Überbauungsplan Bächli II
Piano d'utilizzazione speciale · Sevelen
Documento
- Numero
- 2014-3260
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Sevelen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato
- 8 ott 2014
- In vigore dal
- 8 ott 2014
Carta
12 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement. Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Sevelen Hauptstrasse 54 9475 Sevelen
8. Oktober 2014
Geschäft Nr. 14-4239 Gemeinde Sevelen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Bächli II
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Der Überbauungsplan Bächli wurde am 29. Juni 2012 vom Baudepartement genehmigt. Dieser regelt für die Parzelle Nr. 2550 nördlich des Bahnhofes die Bebauung mit sieben Einfamilienhäusern und deren Erschliessung. Im Sinne der verdichteten Bauweise wurde die Überbauung mit drei Mehrfamilienhäusern neu konzipiert. Entsprechend soll der Überbauungsplan Bächli aufgehoben und durch den Überbauungsplan Bächli II ersetzt werden. Der Gemeinderat hat den Überbauungsplan Bächli II am 17. März 2014 erlassen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 26. März 2014 bis am 24. April 2014. Dazu sind Einspra chen eingegangen, die gemäss Angaben der Gemeinde wieder zurückgezogen wurden. Die kantonale Vorprüfung wurde mit Bericht vom 4. Dezember 2013 und einer zusätzli chen Stellungnahme vom 15. September 2014 durchgeführt. Darauf basierend wurden nach der öffentlichen Auflage am Erlass Präzisierungen vorgenommen. Dies erfolgte in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 32 Abs. 2 BauG und mit Einverständ nis des Grundeigentümers. Mit dem vorliegenden Baulinienplan wird den Anforderungen der Gewässerschutzverord nung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) Rechnung getragen und der Gewässerraum vor läufig materiell gesichert. Die formelle Festlegung des Gewässerraumes hat noch zu er folgen, sobald die kantonalgesetzlichen Bestimmungen vorliegen. Diese Sicherung erfolgt mit Baulinien Gewässerabstand für Anlagen. Für Bauten gilt somit der Gewässerabstand nach Art. 59 BauG. Davon ausgenommen sind die künftigen Bauten innerhalb der festge legten Baubereiche. Diese Baubereiche sind als Markierungslinien gemäss Art. 24bis
14-4239 / 400869_96668.docx
BauG zu verstehen, womit sie den Gewässerabstandsbestimmungen für Bauten Vorge hen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und im Sinne der Erwä gungen genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2. 3.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Der Überbauungsplan Bächli vom 29. Juni 2012 wird aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'3 5 0.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation;
U. Strauss
eilagen Genehmigter Erlass (zweifach) Aufgehobener Erlass (einfach) Änderungspläne / vorherige Version (7 Pläne) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (inkl. Erlass) Amt für RânrnëfTtWiCKTürtg und Geoinformation (inkl. Erlass) Tiefbauamt, Rechtsdienst Am t für Umwelt und Energie, Recht und UVP Amt für Natur, Jagd und Fischerei
Plan mit besonderen Vorschriften
Legende Festlegungen ■I
I
Kanton St. Gallen
Umgrenzung Plangebiet Baulinie Gewässerabstand für Anlagen
Politische Gemeinde Sevelen
Baubereich Wohnbauten I---------------- 1 I_________ I
Baubereich Untergeschoss Gestalteter Hausvorbereich
*
*
Kanton St.Gallen Gemeinde Sevelen Überbauungsplan,Bächli H‘
Besondere Vorschriften
Art. 1 Bestandteile und Geltungsbereich / Verbindlichkeiten
Der Überbauungsplan Bächli II besteht aus dem Plan 1:500, den besonderen Vorschriften, dem Planungs- und Mitwirkungsbericht und den Projektbeilagen.
Poller / Pfosten Die besonderen Vorschriften gelten für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet. Umgebungsgestaltung
Änderungen
Bereich Spielplätze Heckenbereich 1
Überbauungsplan "Bächli II"
Heckenbereich 2 Bereich Zufahrt unterirdische Parkierung / oberirdische Parkierung
Alle in der Legende des Überbauungsplanes als .Festlegungen' bezeichneten Planelemente sowie die .Besonderen Vorschriften' sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente, sowie die Projektbeilagen von KAUNDBE Architekten AG, Buchs, vom 22. September 2014 (Anhang 1) sind richtungsweisend. Soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und das Baureglement (BauR) der Gemeinde Sevelen.
Fahrbereich Erschliessungsstrasse
1:500
Baulinie Baulinie Attikageschoss
Vom Gemeinderat erlassen am: 17. März 2014 und 22. September 2014 Änderungen im einfachen Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BauG (sGS 731.1)
<
Zu- und Wegfahrt Abfallentsorgung
Art. 2 Zweck und Begründung
Der Überbauungsplan schafft die Grundlage für die Neugestaltung der Parzelle 2550. Er bezweckt die Verwirklichung einer sorgfältig gestalteten, neuzeitlichen Gesamtüberbauung, die dem Gebiet eine eigenständige ortsbauliche Identität verleiht. Der Überbauungsplan regelt die Erschliessung, die Bebauungsdichte, die Gebäudemasse, die Gebäudestellung sowie die Nutzung. Zudem wird der minimal zulässige Gewässerabstand der Gebäude festgelegt.
