Überbauungsplan Riet I, Änderung

Piano d'utilizzazione speciale · Mels

Documento

Numero
2000-3862
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Mels
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
26 mag 1999
Approvato
30 ott 2000
Pubblicato
9 lug 1999
In vigore dal
30 ott 2000

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

30. Oktober 2000

A-Post Gemeinderat 8887 Meis

VII 38 Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

Überbauungsplan Riet, Änderung

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Die Änderungen beinhalten u.a. die Erhöhung der Parkplatzzahl sowie eine Anpassung der Nutzungsvorschriften (Zulassung eines Grossverteilers). Im Vergleich zum genehmigten Über­ bauungsplan vom 22. Februar 1999 handelt es sich um eine wesentliche Änderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeit (SR 814.011; abgekürzt UVPV), weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Bezüglich der strassen- und baugesetzlichen Änderungen ergibt sich, dass diese rechtmässig sind und grundsätzlich genehmigt werden können. Eine Differenz besteht hinsichtlich der Pflicht zur Parkplatzbewirtschaftung. 1. In ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2000 bzw. 16. August 2000 stellte die kantonale Umweltschutzfachstelle den Antrag, dass die Umweltverträglichkeit nur bejaht werden kön­ ne, wenn die Kundenparkplätze bewirtschaftet würden. Die Bewirtschaftunspflicht müsse in Kraft treten, sobald bei einem vergleichbaren Betrieb in der näheren Umgebung eine ana­ loge Regelung umgesetzt werde, spätestens aber am 1. Januar 2003. In Ihrem Entscheid über die Umweltverträglichkeit vom 27. September 2000 hielten Sie demgegenüber fest, die Einführung erfolge ab dem Zeitpunkt, ab dem auch der Pizolpark und andere umliegende Einkaufszentren eine gebührenpflichtige Parkplatzbewirtschaftung einführen müssten und Abgaben zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs zu leisten hätten. Zur Begründung verweisen Sie sinngemäss auf Ihre Ausführungen im Schreiben vom 3. März 2000. 2. a) Das Einkaufszentrum Riet I liegt im Massnahmenplangebiet des Kantons St. Gallen (An 20 MPL). Nach der im Massnahmenplan vorgesehenen Massnahme Vn 22 Ziffer 3 wirken die Gemeinden darauf hin, dass Betreiber von Anlagen mit hohem Kundenverkehrspotenti­ al (z.B. Einkaufs-, Sport- und Freizeitzentren) eine Bewirtschaftung der Parkplätze einfüh­ ren sowie einen verbesserten Anschluss an den öffentlichen Verkehr anstreben. b) Die Bewirtschaftung der Kundenparkplätze ist nach neuer bundesgerichtlicher Recht­ sprechung als Betriebsvorschrift im Sinn von Art. 12 Abs. 1 lit. c des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) zu qualifizieren (BGE 125 II 143 f.). Sie zielt auf eine Beeinflussung des Be­ EV G Gemeinde Textaktuell doc

