemeinderat Ernetschwil erlässt gestützt auf Art.22, 23 und 93 des k a n t . Baugesetzes sowie A r t . 10 des BR der G e ­ meinde Ernetschwil für das im Ueberbauungsplan rot umrandete Gebiet folgende besondere Bauvorschriften: 1. Der Ueberbauungsplan bezweckt die Erstellung einer geord­ neten, ruhigen und verkehrsfreien Wohn- FerienhausSiedlung. 2. Wo diese besonderen Vorschriften nichts anderes regeln, gelten die Zonenvorschriften des Zonenplanes Gebertingen für die Wohnzone 1. 3. In den geplanten Häusern dürfen keine Autoeinsteilräume und auf den Privatgrundstücken keine Auto-Abstellplätze geschaffen werden. Autoeinsteilräume bzw. Abstellplätze sind zusammenzufas­ sen. Pro Haus bzw. Wohnung ist je 1 Abstellplatz oder Garage zu schaffen. 4. Bauvorschriften; a) Die vorhandene Hecke um das Ueberbauungsgelände darf nur mit Zustimmung des Gemeinderates geändert werden. b ) Die Untergeschosse dürfen nur zu m a x . 50

c /o

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der darüber­

liegenden Erdgeschossfläche zu Wohn- und Schlafzwecken ausgenützt werden. c) Die Ausnützungsziffer darf 0,3 nicht überschreiten. d) Die Firsthöhe ab ausgemitteltem Terrainpunkt darf 6.0 m nicht überschreiten. e ) Die Dachneigung hat mindestens 30 Grad a . T. zu betragen.

- Blatt 2 -

f) Bezüglich ungleicher Verteilung von Grenzabständen gilt A r t . 56 Abs. 2 Satz 2 des k a n t . Baugesetzes 5 . Gestaltungsvorschriften;

a) Für die Ausserverkleidung der Wände über dem Kellergeschoss dürfen keine hellen Materialien verwendet werden. b) Die Dacheindeckung hat mit dunklen Materialien zu erfolgen, womöglich Eternitschiefer,

schwarz.

c) Flachdächer sind nicht zugelassen. d) Individuelle Fernsehantennen dürfen nicht erstellt werden.

8731 Ernetschwil, den 15. Oktober 1973

NAMENS DES GEMEINDERATES Der lleme indammann :

Vom Baudepartsment des Kantons St.Gallen genehmigt am 6. MAI 1974 Der Regierungsrat:

Nachtrag zu den "Besonderen Vorschriften" zum Ueberbauungsplan "Bündt" - Gebertingen 6.

Erschliessung

a) Die strassenmässige Erschliessung des Ueberbauungsplangebietes hat gemäss der im Ueberbauungsplan enthaltenen Bestrassungen zu erfolgen. b) Die neu zu erstellende Einmündung dient ausschliesslich der Er ­ schliessung des Ueberbauungsplangebietes. c)

Die Ausgestaltung der Einmündung der

Erschliessungsstrasse in

die Staatsstrasse und die hiezu erforderliche Staatsstrassenkorrektion hat gemäss Projekt "Korrektion Staatsstrasse" vom

d)

21. Juli 1972 , Ingenieurbüro H.Lutz,

Uznach,

zu erfolgen.

Mit einer Ueberbauung darf erst nach

erfolgter Staatsstrassen-

korrektion für die das Planverfahren gemäss Art. 12 ff des Ge­ setzes über das Strassenwesen durchzuführen ist, begonnen werden. e) Sämtliche Kosten (Baukosten inkl. Landerwerb) der Strassenkorrektion gehen vollständig zu Lasten der Grundeigentümer des Ueberbauungsplangebietes. Hievon ausgenommen sind die Kosten des Deckbelages und der erforderlichen Markierung, die zu Lasten des Staatsstrassenunterhaltes gehen.

So beschlossen vom Gemeinderat Ernetschwil am 11. März 197^NAMENS DES GEMEINDERATES

Zustimmung der Grundeigentümer

Vom Baudepartêrrrèïft des Kantons St Galleft genehmigt aa> 6. MAI 19/4 Der Regierungsrat :