Der Gemeindepräsident: R. Ledergerber Hinweise Die Gemeinderatsschreiberin: C. Angehrn
NP 457.85
Niveaupunkt Bereich Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Wendeplatz
Öffentlich aufgelegt vom: 26. März 2014 bis 24. April 2014
Art. 3 Erschliessung / Parkierung
Die Zu- und Wegfahrt für den motorisierten Verkehr hat ausschliesslich an der im Überbau ungsplan bezeichneten Stelle zu erfolgen. Der .Gestaltete Hausvorbereich' ist bezüglich Materialisierung unterschiedlich zum eigentlichen Strassenbelag sowie leicht höhenversetzt auszuführen; er ist zudem mit Gestaltungselementen wie Poller / Pfosten zu markieren.
Brücke bestehend i n i i i i i i i i i i iiii
Vom Baudepartement des Kanton St. Gallen genehmigt am:
" & UKi 2014
Gleisachse Gewässer
Art. 4 Nutzung
Beim Bebauungsvorschlag sollen 3 Mehrfamilienhäuser erstellt werden.
Gebäude abbrechen
Mit Ermächtigung
Bestehende Gebäude
Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und 1jeomformatro7Trth-Stratiss__^^
Wendeplatzbereich 14. Februar 2014 / 22. September 2014 / tb
Die Parkierung erfolgt unterirdisch oder in Gebäuden; es dürfen lediglich Besucherparkplätze (max. 7 PP) oberirdisch angeordnet werden.
Hauszugang
S t a u f f e r & S t u d a c h AG C H - 7 00 0 C hur ° Alexanderstrasse 38 Fon +41 (0)81 258 34 44 Fax +41 (0)81 258 34 40 M a il in fo @ s t a u f f e r - s tu d a c h . c h
Parzellengrenze 2550
Parzellennummer
Art. 5 Überbauung
Das Überschreiten der max. Gebäudehöhe gem. Überbauungsplan ist nicht zulässig. Baulinien und max. Gebäudehöhen können allenfalls unterschritten werden, wenn dadurch das für die städtebauliche Qualität massgebende Verhältnis der Baukörper nach aussen und zueinander
gewahrt bleibt. Die Baubereiche für Wohnbauten dienen der Realisierung von Mehrfamilienhäu sern. Es dürfen Attikageschosse erstellt werden; diese können bis an die festgelegte Baulinie gestellt werden. Auf den übrigen drei Fassaden richtet sich der Einzug gemäss Art. 19 BauR (<45°-Winkel). Die maximalen Gebäudehöhen für die Wohngebäude betragen 14.40 m. Die Bauten sind mit einem Flachdach einzudecken und extensiv zu begrünen, soweit die Dach flächen nicht zur Gewinnung erneuerbarer Energien genutzt werden. Auf Attikageschossen dürfen keine aufgeständerten Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien gestellt werden. Die max. viergeschossigen Bauten sind in den im Plan eingezeichneten Baubereichen zulässig.
Art. 6 Architektonische Gestaltung
Die Überbauung ist architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formen sprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung eine gute städtebauliche Gesamtwirkung entsteht. Eine Gleichartigkeit des architektonischen Erscheinungsbildes mit einer auf wenige Elemente reduzierten Formensprache ist zu erbringen.
Art. 7 Umgebungsgestaltung
Im Heckenbereich 1 ist die bestehende hohe Bestockung erhalten werden. Im Heckenbereich 2 ist die bestehende Baumhecke ebenfalls erhalten werden, welche sich auf der südlich angrenzenden Parzelle fortsetzt. Dazwischen wird am westlichen Uferbereich eine niedere Bestockung geschaffen resp. erhalten. Der Gewässerbereich wird naturnah mit einheimischen Pflanzen gestaltet. Mit dem Baugesuch wird ein Umgebungsplan mit genauen Angaben zur Begrünung und Bepflanzung eingereicht.
Art. 8 Ver- und Entsorgung
Für das Sammeln von Abfällen ist am Eingang des Areals eine gemeinschaftliche Fläche (Ab fallentsorgung) vorgesehen resp. zu erstellen.
Art. 9 Wegerecht
Die Nordstrasse wird im Zuge der Bebauung erstellt. Die Kosten hierfür tragen die Eigentümer der Parz. Nr. 2550. Der Unterhalt richtet sich nach Art. 55 StrG.
Art. 10 Mehrausnützung
Bei einer Gesamtüberbauung mit einheitlicher Architektur kann eine Mehrausnutzung von 20 % auf Grund der architektonisch guten Gestaltung gewährt werden; diese wird im Baubewilli gungsverfahren gestützt auf Art. 15 BauR erteilt.
Art. 11 Energieversorgung
Die Gebäude sind entweder nach den Vorgaben Label MINERGIE® zu erstellen oder sie sind so auszuführen, dass höchstens 60 Prozent des zulässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt sind.