Baulinienplan 3977 (Baulinienplan Seezstrasse West)
Piano d'utilizzazione speciale · Mels
Documento
- Numero
- 2007-3865
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Mels
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 18 dic 2001
- Approvato
- 21 dic 2007
- Pubblicato
- 15 gen 2002
- In vigore dal
- 21 dic 2007
Carta
1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
__________________ . Baudepartement des Kantons St.Gallen
g. M
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
\J y> /
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
21. Dezember 2007
Gemeinderat Mels 8887 Mels
Baudepartement / Rechteabtellung
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Eingang
;
Gemeinde Mels: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
2 7. Dez. 2007
Bearb. Nr.
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Baulinienplan Seezstrasse Parzellen Nr. 1110, 3976 und 3977 (Baulinienplan Seezstrasse West)
Am 13. Juni 2003 genehmigte das Baudepartement den Baulinienplan Seezstrasse Parzelle Nr. 1110 (Baulinienplan Seezstrasse Ost). In Absprache mit der Gemeinde Meis wurde die Genehmigung beim Übergang zum Baulinienplan Seezstrasse West zurückgestellt. Die in der Wohnzone W2 gelegenen Parzellen Nr. 3976 und 3977 bzw. der westliche Teil des Grund stücks Nr. 1110 sollen nun ebenfalls besser erschlossen und überbaut werden. Es ist vorgese hen, die 3.00 m breite Seezstrasse West auf 5.00 m zu verbreitern. Zusammen mit der beste henden Seezstrasse Ost entsteht somit die im kommunalem Verkehrsrichtplan eingetragene durchgehende Verbindung von der Bachstrasse bis zur Bahnhofstrasse. Die neue Strasse wird als Gemeindestrasse 2. Klasse eingestuft. Um die Parzellen besser überbauen zu können, wird der nach Artikel 21 des Baureglements festgelegte Strassenabstand von 5.00 m auf 3.00 m reduziert. Während der Auflagefrist ist eine Einsprache eingegangen, welche vom Gemeinderat am 25. April 2002 abgewiesen wurde. Gegen den Einspracheentscheid wurde Rekurs erhoben, welcher vom Baudepartement am 21. September 2007 abgewiesen wurde. Der Entscheid des Baudepartements ist in Rechtskraft erwachsen. Der Teilstrassenplan Seezstrasse Parzellen Nr. 1116, 3375, 3374, 2788, 2787, 3976 und 3977 wurde am 18. Dezember 2007 vom Baudepartement genehmigt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das 07-5743 / 103152,46919
Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 590.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung Tiefbauamt
Fr. Fr.
250.-340.--
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung - Tiefbauamt Rechtsdienst
07-5743 / 103152,46919
Plan
Politische Gemeinde Meis
Kanton St. Gallen 1109
Baulinienplan Seezstrasse Parzellen-Nrn. 1110, 3976, 3977
w
Massstab 1:500 Vom Gemeinderat Meis erlassen am . . I X . . . ^
Der Gemeinderatsschreiber
Der Gemeindepräsident
Öffentlich aufgelegt vom
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I 5. JAN. 2002
b is
1 3- FEB- ®
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 2.L.DßZ..2fl07...Z^' Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
Innerhalb des Geltungsbereiches dieses Planes oder unmittelbar angrenzer befindet sich kein Wald im Sinne der Waldgesetzgebung.
St. Gal len, d e n....................
Der Kantonsoberförster:,
Öffentlich aufgelegt vom ...—
..... bis
In Rechtskraft erwachsen am
Der Kantonsoberförster
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