Baudepartement Planungsamt

-2 -

triebsablaufs eines Einkaufszentrums ab, dessen Betriebskonzept auf Anfahrten der Kund­ schaft mit dem Auto ausgerichtet ist. Das Parkplatzangebot steht in einem hinreichend en­ gen Zusammenhang mit dem Betrieb der in Frage stehenden Anlage und vermag einen Beitrag zur Verringerung der Emissionen an der Quelle zu leisten. Damit die Wirksamkeit der Massnahme sichergestellt ist, kann weder eine verzögerte Gebührenerhebung noch die Rückerstattung der Parkgebühren zulässig sein. c) Bezüglich der Erschliessung des Gebiets durch den öffentlichen Verkehr wurde vom Baudepartement in den Genehmigungen für die Überbauungspläne Rietbrühl und Riet verfügt, dass ein regionaler Busbetrieb (Güteklasse C, Kursintervall zwischen 10 und 19 Minuten; Einführungsphase: Güteklasse D) zu schaffen sei. Der Busbetrieb muss zumin­ dest die umliegenden Gemeinden bzw. Ortschaften Sargans, Meis, Vilters und Wangs mit den Einkaufszentren verbinden. d) Die Rüge der fehlenden Gleichbehandlung mit bestehenden Zentren vermag dagegen nicht aufzukommen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht selbst bei einem - aus st. gallischer Sicht - „kleinen“ Anwendungsfall (108 Parkplätze; bei vorliegen­ dem Überbauungsplan stehen rund 500 Parkplätze zur Diskussion) die Parkplatzbewirt­ schaftungspflicht bejaht hat. Zum anderen hat die kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinn einer Praxisänderung seit Bekanntwerden der Bundesgerichtsentscheides i.S. Coop Bern/Belp bei neuen UVP-pflichtigen Vorhaben durchwegs eine Parkplatzbewirtschaftung verlangt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die politische Gemeinde Meis nach dem Massnahmenplan die Möglichkeit hat, auch für die übrigen Einkaufszentren im fraglichen Gebiet eine Parkplatzbewirtschaftung vorzusehen bzw. anzuordnen. Ob es somit überhaupt zu einer Ungleichbehandlung kommen wird, steht demnach noch nicht fest. Die von der Gemeinde beschlossene Fassung der Einführung der Parkplatzbewirtschaf­ tungspflicht hätte faktisch zur Folge, dass diese kaum je eingeführt würde. Wenn bei einem neuen Einkaufszentrum mit rund 18'000m2 Verkaufsfläche bzw. rund 500 Parkplätzen kei­ ne Parkplatzbewirtschaftung verlangt würde, wäre nur schwer einzusehen, weshalb dies umgekehrt bei einer allfälligen geringfügigen Erweiterung des Pizolparks verfügt werden sollte. Zudem müssten nach der Umschreibung der Gemeinde kumulativ weitere Voraus­ setzungen erfüllt sein (andere umliegende Einkaufszentren; Abgaben zu Gunsten des öf­ fentlichen Verkehrs). 3. Insgesamt ergibt sich, dass der eingereichte Erlass rechtmässig ist und genehmigt werden kann. Ziff. 1 Abs. 2 des Entscheides des Gemeinderates Meis vom 27. September 2000 über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist indes durch folgende Umschreibung zu ersetzen: „Die Bewirtschaftungspflicht tritt in Kraft, sobald bei einem vergleichbaren Betrieb in der nä­ heren Umgebung eine analoge Regelung umgesetzt wird, spätestens aber am 1. Januar 2003.“

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt.

EV.G.Gemeinde Textaktuell doc

Baudepartement Planungsamt

-3 -

2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 4‘5 0 0.- (Fr. 3'500.-- Amt für Umweltschutz, Prüfung durch die Umweltschutzfachstelle; Fr. 1'000.- Plangenehmigung). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiterdes Planungsamtes

Beilagen: > genehmigter Erlass > Einzahlungsschein Kopie (eingeschrieben):

weiter an: > Planungsamt > Rechtsabteilung > AFU

EV G Gemeinde Textaktuell.doc

Titelblatt Plan

Gemeinde Mels Kanton St. Gallen

Beilagepläne zum Überbauungsplan Riet I

3 c, m . 2008

Datum: 20. Juni 2000

Bi uno Clerici, dipi. Architekt HBK/BSA, St.Gallen Eigenmann Rey Rietmann Raumplaner BSP/FSU, St.Gallen

Nr. 78.1-03/2

Telefon 071 228 40 00 Telefon 071 227 62 62

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besondere Vorschriften

Gemeinde Mels Kanton St. Gallen

Änderung Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Riet I

Vom Gemeinderat erlassen am:

1. Änderung: 26. Mai 1999 2. Änderung: 21. Juni 2000 Der Gemeinderatsschreiber:

Der 3emeindammann:

vVj.Etith Öffentliche Planauflage:

1. Änderung: 2. Änderung:

9. Juni 1999 bis 25. Juli 2000 bis

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

8. Juli 1999 23. August 2000

3 0. OKT. 2000

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

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Datum: 3. Oktober 2000

EIGENMANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP

Nr. 78 1-03/2

KIRCHGASSE 16, 9004 ST. GALLEN, 071 222 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 352 38 44

Gemeinde Meis, Überbauungsplan Riet I

Änderung Besondere Vorschriften

Legende:

-

1. Änderung 2. Änderung Redaktionelle Anpassung

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. So­ fern nichts anderes bestim m t wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde Meis. 2 Alle in der Legende zum Überbauungsplan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente wie auch der Planungsbericht sowie die Projektpläne vom 20. Juni 2000 und das Verkehrsgutachten vom 5. Februar 1996 sind richtungsweisend.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan verfolgt eine zweckmässige Erschliessung sowie eine auf das O rtsbild abge­ stim m te, architektonisch gute Überbauung. Ferner regelt er die Anforderungen nach Art. 69bis Baugesetz des Kantons St.Gallen.

