Baulinienplan Erschliessung Parfanna Mels

Piano d'utilizzazione speciale · Mels

Documento

Numero
2010-3867
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Mels
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
18 nov 2008
Approvato
3 mag 2010
In vigore dal
3 mag 2010

Carta

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File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

3. Mai 2010

Gemeinderat Meis Postfach 102 Rathaus, Platz 2 8887 Meis

Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

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Baulinienplan Erschliessung Parfanna Meis

Das an den Dorfkern angrenzende Gebiet Parfanna umfasst die Grundstücke Nr. 821, 4635 und 4700. Das unüberbaute, rund 1.5 ha grosse Gebiet liegt in der zweigeschossigen Wohn­ zone W2. Es soll von der Wangserstrasse her erschlossen und überbaut werden. Es ist eine Gemeindestrasse zweiter Klasse G2 vorgesehen. Das Tiefbauamt hat den Teilstrassenplan am 20. April 2010 genehmigt. Aufgrund der Beurteilung des Strasseninspektorats sowie der Ver­ kehrspolizei darf mit dem Bau der Strasse aus Gründen der Verkehrssicherheit (Einhaltung Sichtzonen im Einmündungsbereich in die Wangserstrasse) erst begonnen werden, wenn die Gebäude Assek. Nr. 366, 367 und 368 abgebrochen sind. Um die neue Strasse zu realisieren, ist zudem der Abbruch der hinterliegenden Gebäude Assek. Nr. 372 und 373 erforderlich. Gemäss Art. 21 des rechtskräftigen Baureglements ist bei Gemeindestrassen zweiter Klasse G2 ein minimaler Strassenabstand von 5 m einzuhalten. Entlang der neuen Strasse wurden die Baulinien im bereits überbauten Gebiet entlang der W angserstrasse erlassen und aufgelegt. Die Baulinie wird in dieser rund 40 m langen Teilstrecke beidseitig mit einem Abstand von 3 m festgelegt. Damit kann erreicht werden, dass die engräumige Dorfstruktur mit zukünftigen Bau­ ten und Anlagen erhalten werden kann. Das Strasseninspektorat und auch die Verkehrspolizei halten in ihren Mitberichten nochmals fest, dass die Einhaltung der Sichtzonen nur bei einem Abbruch der drei obig genannten Ge­ bäude eingehalten werden können. Gemäss Schutzverordnung vom 6. November 2006 handelt es sich bei sämtlichen betroffenen Gebäuden nicht um Kulturobjekte. Die Gebäude liegen je­ doch im Ortsbildschutzgebiet 2. Gestützt auf Art. 20 in Verbindung mit Art. 5 der Schutzverord­ nung können Abbrüche bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder die Freihaltung sonst im öffentlichen Interesse liegt. Eine Überbauung des an zentraler Lage gelegenen Gebiets Parfanna mit einer zweckmässigen Erschliessung liegt im öffentlichen Interesse. Allerdings sind dabei die bestehenden ortsbaulichen Dorfstrukturen zu berücksichti­ gen und soweit als möglich zu schonen. Laut Rücksprache mit der kantonalen Denkmalpflege 10-187 / 191283_61376

vom 26. April 2010 sind die beiden hinterliegenden Liegenschaften Assek. Nr. 372 und 373 vor dem Abbruch durch die kantonale Denkmalpflege zu dokumentieren. Das Gebäude Assek. Nr. 368 sollte zudem nur soweit abgebrochen werden, als dass die Sichtzonen eingehalten werden können. Hier haben die baulichen Massnahmen (Teilabbruch, Erweiterung der Nachbarliegen­ schaft Assek. Nr. 369) sowie die Umgebungsgestaltung in Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen. Gemäss telefonischer Rücksprache vom 26. April 2010 mit der Verkehrspolizei und dem Strasseninspektorat bestehen keine Einwände gegen einen teilwei­ sen Abbruch des Gebäudes Assek. Nr. 368. Laut telefonischer Absprache mit dem Gemeinde­ ratsschreiber vom 30. April 2010 ist ein teilweiser Abbruch zum jetzigen Zeitpunkt sowohl im Sinn des Grundeigentümers als auch der Gemeinde Meis. Das Gebäude Assek. Nr. 368 ist sodann nur soweit abzubrechen, als dass die Sichtzonen bei der Einmündung in die Wangserstrasse eingehalten werden können.

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1in Verbindungmit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 640.-. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauam t

Fr. Fr.

300.— 3 4 0 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

HJ. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan Kopie -

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R echtsabteilu n g

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Denkmalpflege Tiefbauamt-Rechtsdienst Kantonspolizei-Verkehrsabteilung

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