Überbauungsplan Stadterfeld
Piano d'utilizzazione speciale · Mels
Documento
- Numero
- 2007-3861
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Mels
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 27 feb 2007
- Approvato
- 18 giu 2007
- Pubblicato
- 13 mar 2007
- In vigore dal
- 18 giu 2007
Carta
2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
_____________________
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_____________ ______
Baudepartement
jSj
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
V x y
Mostra tutto il testo
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Meis
18. Juni 2007
8887 Meis
Baudepartement / Rechteabtellur
^
18. Juni 2007
Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Nr.
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Stadterfeld
Die in der dreigeschossigen Wohnzone W3 gelegene Parzelle Nr. 1590 soll überbaut werden. Mit dem vorliegenden Überbauungsplan Stadterfeld sind gegenüber den Bestimmungen des Baureglements folgende Abweichungen vorgesehen: - Möglichkeit zur Erstellung eines zusätzlichen Vollgeschosses - Reduktion der Gebäudeabstände innerhalb des Plangebiets - Definition der An- und Nebenbauten (Hauszugänge, Velo- und Mofaabstellplätze). Die Unterlagen wurden vom Amt für Raumentwicklung am 27. Januar 2007 vorgeprüft. Die im Vorprüfungsschreiben gemachten Bemerkungen sind berücksichtigt. Insbesondere kann mit der geplanten Gesamtüberbauung ein besseres Projekt als nach zonengemässer Überbauung verwirklicht werden. Während der Auflagefrist sind drei Einsprachen eingegangen, welche wieder zurückgezogen wurden. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 700.--. 07-2700 / 87335_43876
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss
Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung
07-2700 / 87335.43876
Plan
Kanton St. Gallen Gemeinde Meis
UEBERBAUUNGSPLAN WOHNEN IM STADTERFELD Mst. 1 :500
Vom Gemeinderat erlassen am:
2 7. FEO,
Der Gemeindepräsident:
Öffentlich aufgelegt vom:
Der Gëmeinderatsschreiber
1 3. MRZ, 2007
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bis:
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
1 I m. 2007
Juni 2007
Plan
Legende: Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Baulinie Baubereich Wohnbauten (Hauptbauten) Baubereich für Nebenbauten über 40 m2 Freihaltefläche A Freihaltefläche B Spielplatz Verkehrsfläche Fläche für späteren Trottoirneubau
I Fläche für oberirdische Parkierung (Besucher) Richtungspunkt Zu- und Wegfahrt Zu- und Wegfahrt Tiefgarage NP
Niveaupunkt 488.21 m.ü.M.
besondere Vorschriften
1
KANTON ST. GALLEN GEMEINDE M eis ÜBERBAUUNGSPLAN „W ohnen im S tad terfeld “
BESONDERE VORSCHRIFTEN Soweit na ch fo lg e n d nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Baureglementes der Gem einde Meis.
Art. 1 G eltungsbereich/
Verbindlichkeit
Die besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte G ebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen b e ze ich n e te n P la ne le m en te sind ve rb in d lich . Alle übrigen Planelemente, sowie Beilagepläne sind wegleitend.
Art. 2 Zweck
Durch die Anordnung und Stellung der Bauten soll ein attraktiver, autofreier Aussenraum geschaffen werden, mit einem geschützten Innenhof. Der Ü berbauungsplan regelt die Erschliessung, die B ebauungsdichte, die G ebäudem asse, sowie die G e b ä u d e stellungen. Er legt die Baubereiche und die freizuhaltenden G ebiete fest und enthält ergänzende Vorschriften über die Bauweise.
Art. 3 Erschliessung
Die verkehrsmässige Erschliessung der ober- und unterirdischen Parkplätze hat ausschliesslich an den im Plan bezeichneten Stellen zu erfolgen. Zwischen den Richtungspunkten ist für eine Fusswegverbindung ein Streifen von min. 1.5 m Breite freizuhalten. Alle Parkplätze für die Bewohner (ausser Besucherparkplätze) sind unterirdisch anzuordnen. Entlang der Stadtergasse sind auf den im Plan gekennzeichneten Flächen auch oberirdische Parkplätze möglich.