Erschliessungsbestimmungen

Art. 3 Verkehrserschliessung

1 Die Verkehrserschliessung des ganzen Planungsgebietes hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. Abweichungen von der Anordnung der Ein- und Ausfahrten sind innerhalb des im Plan bezeichneten Bereiches möglich. 2 Interne Verkehrsanlagen haben von den angrenzenden öffentlichen Fuss- und Radwegen einen Abstand von m indestens 1.50 m einzuhalten. 3 Der Baubereich B ist m it Ausnahme einer beschränkten Anlieferung an der Bahnhofstrasse in ­ nerhalb des bezeichneten Erschliessungsbereiches über die Parzelle Nr. 2194 zu erschliessen. Die Überquerung des Gewässers ist in ihrer Breite auf das Notwendigste zu beschränken. 4 Von der Werkhofstrasse ist entlang dem Gewässer für Fussgänger eine Verbindung zur Gross­ feldstrasse zu schaffen.

ERR Raumplaner BSP/FSU St.Gallen/Herisau

Seite 2

Änderung Besondere Vorschriften

Gemeinde Meis, Überbauungsplan Riet I

Art. 4 Parkierung

1 Bei Maximalausbau des Baubereiches A sind gestützt auf die in Art. 6 festgelegten N ut­ zungsflächen, total m axim al 575 Parkplätze realisierbar. Bei einer Reduktion der Nutzflächen kann die Parkplatzzahl im gleichen Verhältnis reduziert werden. 2 Für das Baugebiet B berechnet sich die Anzahl der Parkplätze gemäss Baureglement der Ge­ meinde Meis, respektive gemäss SN 641 400 (Schweizer Norm der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Fassung vom Mai 1993). Für Verkaufsflächen g ilt ein Grenzbedarf von 5 Parkplätzen pro 100 m 2 Verkaufsfläche. Zur Berechnung des reduzierten Bedarfes g ilt die Gü­ teklasse C der öffentlichen Verkehrserschliessung. 2 Maximal 50 % der Parkplätze dürfen im Freien erstellt werden. 4 Auf der Südwestseite des Baubereiches A sind 150 gedeckte Veloabstellplätze vorzusehen.

Überbauungsbestimmungen

Art. 5 Gesamtprojekt

Der Baubereich A ist nach einem einheitlichen, architektonischen Konzept zu überbauen. Das afs Projek tid ee beigelegte—Überb auungskonzept ist weg leit end—tmd—d ient de n Baubew illigungsbehörden als Beu rte ilungsgru nd lage. Bauten im Baubereich B sind auf den Baubereich A abzu­ stim m en, dam it eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Art. 6 Zulässige Nutzungen

1 Im Baubereich A sind mässig störende Gewerbebetriebe, Ausstellungs- und Verkaufsflächen, Restaurationsbetriebe sowie Büros zulässig. Im Detail gliedern sich die zulässigen Nutzungen gemäss Überbauungskonzept wie folgt: Al Ausstellungsflächen

6'58Q-m2

A2

Total

-

6 '580 m2

Verkaufs-, Gewerbe-, Restaurant- und Büroflächen (exkl. Lager-, Neben und Technikräume)

10 0 55 m 2

8'605 m 2

1 8 ‘660 m 2

Total Nutzfläche

10'055 m 2

8'605 m2

18'660 m 2

2 Die Flächenangaben verstehen sich als Nutzflächen. Erschliessungsflächen (Mall etc.) sind darin nicht enthalten.

ERR Raumplaner BSP/FSU St.Gallen/Herisau

Seite 3

Gemeinde Meis, Überbauungsplan Riet I

Änderung Besondere Vorschriften

3 Bei den Verkaufs- und Gewerbeflächen darf der Anteil Lebensm ittel pro Baubereich A l re ­ spektive A2 maximal 22 % der totalen Nutzfläche betragen. Die Verkaufsfläche fü r De­ tailhandelsgeschäfte m it jeweils unter 200 m 2 darf höchstens 10 % der totalen Nutzfläche b etra ­ gen. Die Verkaufsfläche für Grossverteiler 0 2 0 0 m2) darf höchstens 90% der Nutzfläche betragen. 4 Ein Nutzflächentransfer innerhalb des Baubereiches A ist im Rahmen der Gesamtflächen m ög­ lich. 5 Im Baubereich B wird das zulässige Nutzungsmass durch die geltenden Regelbauvorschriften b estim m t. Die Verkaufsflächen werden im Baubereich B2 auf m axim al 500 m 2 begrenzt, wobei für Lebensm ittel nur Flächen aus dem Baubereich A2 transferiert werden dürfen.

