Teilzonenplan Kellersacker - Genehmigung
Piano delle zone · Mels
Documento
- Numero
- 2008-3810
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Mels
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato
- 19 ago 2008
- In vigore dal
- 19 ago 2008
Carta
6 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 ScT
19. August 2008
Gemeinderat Meis 8887 Meis
U 2R Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrte Frau Präsidentin a.i. Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Kellersacker
Im Rahmen der Trottoirergänzung entlang der Kantonsstrasse Nr. 7 in Heiligkreuz wurden zwi schen dem Kanton St. Gallen und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü mern Landverhandlungen aufgenommen. Entsprechend den neuen Grundstücksgrenzen ist eine Anpassung des Zonenplans vorgesehen. Die Unterlagen wurden am 28. März 2008 vorgeprüft. Dabei wurde festgehalten, dass im Teil zonenplan der Vermerk anzubringen sei, dass für neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räu men die Planungswerte einzuhalten seien. Dieser Vermerk fehlt im vorliegenden Teilzonen plan. Am 5. August 2008 wurde der Gemeindepräsidentin a.i. telefonisch mitgeteilt, dass in der Genehmigungsverfügung folgende Auflage formuliert werde: "Für neue Gebäude mit lärmemp findlichen Räumen sind die Planungswerte einzuhalten.". Gegen diese Auflage sind seitens der Gemeinde keine Einwände anzubringen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird unter folgender Auflage genehmigt: "Für neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen sind die Planungswerte einzuhalten.".
08-4062 / 125188_50901
2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.-
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Amt für Umwelt und Energie (M. Hohl) - Tiefbauamt (Landerwerb)
08-4062 / 125188_50901
Basi legali
sGS 672.11 · Cantone
sGS 731.1 · PBG · Cantone
sGS 731.11 · PBV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione