Teilzonenplan Parz.-Nr. 2644 - Genehmigung
Piano delle zone · Sevelen
Documento
- Numero
- 2013-3210
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Sevelen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato
- 14 ott 2013
- In vigore dal
- 14 ott 2013
Carta
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File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement. Amt für Raumentwicklung und Geomformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Sevelen Hauptstrasse 54 9475 Sevelen
14. Oktober 2013
Gemeinde Sevelen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Parzelle Nr. 2644
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Die Parzelle Nr. 2644 liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Schulanlage Galstramm). Ein kleiner Teilbereich davon wird zu Wohnzwecken genutzt. Dieser wird zonenplanrechtlich der tatsächlichen Nutzung (Wohnzone W2) zugewiesen. Die kantonale Vorprüfung wurde mit Bericht vom 8. Mai 2013 durchgeführt. Der Teilzonenplan wurde vom Gemeinderat am 17. Juni 2013 erlassen, vom 26. Juni bis 25. Juli 2013 öffentlich aufgelegt und vom 28. August bis 26. September 2013 dem fakultativen Referendum unterstellt. Es sind keine Einsprachen eingegangen und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 550.--.
13-5970 / 352039_90219
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
13-5970 / 352039_90219
Basi legali
sGS 672.11 · Cantone
sGS 731.1 · PBG · Cantone
sGS 731.11 · PBV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione