Schutzverordnung - Genehmigung

Ordinanza di protezione · Sevelen

Documento

Numero
2020-3230
Tipo
Ordinanza di protezione
Comune
Sevelen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
17 feb 2020
In vigore dal
17 feb 2020

Carta

430 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

4Ib

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudeparternent, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation. Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Sevelen Postfach 9475 Sevelen

17. Februar 2020

Geschäft Nr. 20-946 Gemeinde Sevelen: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Mostra tutto il testo

Zonenplan (M 1:10'000)

•

Teilzonenplan Schutzverordnung (M 1:2'000)

•

Ergänzung Baureglement

•

Schutzverordnung (Vorschriften)

•

Plan zur Schutzverordnung Talgebiet (M 1:5000)

•

Plan zur Schutzverordnung Berggebiet (M 1:5000)

1 Ausgangslage Im Jahr 2006 hat der Gemeinderat die Arbeiten zur Überarbeitung der Ortsplanung gestartet. Unter anderem wurde der Zonenplan (M 1: 2000) erlassen, der das Siedlungsgebiet in der Talebene abdeckt. In der entsprechenden Genehmigungsverfügung vom 9. September 2010 wurde darauf hingewiesen, dass u.a. auch noch gewisse Grünzonen zu differenzieren sind. Dies wird mit den vorliegenden Unterlagen nachgeholt (Zonenplan M 1:10'000, Teilzonenplan Schutzverordnung M 1:2000). Der Zonenplan (M 1:10'000) regelt nicht nur die Differenzierung der Grünzonen, sondern die gesamte Zonierung ausserhalb des Zonenplans M 1: 2000 vom 9. September 2010. Dazu erfolgt eine Ergänzung des Baureglementes zu Grünzonen und Gesamtüberbauungen. Die rechtskräftige Schutzverordnung (Schutzverordnung Talgebiet, Schutzverordnung Berggebiet, Vorschriften) wurde vom Baudepartement des Kantons St.Gallen am 22. November 1996 genehmigt. Sie wurde ebenfalls im Rahmen der Ortsplanungsrevision ab 2006 überarbeitet.

20-948

1/5

hr.

Die Unterlagen wurden von den kantonalen Amtsstellen fünfmal vorgeprüft, mit Berichten vom 10. April 2008, 10. März 2009, 6. Oktober 2011, 1. Februar 2012 und 22. August 2012. Der Gemeinderat hat die vorstehend genannten Planungsinstrumente am 24. September 2012 erlassen und vom 3. Oktober 2012 bis am 5. November 2012 öffentlich aufgelegt. Aufgrund von Einsprachen und entsprechenden Änderungen erfolgte eine zweite öffentliche Auflage vom 24. Juli bis am 22. August 2013. Wegen weiteren Änderungen durch Einspracheentscheide vom 16. Dezember 2013 folgte vom 8. Januar bis am 6. Februar 2014 eine dritte öffentliche Auflage des Plans zur Schutzverordnung Talgebiet. Dazu sind mehrere Rekurse beim Baudepartement eingegangen. Mit Entscheid Nr. 80/2014 vom 6. November 2014 wies das Baudepartement die Rekurse der Basaltstein AG Buchs St.Gallen, Buchs, gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates Sevelen und gegen den zustimmenden Entscheid der Bürgerschaft der Gemeinde Sevelen ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2014/229 vom 7. April 2017 gut, hob den angefochtene Entscheid auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Gemeinde Sevelen zurück. Mit Entscheid Nr. 61/2015 vom 10. September 2015 wies das Baudepartement den Rekurs der Ortsgemeinde Sevelen gegen den Entscheid der Bürgerschaft ab, soweit es darauf eintrat. Den Rekurs gegen die Schutzverordnung samt Schutzplan hiess es teilweise gut und wies die Angelegenheit an die Gemeinde Sevelen zurück mit der Anweisung, die Abgrenzung der Lebensraum Kern- und Schongebiete neu vorzunehmen und auf die Unterschutzstellung des Schutzobjekts Ni. 12 ('Alte Schleife') zu verzichten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 genehmigte das Baudepartement folgende Erlasse im Sinne der zugehörigen Erwägungen: — Zonenplan (M 1:10'000) — Teilzonenplan Schutzverordnung (M 1:2'000) — Ergänzung Baureglement — Schutzverordnung (Vorschriften) — Plan zur Schutzverordnung Talgebiet (M 1:5000) — Plan zur Schutzverordnung Berggebiet (M 1:5000) Zugleich hob es folgende Erlasse auf: — Zonenplan Talgebiet — Zonenplan Berggebiet — Schutzverordnung Vorschriften — Schutzverordnung Plan Talgebiet — Schutzverordnung Plan Berggebiet

(6. März 1998) (6. März 1998) (22. November 1996) (22. November 1996) (22. November 1996)

Die Ortsgemeinde Sevelen erhob Beschwerde gegen den Entscheid Nr. 61/2015 vom 10. September 2015 des Baudepartementes, die jedoch wieder mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 zurückgezogen wurde.

20-946

2/5

Mit Entscheid Nr. 523 vom 21. August 2018 hiess die Regierung den Rekurs der Basaltstein AG, Buchs, und der Ortsgemeinde Sevelen vom 13. Januar 2016 gegen die Verfügung des Baudepartementes vom 9. Oktober 2015 betreffend die Genehmigung von Erlassen der politische Gemeinde Sevelen (Zonenplan, Teilzonenplan, Ergänzung Baureglement, Schutzverordnung, Plan zu Schutzverordnung Talgebiet, Plan zur Schutzverordnung Berggebiet) gut und hob die Verfügung des Baudepartementes vom 9. Oktober 2015 auf. Am 14. März 2016 beschloss der Gemeinderat Sevelen in einer 4. Auflage Änderungen und Anpassungen an der Ausscheidung der Lebensraum Schon- und Kerngebiete bzw. an den entsprechenden Festlegungen in den beiden Plänen zur Schutzverordnung Berggebiet und Talgebiet 1:5000 und legte diese vom 23. März bis 21. April 2016 öffentlich auf. Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 wies der Gemeinderat Sevelen die Einsprache der Ortsgemeinde Sevelen ab, soweit er darauf eintrat. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Baudepartement mit Entscheid Nr. 34/2019 vom 14. Juni 2019 ab. Ebenfalls mit Beschluss vom 6. Juni 2016 trat der Gemeinderat Sevelen auch auf die gegen die 4. Auflage gerichtete Einsprache der Basaltstein AG nicht ein. In der Folge entschied das Verwaltungsgericht im Verfahren B 2014/229 jedoch mit Urteil vom 7. April 2017, dass die Legitimation der Basaltstein AG in Bezug auf die von ihr im Rahmen der 1. bis 3. Auflage erhobenen Einsprachen gegeben sei, weshalb es deren Beschwerde guthiess und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Gemeinde Sevelen zurückwies. Daraufhin hob der Gemeinderat Sevelen mit Beschluss vom 6. Juni 2017 den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016 auf und wies die Einsprachen der Basaltstein AG ab. Gegen den Beschluss vom 6. Juni 2017 erhob die Basaltstein Rekurs beim Baudepartement, welches diesen mit Entscheid Nr. 35/2019 vom 14. Juni 2019 abwies. In der Folge erwuchsen die Entscheide Nr. 34/2019 und Nr. 35/2019 vom 14. Juni 2019 des Baudepartementes in Rechtskraft. Damit sind alle Rechtsmittelverfahren abgeschlossen. 2 Erwägungen Aus der Genehmigungsprüfung ergeben sich folgende Hinweise: 2.1 Der Gemeinderat hat auf die Überarbeitung des über 45 Jahre alten Ortsbildinventares verzichtet. Da somit eine verlässliche Grundlage zur Überarbeitung der Schutzverordnung fehlt, ist die Festlegung von Schutzobjekten nicht abschliessend. Auch nach Inkrafttreten können weitere Schutzgegenstände im Sinne von Art. 115 PBG bezeichnet und entsprechende Massnahmen verfügt werden. 2.2 Historische Verkehrswege von nationaler Bedeutung sind nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451; abgekürzt NHG) geschützt. Es sind besondere Bedingungen an diesen Schutz gebunden. Das Inventar der historischen Verkehrs-

