Überbauungsplan Parfanna

Piano d'utilizzazione speciale · Mels

Documento

Numero
2017-3860
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Mels
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
2 nov 2011
Approvato
13 feb 2017
Pubblicato
15 nov 2011
In vigore dal
13 feb 2017

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Am t für Raumentwicklung und Geoinfbrmation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Meis Postfach 102 8887 Meis

13. Februar 2017

Geschäft Nr. 17-835 Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) folgen­ den Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Parfanna

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Das Baudepartement genehmigte am 28. August 2013 den Überbauungsplan Parfanna. Gegen den Überbauungsplan waren Rekurse eingegangen, welche mit Entscheid des Baudepartements vom 19. Juli 2013 vollumfänglich abgewiesen wurden. Die Rekursent­ scheide wurden an das Verwaltungsgericht weitergezogen. Das Verwaltungsgericht hob mit seinen Urteilen vom 4. Dezember 2014 die Entscheide des Baudepartements auf. Er wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid über den Überbauungsplan und das Bauge­ such, d.h. die Einspracheentscheide, im Sinn der Erwägungen an die politische Gemeinde Meis zurück. Die Gutheissung der Beschwerden erfolgte wegen Befangenheit zweier am Einsprache- und Baubewilligungsentscheid mitwirkenden Gemeinderatsmitglieder. Gegen die neuen Einspracheentscheide vom 27. November 2015 wurden wiederum Rekurse erhoben, welche das Baudepartement mit Entscheid vom 19. Januar 2017 nun abwies. Das unmittelbar an den Dorfkern angrenzende, über 1 ha grosse Gebiet Parfanna soll überbaut werden. Der Planungsperimeter umfasst die in der zweigeschossigen W ohnzo­ ne W 2 gelegenen Parzellen Nr. 4635, 4700 und 4838, das in der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG2 gelegene Grundstück Nr. 815, die in der dreigeschossi­ gen W ohnzone W3 gelegenen Parzellen Nr. 4836 und 4837 sowie Teile der der W 3 zu­ gewiesenen Strassenparzelle Nr. 826. Das Quartier Parfanna wird durch die neu erstellte, als Begegnungszone ausgestaltete Schmittenstrasse erschlossen. Basierend auf einem W ettbewerb wurde das Projekt Nidberg mit 7 dreigeschossigen und 2 zweigeschossigen Gebäuden weiterverfolgt. Mit den dreigeschossigen Baubereichen wird die Volum etrie­ rung der Bauten im Dorfkern weitergeführt. Im Übergangsbereich zu den neueren Einfa­ milienhäusern im Westen werden die Bauten um ein Geschoss reduziert. Mit der vorge­ schlagenen Anordnung der Baubereiche werden weitere Zielsetzungen verfolgt wie bei­ spielsweise die Sicherung eines ausreichenden Grüngürtels entlang des llgenweges, die

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Berücksichtigung eines angemessenen Umgebungsschutzes gegenüber dem geschütz­ ten Hans-Heiri-Nöldi-Haus, das Schaffen von drei neuen Plätzen sowie zwei neuen Fusswegverbindungen zwischen dem Obergässli, der Schmittenstrasse und dem llgenweg. Die Parkierung erfolgt bis auf die Besucherparkplätze unterirdisch. Da von den Regelbau­ vorschriften abgewichen werden soll, wurde ein Überbauungsplan ausgearbeitet. An der südöstlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. 4700 befindet sich der eingedolte Parfannabach. Diese Leitung wird mit dem vorliegenden Überbauungsplan nicht beein­ trächtigt. Der Bach fliesst derzeit noch über die Schmutzwasserkanalisation in die ARA. Es ist jedoch eine Verlegung oberhalb des Stoffel-Areals mit einer direkten Einleitung in die Seez geplant. Bis zur definitiven Umleitung gilt der Parfannabach noch als ein gedeck­ tes öffentliches Gewässer. Gestützt auf Art. 41a Abs. 5 Bst. b der geänderten Gewässer­ schutzverordnung (SR 814.201; GSchV) kann bei eingedolten Gewässern auf die Festle­ gung eines Gewässerraums verzichtet werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Prüfung ergibt: Der Erlass ist recht- und zweckmässig. Er kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2‘290.~. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr.

1'800.~

Tiefbauamt

Fr.

