Schutzverordnung

Zuzwil (SG)

Documento

Numero
2017-8330
Comune
Zuzwil (SG)
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
28 mag 2009
In vigore dal
6 mar 2017

Carta

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Testo

Gemeinde Zuzwil - Schutzverordnung vom 28. Mai 2009 - Änderung Schutzverordnung Thurau vom 04. Januar 2012 - Teiländerung Schutzverordnung: Aufhebung Ortsbildschutzzone vom 06. März 2017

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

28. Mai 2009

Gemeinderat 9524 Zuzwil

Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Schutzverordnung

Die alte Schutzverordnung der Gemeinde Zuzwil stammt aus dem Jahre 1987. Nach einer gründlichen Überprüfung der Inventare ist die Schutzverordnung überarbeitet und an die heutigen Verhältnisse angepasst worden. Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: Die Fachstelle Natur- und Landschaftsschutz des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) weist auf Folgendes hin: e

e

Abgrenzung Schutzgebiet F13: Die westliche Abgrenzung des dreiseitig von Wald umgebenen Feuchtgebietes ist nicht ganz deckungsgleich mit der aktuellen Waldgrenze. Im westlichen Randbereich ist das Schutzgebiet etwas kleiner als im Plan abgebildet. Massgebend sind die Waldgrenzen nach der amtlichen Vermessung AV93.

Art. 17 Abs. 2 der Schutzbestimmungen: Sie haben den Vorschlag zur Formulierung

betreffend den Massnahmen des Gemeinderates bei unterlassenen Pflegemassnahmen dahingehend ergänzt, als dass die notwendigen Arbeiten auf Kosten der Grundeigentümer vorzunehmen seien. Für diese Kostenüberwälzung fehlt leider die Rechtsgrundlage, so dass der Einschub wegzulassen ist.

Im Übrigen ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 09-1321 / 153383_54988

1.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2. Art. 17 Abs. 2 der Schutzbestimmungenwird wie folgt angepasst: "Werden die zur Erreichung der Schutzziele erforderlichen Pflegemassnahmen (Entbuschung, Schnitt, Entfernung des Schnittgutes) trotz Aufforderung unterlassen, ist der Gemeinderat befugt, die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. " 3.

Die Schutzverordnung vom 17. März 1987 wird aufgehoben.

4.

Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1400.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass mit Beilagen Einzahlungsschein <r Kopie BD-RA. ANJF, AfKU-D, AREG

09-1321 ! 153383_54988

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbmnnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A -P ost Gemeinderat Zuzwil Hinterdorfstrasse 3 9524 Zuzwil

4 . Januar 2012 $3

Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Thurau

e

Änderung Schutzverordnung Thurau

A uf der Parzelle 416, welche der Bürgerkorporation Züberwangen gehört, steht ein knapp 600 m2 grosses Feldgehölz. In seinem Schutze befindet sich auch ein Bildstöckli. Die naturschützerische Bedeutung des Gehölzes ist gemäss den Unterlagen keine spezielle. Wegen der charakteristischen Ausprägung mit Hochstämmern und Unterholz, der W ir­ kung im Landschaftsbild und auch wegen dem Bildstöckli ist es dennoch eng abgegrenzt einer Grünzone Schutz (GS) zugeteilt worden. Der Bewirtschafter des Wieslands hat beim Bildstöckli eine Feuerstelle mit einem Unter­ stand erstellt. Weil die Anlagen nicht mit dem Zweck einer Grünzone GS vereinbar sind, konnte die nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden. Die Gemeinde verfügte den Rückbau. Gegen diesen Entscheid hat die Bürgerkorporation ist Rekurs erhoben. Die in der Öffentlichkeit sehr beliebte Feuerstelle liegt an einem neu eröffneten Rundwan­ derweg. An deren Erhalt besteht somit ein öffentliches Interesse. Anlässlich des Rekurs­ augenscheines haben deshalb die Baubewilligungsbehörde, der WWF, das AREG (Abt. BaB), das ANJF, die Grundeigentümerin sowie der Bewirtschafter Lösungen für eine Eini­ gung skizziert. Demnach wird das Gehölz mit einer Fläche von 594 m2 der Landwirt­ schaftszone zugeteilt. Im Gegenzug wird eine 603 m2 grosse Fläche neu einer Grünzone GS zugewiesen. In dieser soll (ebenfalls noch auf der Parzelle 416), als Realersatz für die Beeinträchtigung im Feldgehölz, eine artenreiche Hecke angepflanzt werden. Die Schutz­ verordnung wird gleichzeitig mit der Umzonung entsprechend angepasst.

Die Erlasse sind vorgeprüft worden. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. W ir verweisen auch auf die beiliegen­ de naturschutzrechtliche Verfügung des ANJF.

11-7180 / 265442_76284 265442_76284

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'050.-. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr.

9 0 0 .-

Am t für Natur, Jagd und Fischerei

Fr.

1 5 0 .-

Die Zonenplanänderung und die Änderung der Schutzverordnung sind innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raum­ entwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.

Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­

ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigte Erlasse Naturschutzrechtliche Verfügung Einzahlungsschein Kopie

BQzBA ANJF AREG-BaB

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen____________________________________________

A-Post Gemeinderat Zuzwil Hinterdorfstrasse 3 Postfach 72 9524 Zuzwil

6. März 2017

Geschäft Nr. 17-34 Gemeinde Zuzwil: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • • •

Überbauungsplan Räbgrueb Teilzonenplan Räbgrueb Teiländerung Schutzverordnung

Das rund 1T800 m2 grosse Planungsgebiet Räbgrueb befindet sich in zentraler Lage von Zuzwil und ist gemäss kommunalem Richtplan (Kenntnisnahme 2004) als Gebiet für W ohn-Gewerbenutzung mit mittlerer Dichte in erster Priorität vorgesehen. Es umfasst die Parzelle Nr. 1471 und Teilbereiche der Parzellen Nrn. 130, 146, 150, und 2000. Die Be­ grenzung ist im Norden durch die Räbgruebstrasse, im Osten durch die Herbergstrasse, im Süden durch das Areal des Herbergmarktes respektive einer Spielwiese und im W es­ ten hauptsächlich durch öffentliche Nutzungen gegeben. Der nordwestliche Geltungsbereich befindet sich mit 3'460 m2 im Ortsbildschutz (OS A). Mit dem Bauprojekt ist in genanntem Bereich eine Teiländerung der Schutzverordnung, vom Baudepartement am 28. Mai 2009 genehmigt, vorgesehen. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1 7 4 0 .-. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr.

1'600.~

Amt für Umwelt und Energie (Geschäft Nr. 16-1619)

Fr.

140.—

17-34 / 518351_116555 518351_116555

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (iff) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.

Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­

ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen 5BnehrrrtgfeErlasse Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt und Energie Kantonale Denkmalpflege Tiefbauamt Rechtsdienst