Überbauungsplan Wolfriet, Anpassung
Piano d'utilizzazione speciale · Mels
Documento
- Numero
- 1994-3862
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Mels
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 30 nov 1994
- Approvato
- 15 dic 1994
- In vigore dal
- 15 dic 1994
Carta
3 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Baudepartement des Kantons St.Gallen
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60
Gemeinderat 8887 Meis
15. Dezember 1994
Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Überbauungsplan Wolfriet mit besonderen Vorschriften (Nachtrag) Der Überbauungsplan Wolfriet wurde am 5. Mai 1994 genehmigt. Aufgrund eines hängigen Rekursverfahrens wurde die Regelung der Abstände gegenüber der Wolfrietstrasse von der Genehmigung zurückgestellt. Im Rahmen des Rekursverfahrens kam es am 30. November 1994 zu einer gütlichen Einigung. Die Rekurrentin zog in der Folge ihren Rekurs zurück, das Verfahren wurde am 12. Dezember 1994 von der Geschäftsliste des Regierungsrates abge schrieben. Der von Ihnen gestützt auf die gütliche Einigung erlassene Nachtrag sieht für die Parzelle der Rekurrentin (Parzelle Nr. 359) gegenüber der ursprünglichen Fassung eine geringfügige An passung der Abstände vor. Im übrigen bleibt der Erlass unverändert. Die Prüfung ergibt, dass sowohl die geänderte Abstandsregelung auf dem Grundstück Nr. 361 als auch jene gemäss dem ursprünglichen Plan auf der Parzelle Nr. 359 recht- und zweckmässig ist. Der Nachtrag kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 200.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vier zehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.
HP000145.DOC
Mostra tutto il testo
Baudepartement Rechtsabteilung
-
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
.SjS Dr. W. Kügt Dr. W. Kägi Regierungsrat
Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie:
weiter an: Amt für Umweltschutz, Rechtsdienst/Koordination Rechtsabteilung (2)
HP000145.DOC
2
-