4 9 0 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

17-835 / 515 4 2 1 J 17356

Beilagen Genehmigter Erlass (wird der Rechtsabteilung zugestellt, Rekursakten BD) Einzahlungsschein W asserbauliche Sondernutzungsbewilligung vom 16. August 2013 (bereits mit der Verfügung vom 28. August 2013 zugestellt) Genehmigung Teilstrassenplan vom 22. August 2013 (bereits mit der Verfügung vom 28. August 2013 zugestellt)

Kopien Rechtsabteilunq Amt für Kultur - Denkmalpflege Amt für Natur, Jagd und Fischerei Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt und Energie Kantonspolizei - Verkehrstechnik Tiefbauamt - Rechtsdienst

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Plan mit besonderen Vorschriften

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V i f 2,

GEMEINDE KANTON

MELS ST.GALLEN

Art. 1

Geltungsbereich: Der Überbauungsplan gilt innerhalb des im Situationsplan angegeben Perimeters. Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des Baureglementes.

Art. 2

Zweck: Der Überbauungsplan bezweckt eine architektonisch und ortsbaulich gute Gesamtüberbauung mit flächensparender Erschliessung und trifft Aussagen über die Gestaltung.

Art. 3

Erschliessung: Das Überbauungsgebiet wird über die Schmittenstrasse erschlossen. Die Zufahrt erfolgt über die Wangserstrasse. Durch Poller oder andere geeignete Massnahmen wird Durchgangsverkehr zur Parfannastrasse vermieden. In Aus­ nahmefällen kann der Verkehr (Oberdorf, Weisstannental) über die Schmittenstrasse umgeleitet werden. Die erforderlichen Abstellplätze für die Bewohner sind primär unterirdisch in Sammelgaragen anzuordnen. Die Ein- und Ausfahrten zu den Tiefgaragen sind an den im Situationsptan bezeichneten Stellen anzulegen. Die Besucherparkplätze sind oberirdisch, an den im Situationsplan bezeichneten Stellen, anzuordnen. Zwischen den Richtungspunkten 1 ist ein Streifen von mindestens 1.50m Breite für die Erstellung eines Fussgängerweges freizuhalten. Zwischen den Richtungspunkten 2 ist ein Streifen von 3.50m Breite für die Erstellung einer Notzufahrt freizuhalten. Zwischen den Richtungspunkten 3 ist ein Streifen von 1.50m Breite freizuhalten für die Erstellung einer öffentlichen Wegverbindung (Gemeindeweg W2). Die Mindestabstände für Bauten und Anlagen von den im Überbauungsplan angegebenen Gemeindewegen dürfen unterschritten werden. Die Abstellräume für Fahrräder und Mofas sind primär im Untergeschoss zu erstellen. Die Erschliessung erfolgt über die Tiefgaragen-Rampen. An der im Situationsplan bezeichneten Stelle (M) ist ein Untergrund-Abfallsammelbehälter (Molok) anzuordnen.

Ü B E R B A U U N G S P L A N 8 88 7

P A R F A N N A

M

Art. 4

BESONDERE VORSCHRIFTEN:

IVI E L S

1:500

Wo nicht möglich, wird durch Ersatz- und Neupflanzungen das Thema "Obstbaum" durch die neue Bebauung hindurch weitergeführt. Die Anzahl und Stellung der Bäume gilt als Richtlinie.

Bauvorschriften: Im Planungsperimeter gelten folgende Bauvorschriften: 3 - geschossiger Baubereich

max. Vollgeschoss max. Gebäudehöhe max. Firsthöhe max. Gebäudelänge min. Gebäudeabstand

3 11.0m 15.0m 30.0m 5.0m

Platzflächen: Es entstehen platzartige Räume zwischen den Gebäuden. Diese Platzflächen sind einheitlich zu gestalten. Sie unter­ scheiden sich vom Grüngürtel in der Wahl der Gestaltungsmittel (z.b. Pflastersteine, Kies, Saibro Festkies, Mergelbelag etc.) und der Nutzung (Zugang, Notzufahrt, Aufenthalt, Begegnungsort etc.) und beinhalten Elemente wie Oblichter der Tiefgaragen (als Sitzgelegenheit gestaltet) oder grossformatige Pflanz-ZBaumtröge etc. Im Bereich der Schmittenstrasse ist die Strassengestaltung in die Gestaltung der Platzflächen zu integrieren.

2 - geschossiger Baubereich

max. Vollgeschoss max. Gebäudehöhe max. Firsthöhe max. Gebäudelänge min. Gebäudeabstand

2 8.0m 12.0m 30.0m 5.0m

Privatgärten: Den Erdgeschosswohnungen werden private Vorgärten zugeteilt. Die abschliessenden Abmessungen dieser Vorgärten werden im Umgebungsplan festgelegt. Diese sollen so ausgestaltet werden, dass die Übergänge von öffentlichen Zonen (Platzflächen) oder vom Grüngürtel zu den privaten Bereichen (Wohnungen) möglichst sanft erfolgen. Begegnungszone I Strassenraum: Die Gestaltung der Strasse soll sich in die Aussenraumgestaltung der Überbauung nahtlos integrieren (Absatzlose Übergänge, Materialien der sichtbaren Oberflächen und Randsteine, Bäume im Strassenbereich abgestimmt auf das Obstbaum-Konzept, Wahl der Strassenbeleuchtung abgestimmt auf Aussenbeleuchtung der Bebauung, etc.)