20-946

3/5

wege im Kanton St.Gallen ist vorhanden und zugänglich (I VS-GIS). In der Schutzverordnung sind trotz mehrmaliger Hinweise der kantonalen Fachstellen keine Aussagen zum IVS zu finden, sie ist demzufolge unvollständig. Der Schutz der historischen Verkehrswege gemäss NHG ist zu beachten. 2.3 Beim eingereichten Teilzonenplan (M 1:2000) wurden zeichentechnische Mängel in der Plandarstellung festgestellt. Diese wurden redaktionell korrigiert, die angepassten Pläne von der Gemeinde mit Schreiben vom 23. September 2014 nachgereicht. Ebenso sind die Abgrenzungen der Schon- und Kerngebiete gemäss der Änderungsauflage nachgeführt und das Objekt 'Alte Schleife' nicht mehr verzeichnet. 2.4 Im Zonenplan (M 1:10'000) wurden verschiedene Gebiete dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. Dabei handelt es sich nicht um Bauerwartungsland und die Nutzung ist nicht unbestimmt. Grundsätzlich wären diese Gebiete der Landwirtschaftszone zuzuweisen. 2.5 Die Gebühren basieren auf dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5). Sie setzen sich aus Genehmigungs-, Vorprüfungs-, Beratungs- und Sitzungsaufwänden für die verschiedenen Erlasse zusammen, die teilweise dem Gesuchsteller verrechnet werden. Sie umfassen 1800.-- für den Zonenplan, 800.-- für das Baureglement sowie 7000.-- für die Schutzverordnung.

3 Dispositiv In Anwendung von Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt PBG), Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. lin Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staatsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der obigen Erwägungen genehmigt. Da zur Schutzverordnung kein hinreichendes Inventar vorliegt, ist die Bestimmung der Schutzobjekte nach Art. 115 PBG noch nicht abschliessend erfolgt. 2. Die folgenden Erlasse (in Klammer: kantonales Genehmigungsdatum) werden aufgehoben: — Zonenplan Talgebiet (6. März 1998) — Zonenplan Berggebiet (6. März 1998) (22. November 1996) — Schutzverordnung Vorschriften — Schutzverordnung Plan Talgebiet (22. November 1996) — Schutzverordnung Plan Berggebiet (22. November 1996) 3. Die Gebühren für die vorliegende Verfügung betragen Fr. 9'600.--.

20-946

4/5

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (ITF- oder XTF-Datei) sowie als PDF-Datei dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

eRalph Etter Beilagen — Genehmigte Erlasse: — 2 x Zonenplan (M 1:10'000) — 2 x Teilzonenplan Schutzverordnung (M 1:2'000) — 2 x Ergänzung Baureglement — 1 x Schutzverordnung (Vorschriften) — 2 x Plan zur Schutzverordnung Talgebiet (M 1:5000) — 2 x Plan zur Schutzverordnung Berggebiet (M 1:5000) — Rechnung inkl. Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (einschliesslich Erlasse) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlasse) — Amt für Natur, Jagd und Fischerei (einschliesslich Plan Talgebiet und Plan Bergebiet zur Schutzverordnung sowie Vorschriften) — Amt für Kultur, Denkmalpflege (einschliesslich Plan Talgebiet und Plan Bergebiet zur Schutzverordnung sowie Vorschriften) — Amt für Kultur, Kantonsarchäologie — Kantonsforstamt — Amt für Umwelt und Energie, Recht und UVP — Tiefbauamt, Rechtsdienst

20-946

5/5