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Art. 4 Bauvorschriften
Für die Überbauung gelten folgende A bw eichungen gegenüber der Regelbauweise:
Im Baubereich W ohnbauten sind Bauten mit 3 Vollgeschossen zulässig. Die Attikageschosse sind allseitig um min. 1.50 m von der Fassade zurück zu versetzen. Das D ach/die Decke über dem Attikageschoss darf max. 50 cm über die zurückversetzte Fassade auskragen. Pro G ebäude ist nur ein Attikageschoss zulässig. Die Bauten müssen ein Flachdach aufweisen.
Figur 1: min. 1.50
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max. 50
-
<3— & min. 1.50 max. 50 6301
Attikageschoss
3. Vollgeschoss
Innerhalb des Planungsgebietes kann der G ebäudeabstand GAI auf minimal 10.00 m, bzw. GA2 auf 15 m reduziert werden
Unter der Freihaltefläche B ist eine überdeckte Tiefgarage zulässig. Die Überdeckung hat mindestens 25 cm zu betragen.
Im Bereich der Freihalteflächen und ausserhalb der Baulinie dürfen Rampen und Treppen, die der Wohnbautenerschliessung dienen, erstellt werden.
Der gesamte Bereich „Zu- und Wegfahrt Tiefgarage“ kann bis in den zulässigen Strassenabstand überdacht werden.
Eingeschossige Anbauten, die dem Hauszugang dienen, dürfen ausserhalb der Baulinie liegen, je do ch diese nicht mehr als 2,0 m überragen und die Grundfläche darf 10 m2 nicht übersteigen.
3 A bw eichend zum Art. 22 des Baureglements gelten für Velo- und Mofaunterstände als An- und Nebenbauten folgende Vorschriften.
a. Velounterstände können auch ausserhalb der Baulinie und an den Strassen- oder Trottoirrand gestellt werden. b. Es gelten die Maximalmasse von 15 m2 G rundfläche, 2,5m G ebäude- und 3,0m Firsthöhe.
Im Baubereich für Nebenbauten über 40 m2 gilt keine maxim ale G rundflächenbeschränkung für Bauten im Sinne des Art. 22 des Baureglements. Innerhalb der Ü berbauung sind 1-geschossige N e b e n b a u te n gemäss Bauregelement zulässig. Der im Überbauungsplan festgelegte G ebäudeschwerpunkt NP gilt für alle Bauten. (Die Erschliessung, bzw. die Anbindung der W ohnbauten an die Tiefgarage setzt voraus, dass alle Bauten auf die gleiche Höhe gestellt werden können).
Art. 5 Ausnützung
Für eine G esam tüberbauung, die Art. 15 des Baureglements und diesen Vorschriften entspricht, wird eine Mehrausnützung von maximal 20 Prozent gewährt.
Art. 6 Architektonische
Gestaltung
Bauten haben sich bezüglich, G estaltung, M ate rialw ah l und Farbgebung gut ins Ortsbild einzuordnen. Nicht b e ge hb are Flachdächer sind mit einer extensiven DachBegrünung zu versehen.
Art. 7 UmgebungsGestaltung
Mit dem ersten Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen mit A ngaben der Begrünung und Bepflanzung, der Wege, der Plätze, d e r g e m e in s c h a ftlic h g e n u tz te n N e b e n b a u te n und de n Entsorgungseinrichtungen. Auf den im Plan bezeichneten Flächen sind Spielwiesen/Spielplätze zu erstellen. Entlang des Trottoirs können als Sicht- und S challschutz Terrainauffüllungen mit vertikalem Abschluss (Mauer) erstellt werden, mit einer Maximalhöhe von 1.50 m ab gewachsenem Terrain.