Teilzonenplan Unterdorf - Genehmigung

Piano delle zone · Mels

Documento

Numero
2007-3812
Tipo
Piano delle zone
Comune
Mels
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
24 ott 2006
Approvato
19 giu 2007
In vigore dal
19 giu 2007

Carta

2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

& Baudepartement

S

des Kantons St.Gallen

v jr V

19. Juni 2007

___________________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Meis 8887 Meis

Baudepartoment / Rechtsabtellung

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Eingang

02%

26. Juni 2007

Gemeinde Meis: Genehmigung von Gemeindeerlassen Bearb. Nr.

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Unterdorf

•

Überbauungsplan Unterdorf

Mit den eingereichten Unterlagen werden die Grundlagen für die Erneuerung des Quartiers Unterdorf, abgegrenzt durch die Bahnhofstrasse, die Unterdorfstrasse und die Kirchstrasse, geschaffen. Insbesondere soll eine gut gestaltete und in den engeren Ortskern eingepasste, neuzeitliche Überbauung ermöglicht werden. Gleichzeitig können die privaten Hofräume und Vorbereiche neu gestaltet sowie die Ortsdurchfahrt und der Übergang zu den öffentlichen Plätzen und Strassen verbessert werden. Im Rahmen des Überbauungsplans werden die platzprägenden Gebäude Assek. Nr. 173,174 und 175 als Schutzgegenstände gemäss Art. 98 BauG bezeichnet. Die Unterlagen wurden am 8. Mai 2006 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Die Bemerkungen der Vorprüfung sind berücksichtigt. Innert der Auflagefrist sind mehrere Einsprachen eingegangen, über welche der Gemeinderat am 8. März 2007 entschieden hat. Nach Angaben der Gemeinde wurden diese Einspracheentscheide nicht weitergezogen. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind. Sie können genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das

07-2363 / 87580,43539

Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'140.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung Tiefbauamt

Fr. Fr.

800.340.-

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen - Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung - Ortsplanung - Tiefbauamt - Rechtsdienst - Amt für Kultur - Denkmalpflege

07-2363 / 87580_43539