Die Bauten im Überbauungsgebiet sollen gestalterisch eine starke Affinität aufweisen. Die Baukörper sind wie im Situationsplan dargestellt zu positionieren und zu volumetrieren. Es sind keine vorspringenden Balkone und nur geneigte Dächer gestattet. Der Firstveriauf der einzelnen Häuser ist im Situationsplan vorgegeben. Es ist auf eine sorgfältige und einheitliche Materialisierung zu achten. Die Dacheindeckung soll möglichst flächig wirken.

Die Erstellung von Tiefgaragen ist unter dem Grüngürtel, den Begegnungszonen, den Privatgärten und unter der Schmittenstrasse (2.Etappe) zulässig.

Die überdeckten Eingangsbereiche dürfen eingeschossig ausserhalb des Baubereichs erstellt werden. Maximalabmessung 5m x 2m. Die Längenbeschränkung für Dachaufbauten, -einschnitte und Dachflächenfenster gemäss Art.20 (BauR) wird von 50% auf 75% der Länge der jeweiligen Gebäudeseite erweitert. Das Planungsgebiet liegt teilweise im Gefahrenbereich infolge Hochwasser. Die erforderlichen Massnahmen sind während der Ausführungsplanung mit der zuständigen Amtsstelle abzusprechen.

Art. 5

Umgebungsgestaltung: Grüngürtel: Im als Grüngürtel ausgeschiedenenen Wiesland werden möglichst alle hochstämmigen Obstbäume erhalten, und die Landschaftsgestaltung im Sinne eines typischen Obstgartens / Wiese weitergeführt.

LEGENDE:

Art. 6

Kinderspielplatz: Die in der Situation ausgschiedenen Platzflächen und der Grüngürtel können für die Überbauung als Kinderspielflächen genutzt werden. Eine separate Ausscheidung und Gestaltung von Kinderspielplätzen gemäss BauR (Art. 24 Abs.7) ist nicht notwendig.

Art. 7

Mehrausnützung: Für eine Gesamtüberbauung, die Art, 10 des Baureglementes und diesen Vorschriften entspricht, kann eine, die Ausnützungsziffer des gültigen Zonenplanes übersteigende Mehrausnützung von 20% gewährt werden. Für die gesamte Überbauung ergibt sich somit eine maximale Bruttogeschossfläche von 8712m2. 926142

0 2. SÛV. 2011 Vom G e m e i n d e r a t e r l a s s e n am:

FESTLEGUNGEN:

De r G e / i e i n d e r a t s s c h r e i b e r :

De r G e m e i n d e p r ä s i d e n t :

BAUBEREICH FÜR UNTERIRDISCHE BAUTEN

Schemaschnitt Häuser 01 / 0 2 / 0 3 / 0 5 / 0 6

BAUBEREICH FÜR 2-GESCHOSSIGE BAUTEN 1 5. NOV. 2011

Öffentliche Planauflage:

-

1 4. DEZ. 2011

AUG. 2013

Schemaschnitt Häuser 08 / 09

Schemaschnitt Häuser 04/07

BAUBEREICH FÜR 3-GESCHOSSIGE BAUTEN -*••••►

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt:

Niveaupunkt

Niveaupunkt

Niveaupunkt

PERIMETER

FIRSTVERLAUF DER EINZELNEN HÄUSER GRÜNGÜRTEL

f 2. FEB. 2Û17

PRIVATGÄRTEN ZU WOHNUNGEN Mit Ermächtigung: ^ ^ Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung undGeoinform ation:

PLATZFLÄCHEN O Û

NEBENERSCHLIESSUNG

^

P l a n d a t u m: 2 1 . 1 0 . 2 0 1 1 k l i n g 1er

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UNTERFLUR-ABFALLSAMMELBEHÄLTER (molok)

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RICHTUNGSPUNKT 1

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RICHTUNGSPUNKT 2

i nf o @k l m- a r c h . co m

RICHTUNGSPUNKT 3 BESTEHENDE BÄUME NEU- / ERSATZPFLANZUNGEN ÜBERBAUUNG 4107

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HINWEISE: HAUPTERSCHLIESSUNG

(Sackgasse)

DACHEINSCHNITTE VERKEHRSFLÄCHE ABSPERRELEMENTE ( p o lle r ) BÄUME STRASSENBAUPROJEKT

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