Art. 7 Baubereiche A, B und C

1 Im Baubereich A ist die Gebäudehöhe auf maximal 18 m beschränkt. Im weiteren gelten inner­ halb der Baubereiche A und B die Regelbauvorschriften der Gewerbe-Industriezone gemäss Bau­ reglem ent der Gemeinde Meis. 2 Technisch bedingte Aufbauten (Entlüftungen, Liftaufbauten, Treppenhäuser etc.) in den Baube­ reichen A und B dürfen bis maximal 4.50 m über die zulässige Gebäude-, respektive Firsthöhe hinaus erstellt werden. 3 N icht begehbare Teile von Dachflächen in den Baubereichen A und B sind extensiv zu begrünen. 4 Im Baubereich C dürfen nur Bauten und Anlagen zur Erschliessung und Parkierung erstellt wer­ den. Es g ilt eine maximale Gebäudehöhe von 4.00 m.

Art. 8 Freifläche F

Die Freifläche F ist von Bauten und Anlagen, die nicht dem Betrieb und Unterhalt des Re­ genbeckens und des Gewässers dienen, freizuhalten und m öglichst zu begrünen.

Art. 9 Lärmschutz

Im Planungsgebiet sind die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte gemäss

Art. 31

LSV vorzusehen. Im Baubewilligungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen, dass fü r lärm em pfindliche Räume, die geltenden Planungswerte eingehalten werden können.

ERR Raumplaner BSP/FSU St.Gallen/Herisau

Seite 4

Gemeinde Meis, Überbauungsplan Riet I

Änderung Besondere Vorschriften

Gestaltungsbestimmungen

Art. 10 Anordnung und Gestaltung der Bauten

1 Durch geeignete Anordnung und Stellung wie auch Gestaltung der Bauten ist eine gute, auf das Orts- und Landschaftsbild und die Umgebung abgestim m te Gesamtwirkung zu erzielen. Bei der Wahl der Dimensionen und Proportionen der einzelnen Gebäudeteile, der Gebäudehöhen, der Ge­ staltung der Dachflächen sowie der Material- und Farbgebung, ist darauf zu achten, dass die Ein­ heitlichkeit der ganzen Überbauung gewahrt wird. 2 Im Baubereich A sind die Zufahrten über die Neue Grossfeldstrasse, die Hauptzugänge über die Neue Grossfeldstrasse, respektive Rietstrasse und die Anlieferung über die Werkhofstrasse anzu­ ordnen. 2 Besondere Beachtung ist der Gliederung der Fassaden m it einer Länge von mehr als 50 m zu schenken. Ebenso ist an ortsbaulich wichtigen Stellen, insbesondere zur Rietstrasse zwischen Werkhofstrasse und Neuer Grossfeldstrasse, m it architektonischen Massnahmen der Bedeutung des Ortes Rechnung zu tragen.

Art. 11 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ist im Baube­ willigungsverfahren vorzulegen. 2 Entlang der Werkhofstrasse und der Neuen Grossfeldstrasse sind im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen einheimische, hochstäm mige und kugelförm ige Laubbäume zu pflanzen. Der Strassenabstand für die Bäume an der Neuen Grossfeldstrasse kann bis auf 1.50 m reduziert werden. 3 Entlang dem Gewässer sind im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen pappelförm ige Bäume zu pflanzen. 4 Soweit möglich sind für Verkehrsanlagen im Freien (Parkplätze) wassergebundene Beläge zu verwenden.

Schlussbestimmungen

1 altro articolo

Art. 12 Bestehender Baulinienplan

Der vorliegende Überbauungsplan ersetzt innerhalb seines Geltungsbereiches den Baulinienplan "Riet" vom 26. April 1988 inkl. Änderung vom 22. Oktober 1991.

ERR Raumplaner BSP/FSU St.Gallen/Herisau

Seite 5